Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0163-IV/7/2013 gültig von 01.07.2014 bis 11.05.2020

UP-4300, Arbeitsrichtlinie EWR (IS, NO, LI)

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3110.

4. Warenkreis

4.1. Multilaterales Abkommen

4.1.1. Industriell gewerbliche Waren

Dem multilateralen EWR-Abkommen unterliegen die meisten Waren des industriell gewerblichen Sektors (Waren der HS Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs) mit Ausnahme der im Protokoll 2 des EWR-Abkommens angeführten Waren.

4.1.2. Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte

Dem multilateralen EWR-Abkommen unterliegen auch die landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte. Es handelt sich hierbei überwiegend um Waren aus dem Bereich der Kapitel 1 bis 24, jedoch auch um einzelne Positionen aus dem Bereich der HS Kapitel 25 bis 97. Diese Waren sind in den Tabellen I und II zum Protokoll 3 (Hinweis: die Bestimmungen des Protokolls 3 gelten nicht für Liechtenstein) angeführt. Es handelt sich dabei um keine bilateralen Protokolle zwischen der EU und den anderen Vertragsparteien, sondern um ein gemeinsames Protokoll 3 mit zwei für alle Vertragsparteien geltenden Warenlisten (Tabelle I und Tabelle II).

4.1.2.1. Waren der Tabelle I

Für in Tabelle I angeführte Waren gelten die in den Anhängen zu dieser Tabelle angeführten Zollsätze. Für jeden Vertragspartner gelten spezielle Regelungen. Anhang I zu Tabelle I enthält die Einfuhrregelungen der EU, Anhang II zu Tabelle I enthält die isländischen Einfuhrregelungen und Anhang III zu Tabelle I enthält die norwegischen Einfuhrregelungen. Die Zollsätze werden in jährlichen Abständen überprüft und können vom Gemeinsamen Ausschuss geändert werden. Die Vertragsparteien dürfen zwar für diese Waren ihr Ausfuhrerstattungssystem anwenden, jedoch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der unterschiedlichen Preise für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Märkten der Vertragsparteien. Werden Produktionserstattungen oder direkte Beihilfen für die bei der Herstellung verwendeten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse gewährt, so wird die Ausfuhrerstattung entsprechend gekürzt.

4.1.2.2. Waren der Tabelle II

Für in Tabelle II angeführte Waren dürfen bei der Einfuhr keine Zölle bzw. Abgaben gleicher Wirkung eingehoben werden und bei der Ausfuhr keine Erstattungen gewährt werden.

4.1.2.3. Fischprodukte

Bestimmte im Protokoll 9 angeführte Fischereiprodukte des HS Kapitels 3 und Fischzubereitungen aus den HS Kapiteln 15 und 16 des Zolltarifs sind ebenfalls in das multilaterale EWR-Abkommen einbezogen.

4.2. Bilaterale Abkommen

4.2.1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Bestimmte in Form von Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien bilateral abgeschlossene Abkommen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse basieren auf Protokoll Nr. 42. Für die unter diese Abkommen fallenden Waren werden Präferenzen nur unter den in diesen Abkommen festgelegten Voraussetzungen gewährt.

4.2.1.1. Briefwechsel EG-Island

Anhang I beinhaltet die Liste jener Waren, auf die Island keine Einfuhrzölle erhebt. Anhang II legt die entsprechenden Ursprungsregeln fest.

Es handelt sich hierbei um ein rein bilaterales Abkommen, für welches weder die Bestimmungen über Lockerung vom Territorialitätsprinzip noch über Toleranzregel Anwendung finden. Die Ware erlangt auch nicht EWR-Ursprung. Ursprungsland ist entweder Gemeinschaft oder Island. Es finden aber die Bestimmungen des Protokolls 4 des EWR Abkommens bezüglich Zollrückvergütung, Nachweis der Ursprungseigenschaft und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Anwendung. Hinsichtlich der Bestimmung über Zollrückvergütung besteht Übereinstimmung, dass das Verbot der Zollrückvergütung nur für Vormaterialien der Art gilt, die unter das EWR-Abkommen fallen.

Ursprungserzeugnisse im Sinne des Briefwechsels werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Island nach Maßgabe dieses Abkommens behandelt, wenn ein nach den Bestimmungen des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ausgestellter oder erteilter Nachweis der Ursprungseigenschaft vorgelegt wird. Sowohl EUR.1 als auch die Rechnungserklärung müssen die Ursprungsangabe "Gemeinschaft - AGRI " oder "Island - AGRI" aufweisen.

4.2.1.2. Briefwechsel EG-Norwegen

Anhang I behandelt den gegenseitigen Handel mit Käse. Anhang II betrifft bestimmte Gartenbauerzeugnisse. Anhang III beinhaltet die Liste jener Waren, auf die Norwegen keine Einfuhrzölle erhebt. Anhang IV legt die entsprechenden Ursprungsregeln fest.

Es handelt sich hierbei um ein rein bilaterales Abkommen, für welches weder die Bestimmungen über Lockerung vom Territorialitätsprinzip noch über Toleranzregel Anwendung finden. Die Ware erlangt auch nicht EWR-Ursprung. Ursprungsland ist entweder Gemeinschaft oder Norwegen. Es finden aber die Bestimmungen des Protokolls 4 des EWR-Abkommens bezüglich Zollrückvergütung, Nachweis der Ursprungseigenschaft und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Anwendung. Hinsichtlich der Bestimmung über Zollrückvergütung besteht Übereinstimmung, dass das Verbot der Zollrückvergütung nur für Vormaterialien der Art gilt, die unter das EWR-Abkommen fallen.

Ursprungserzeugnisse im Sinne des Briefwechsels werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Norwegen nach Maßgabe dieses Abkommens behandelt, wenn ein nach den Bestimmungen des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ausgestellter oder erteilter Nachweis der Ursprungseigenschaft vorgelegt wird. Sowohl EUR.1 als auch die Rechnungserklärung müssen die Ursprungsangabe "Gemeinschaft AGRI" oder "Norwegen AGRI" aufweisen.