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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
- 7. Innerösterreichischer Transport gefährlicher Abfälle
7.2. Interne Transporte
(1) Werden gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 i.V.m. § 9 der Abfallnachweisverordnung 2003 an Stelle des "Begleitscheins für gefährlichen Abfall" Unterlagen (z. B. ADR-Papiere) mit den folgenden Angaben mitzuführen:
1.Angaben zum Abfall (Beschreibung);
2.Bestimmungsort und
3.Name und Anschrift des Abfallbesitzers.
(2) Diese Erleichterung gilt nur im innerösterreichischen Verkehr, nicht aber auch bei grenzüberschreitenden Verbringungen. In diesen Fällen gelten auch für interne Transporte die allgemeinen Regelungen (Abschnitt 3, Abschnitt 4, Abschnitt 5 und Abschnitt 6).