Richtlinie des BMF vom 15.02.2007, BMF-010314/0128-IV/8/2007 gültig von 15.02.2007 bis 30.06.2009

ZT-2500, Arbeitsrichtlinie "Verwaltung der Zollkontingente im Windhundverfahren"

Kontingentverwaltung

7. Rechtsbehelf und Erlass/Erstattung von Abgaben

Wird im Rahmen einer Berufung oder eines selbständigen Erlass-/Erstattungsantrages die Anwendung eines Zollkontingentes oder Zollplafonds begehrt, dann ist die Anmeldung des Zollkontingentes oder Zollplafonds vom Zollamt, das die Entscheidung zu treffen hat, am Tag der Einbringung der Kontingentstelle zu melden, es sei denn, eine Entscheidung im Sinne des Parteiantrages ist mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Eine wider Erwarten positive Entscheidung ist am Tag ihres Ergehens (der amtsinternen Willensbildung) der Kontingentstelle zu melden.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Anwendung des Zollkontingentes oder Zollplafonds ist der Tag der seinerzeitigen Annahme der Zollanmeldung. Das Zollkontingent muss jedoch sowohl zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung als auch zum Zeitpunkt der Meldung noch offen sein; liegt der Zeitpunkt der Meldung außerhalb des Kontingentzeitraumes, darf das Zollkontingent im Kontingentzeitraum nicht erschöpft worden sein.

Gemäß Art. 256 Abs. 2 ZK-DVO darf bei Zollplafonds einem Erlass- bzw. Erstattungsantrag nur dann stattgegeben werden, wenn der Antrag unter Vorlage aller für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen gestellt wurde, bevor die Nichtanwendung des Zollplafonds in Kraft getreten ist. Wird der Antrag erst nach diesem Datum gestellt, oder werden für die Anwendung des Zollplafonds erforderliche Unterlagen (z.B. Ursprungszeugnisse) erst nach diesem Zeitpunkt beigebracht, so ist eine Stattgebung auch dann nicht möglich, wenn zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung der Plafondzollsatz anwendbar gewesen wäre.

Wird im Zuge eines Berufungs- oder Erlass-/Erstattungsverfahrens festgestellt, dass das Zollkontingent oder der Zollplafond zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung oder des Erlass-/Erstattungsantrages im bezughabenden Kontingentzeitraum nicht mehr offen bzw. nicht mehr anwendbar ist, dann ist gemäß Art. 889 Abs. 1 ZK-DVO der Kontingent- oder Plafondzollsatz dennoch anzuwenden, wenn

  • die Partei seinerzeit alle hiefür erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat und
  • die Nichtanwendung des Kontingent- oder Plafondzollsatzes demnach auf einen Irrtum des Zollamtes zurückzuführen ist.

Bei einer Maßnahme gemäß vorstehendem Absatz ist vor der Anwendung die Kontingentstelle bezüglich des seinerzeitigen Bestehens des Kontingent- oder Plafondzollsatzes zu kontaktieren. Nach ihrer Anwendung ist die Maßnahme dem Bundesministerium für Finanzen zu melden (siehe ZK-1890).