Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
- 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen
4.3. Handel innerhalb der Union
4.3.1. Kontrolle des Handels bei Arten des Anhangs A
(1) Gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs Averboten.
(2) Ausnahmen von den Handelsverboten des Artikels 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für Arten des Anhangs Abestehen,
- wenn die Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) des Mitgliedstaats, in dem sich das Exemplar befindet, eine diesbezügliche Bescheinigung (Vermarktungsbescheinigung) gemäß dem Muster 5 der Anlage 6 ausgestellt hat (siehe auch Abschnitt 4.10.); in dieser Bescheinigung muss im Feld 19 angekreuzt sein, dass die Bescheinigung "zur Befreiung von Exemplaren der Arten in Anhang A vom Verbot kommerzieller Tätigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97" ausgestellt wird oder
- wenn die Exemplare Bestandteil einer Musterkollektion (siehe Abschnitt 1 Z 20) sind, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden, sofern die zuständige Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) eines Mitgliedstaats eine Musterkollektionsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6a.), ausgestellt hat; solche Musterkollektionsbescheinigungen erlauben allerdings nur die Zurschaustellung der Exemplare zu kommerziellen Zwecken und bilden keine Ausnahmen von den anderen Handelsverboten des Artikels 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
Derartige Bescheinigungen können nur dann ausgestellt werden, wenn die Exemplare
a)in der Union erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A dieser Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten, oder
b)zu Gegenständen verarbeitet sind, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, oder
c)gemäß dieser Verordnung in die Union eingeführt wurden und für Zwecke verwendet werden, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind, oder
d)in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen sind oder
e)unter außergewöhnlichen Umständen für den Fortschritt der Wissenschaft oder grundlegende biomedizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere verwendet werden, falls ausschließlich diese Art für diesen Zweck geeignet ist und keine in Gefangenschaft geborenen und gezüchtete Exemplare dieser Art zur Verfügung stehen, oder
f)zu Zucht- und Fortpflanzungszwecken verwendet werden, die zur Erhaltung der betreffenden Art beitragen, oder
g)Forschungs- oder Bildungszwecken dienen, die den Schutz oder die Erhaltung der Art zum Ziele haben, oder
h)aus einem Mitgliedstaat stammen und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ihrem natürlichen Lebensraum entnommen wurden.
(3) Ausnahmen von den Handelsverboten des Artikels 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für Arten des Anhangs Abestehen ferner, wenn es sich um folgende Exemplare handelt:
a)in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel von in Anhang X der Durchführungsverordnung aufgeführten Arten und Hybriden davon, vorausgesetzt, dass Exemplare von Arten, die mit einer Anmerkung versehen sind, gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Durchführungsverordnung gekennzeichnet sind, oder
b)künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten oder
c)bearbeitete Gegenstände, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden. Dabei muss es sich um Exemplare handeln, deren ursprünglicher natürlicher Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten mehr als fünfzig Jahre vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 - also vor dem 3. März 1947 - signifikant verändert wurde und bei denen sich die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats vergewissern konnte, dass sie unter solchen Umständen erworben wurden. Solche Exemplare werden nur als verarbeitet betrachtet, wenn sie eindeutig einer der erwähnten Kategorien angehören und zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen (siehe dazu auch Abschnitt 4.3.1.1., oder
d)gekennzeichnete (oder anderweitig nach den Bestimmungen der Durchführungsverordnung identifizierbar gemachte) tote Exemplare von Crocodylia-Arten mit Herkunftscode D oder
e)Kaviar von Acipenser brevirostrum (Kurznasenstör) und seinen Hybriden mit Herkunftscode D, sofern sich dieser in einem gemäß der Durchführungsverordnung gekennzeichneten Behälter befindet (siehe Anlage 12).
In diesen Fällen ist keine Bescheinigung erforderlich.
(4) Für die in den Abs. 2 genannten Bescheinigungen sind die dem Muster 5 der Anlage 6 entsprechenden Formulare zu verwenden, die von einer Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) eines Mitgliedstaates ausgestellt und ausschließlich zur Verwendung in der Union bestimmt sind. Solche Bescheinigungen können als "transaktionsbezogene Bescheinigungen" (Bescheinigungen, die für eine oder mehrere kommerzielle Aktivitäten (Transaktionen) nur auf dem Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats oder auch anderer Mitgliedstaaten gültig sind) oder als "exemplarbezogene Bescheinigungen" (Bescheinigungen, die keine transaktionsbezogenen Bescheinigungen sind) ausgestellt werden. In Österreich wird diese Bescheinigung durch das Bundesministerium für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3) ausgestellt. Das Formblatt Nr. 1 (Original) ist gelb mit untergründigem Guilloche-Muster mit grauem Druck auf der Vorderseite, auf dem jede auf chemischem oder mechanischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen können folgende Verfahrenserleichterungen gewährt werden:
a)zugelassenen wissenschaftlichen Einrichtungen können Bescheinigungen auch für mehrere Exemplare ausgestellt werden;
Hinweis: Die Liste jener wissenschaftlichen Einrichtungen, die bei einer Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind, ist im Internet abfragbar unter
http://www.cites.org/common/reg/e_si.html.
b)für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen können die Mitgliedstaaten Züchtern, die zu diesem Zweck von einer Vollzugsbehörde zugelassen werden und die ein Zuchtregister führen, vorgefertigte Bescheinigungen zur Verfügung stellen. Solche Bescheinigungen müssen in Feld 20 folgende Angabe enthalten:
"Diese Bescheinigung gilt nur für folgende Art/Taxa: . . . . . .";
c)für
- in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen oder
- aus einem Mitgliedstaat stammende und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ihrem natürlichen Lebensraum entnommene Exemplare
können die Mitgliedstaaten Personen, die von einer Vollzugsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen dazu zugelassen sind, tote, in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare und/oder eine geringe Zahl von toten, unter Einhaltung des geltenden Rechts in der Union der Natur entnommenen Exemplare zu verkaufen, zu diesem Zweck vorgefertigte Bescheinigungen zur Verfügung stellen.
(5) Kommerzielle Aktivitäten mit Exemplaren der Arten des Anhangs A, die unter Inanspruchnahme der Sonderregelungen für persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände eingeführt wurden (siehe Abschnitt 6.2.1.), sind gemäß Artikel 58a Abs. 2 der Durchführungsverordnung verboten.
4.3.1.1. Zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden
(1) Eine "Antiquität" ist aus artenhandelsrechtlicher Sicht gemäß Artikel 2 lit. w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ein zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar, das vor mehr als 50 Jahren erworben wurde. Das sind Exemplare, deren ursprünglicher natürlicher Zustand
- zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten
- mehr als 50 Jahre vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 338/97signifikant verändert wurde
- und bei denen sich die Vollzugsbehörden des betreffenden Mitgliedstaates vergewissern konnte, dass sie unter solchen Umständen erworben wurden.
(2) Eine Antiquität muss daher in artenhandelsrechtlicher Sicht folgende Kriterien erfüllen:
- Der ursprüngliche natürliche Zustand wurde signifikant verändert:
Eine signifikante Veränderung des natürlichen Zustandes liegt vor, wenn der allgemeine Zustand des Exemplars Veränderungen erfahren hat. Dies hängt nicht vom äußeren Erscheinungsbild ab, sondern ob der Gesamtzustand des Exemplars verändert wurde.
Ausgestopfte Tiere können daher Antiquitäten sein, auch wenn das äußere Erscheinungsbild gleich bleibt. Durch die Präparation wurde der allgemeine Zustand des Exemplars signifikant verändert.
Daher können Rohlinge nicht vom Antiquitätsbegriff umfasst sein, da keine signifikante Veränderung gegeben ist.
Bei einem Horn, das lediglich auf einer Platte montiert wurde, wurde ebenfalls keine signifikante Veränderung vorgenommen und es kann daher keine Antiquität sein.
Ebenso sind Stoßzähne, Hörner etc. bei denen nur die Oberfläche bearbeitet wurde (lackieren, polieren), keine Antiquität, da nur das äußere Erscheinungsbild und nicht der Gesamtzustand geändert wurde. Eine signifikante Veränderung würde nur dann vorliegen, wenn in den Zahn Figuren oder Symbole geschnitzt oder wenn der Zahn aufwändig in eine Skulptur eingearbeitet worden wäre.
Zur Beurteilung der signifikanten Veränderung ist ua. wesentlich ob sich das Exemplar ohne weitere Zerstörung des Gesamtkunstwerkes bzw. des Gegenstandes von diesem trennen lässt.
- Diese Veränderung und Erwerb muss vor mehr als 50 Jahren stattgefunden haben:
Vor mehr als 50 Jahren bedeutet vor mehr als 50 Jahren seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Die Verarbeitung und der Erwerb müssen daher vor dem 3. März 1947 stattgefunden haben.
Gemäß den EU-rechtlichen Vorschriften ist das Datum des Erwerbs, das Datum an dem das Exemplar der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren oder künstlich vermehrt wurde oder, falls dieses Datum unbekannt ist, das früheste nachweisbare Datum, an dem es erstmalig in Besitz einer Person gelangt ist.
Damit wird klargestellt, dass es für den Erwerb nicht auf die letzte rechtsgeschäftliche Übertragung ankommt, sondern auf die erste Inbesitznahme durch eine Person.
Derjenige, der das Exemplar vor mindestens 50 Jahren erworben hat, braucht nicht der jetzige Besitzer sein.
- Herstellung von Schmuckgegenständen, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten:
Das verarbeitete Exemplar muss einer dieser Kategorien zugeordnet werden können.
- Unter solchen Umständen erworben:
Es dürfen ab dem Datum des Erwerbs keine weiteren Verarbeitungen am Exemplar mehr vorgenommen worden sein.
Beispielsweise würde ein Mantel, der vor dem 3. März 1947 erworben aber danach umgearbeitet wurde, nicht mehr unter den Antiquitätenbegriff fallen.
(3) Wenn es sich nachweislich um eine Antiquität handelt, die die vorstehenden Kriterien erfüllt, ist innerhalb der Union für deren Vermarktung keine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Ausnahme vom Vermarktungsverbot) nötig. Bei der Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr sind jedoch auch für Antiquitäten CITES-Genehmigungen und Bescheinigungen erforderlich.