Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 8
  • Abschnitt 4 Zollschuld und Abgabenerhebung
Artikel 450c

(1) Wird das Versandverfahren nicht erledigt, so müssen die zuständigen Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats den Bürgen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Frist, in der die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden sollten, über die Nichterledigung des Versandverfahrens unterrichten.

(1a) Wird das Verfahren nicht erledigt, haben die nach Artikel 215 des Zollkodex bestimmten Zollbehörden den Bürgen innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Versandanmeldung zu unterrichten, dass er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende gemeinschaftliche Versandverfahren haftet. Diese Mitteilung muss Nummer, Datum und Abgangsstelle der Versandanmeldung, den Namen des Hauptverpflichteten und die auf dem Spiel stehenden Beträge enthalten.

(2) Erfolgt eine der Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1a nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so ist der Bürge von seinen Pflichten befreit.

(3) Wurde eine der vorgenannten Mitteilungen zugesandt, so wird der Bürge über die Erhebung der Zollschuld oder die Erledigung des Versandverfahrens unterrichtet.