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Richtlinie des BMF vom 27.11.2019, BMF-010314/0485-III/11/2019 gültig von 27.11.2019 bis 18.05.2020

ZT-1600, Arbeitsrichtlinie Maschinen in Teilsendungen

3. Präferenzzollbehandlung

3.1. Einfuhr

3.1.1. Präferenzzollbehandlung

Die Rechtsgrundlagen für die Präferenzzollbehandlung von Maschinen in Teilsendungen sind die verschiedenen Präferenzabkommen, die die EG mit Drittstaaten abgeschlossen hat bzw. die Bestimmungen über das Allgemeine Präferenzsystem (APS).

3.1.2. Ursprungsnachweis

Eine in Teilsendungen zur Abfertigung gestellte Ware der Kapitel 84 und 85 der KN kann nur dann in ihrer Gesamtheit als maßgebende Einheit für die Beurteilung des Ursprungs herangezogen werden, wenn in tarifarischer Hinsicht eine Verfügung nach Abschnitt 1.2. vorliegt.

3.1.3. Drittlands-Zulieferung

Anlässlich der AbfertigungWerden zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der ersten Teilsendung ist ein Ursprungsnachweis für die vollständige Maschine vorzulegen. Da der Ursprungsnachweis die UrsprungseigenschaftAbschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der vollständigen Maschine dokumentiert, kann es sein, dass einzelne Teilsendungen, würde man sie für sich allein betrachten, keine Ursprungserzeugnisse sind. Durch ihren EinbauAllgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in die Maschine wird aber die Ursprungseigenschaft der vollständigen Maschine nicht beeinträchtigt. Die unmittelbare Zulieferung solcher Nichtursprungswaren aus einem Drittland ist aber nicht zulässigTeilsendungen eingeführt, weil dadurch eine Einbringung inso ist den Präferenzraum ohne Erhebung von Zöllen erfolgen würde und dies dem Verbot von Zollrückvergütungen (Nichterhebung von Zöllen) zuwiderläuftZollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger präferenzieller Ursprungsnachweis vorzulegen. Das heißt, die Maschine muss im Partnerland bereits inklusiver aller Teile fertig produziert und ihre Ursprungseigenschaft festgelegt worden sein. Erst dann kann ein PräferenznachweisSinngemäß gilt das vorgenannte für die Maschine ausgestellt werden und diese in Teilsendungen abgefertigt werdenAusfuhr.

3.2. Ausfuhr

3.2.1. Präferenznachweis

Aufgrund der Bestimmungen in den Präferenzabkommen ist anzunehmen, dass im Bestimmungsland gleichartige Regelungen für die Einfuhr in Teilsendungen gelten. Es ist daher davon auszugehen, dass nur ein Präferenznachweis auszustellen ist. Er wäre der Zollstelle anlässlich der 1. Teilabfertigung zur Bestätigung vorzulegen bzw. - im Falle des ermächtigten Ausführers - von diesem anlässlich der ersten Teilabfertigung auszustellen. Grundsätzlich ist es zweckmäßig, die Ausfuhrabfertigungen der einzelnen Teilsendungen auf die im Einfuhrland geltenden Modalitäten abzustimmen, zumal dort für die Einfuhr in Teilsendungen vermutlich ohnehin zuvor ein Antrag zu stellen ist.