Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 7
  • Unterabschnitt 8 Vereinfachte Verfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder in Großbehältern
Artikel 434

(1) Beginnt eine Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft und soll sie auch dort enden, so wird der Übergabeschein TR der Abgangsstelle vorgelegt.

(2) Die Abgangsstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR gut sichtbar an:

a) die Kurzbezeichnung "T1", wenn die Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden;

b) die Kurzbezeichnung "T2", wenn die Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 165 des Zollkodex befördert werden, außer in dem in Artikel 340c Absatz 1 genannten Fall,

c) die Kurzbezeichnung "T2F", wenn die Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 340c Absatz 1 befördert werden.

Die Kurzbezeichnung "T2" oder "T2F" wird durch einen Dienststempelabdruck der Abgangsstelle bestätigt.

(3) Betrifft ein Übergabeschein TR gleichzeitig Behälter, in denen

a) Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden,

b) Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 165 des Zollkodex befördert werden, mit Ausnahme des in Artikel 340c Absatz 1 genannten Falls,

c) Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 340c Absatz 1 befördert werden,

so trägt die Abgangsstelle in dem für Vermerke des Zolls bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR für die betreffenden Behälter je nach Warenart getrennte Hinweise ein und bringt bei den Behälternummern jeweils die Kurzbezeichnung "T1", "T2" oder "T2F" an.

(4) Werden nach Absatz 3 Nachweisungen für Großbehälter verwendet, so sind für jede Art von Großbehältern getrennte Nachweisungen zu erstellen; in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR werden als Hinweis auf diese Nachweisungen deren Seriennummern eingetragen. Neben der Seriennummer der Nachweisung wird je nach der Art des Großbehälters, auf den sie sich bezieht, die Kurzbezeichnung "T1", "T2" oder "T2F" angebracht (Anwendung ab 01.07.1998).

(5) Alle Exemplare des Übergabescheins TR werden dem Beteiligten zurückgegeben.

(6) Die in Artikel 340c Absatz 2 genannten Waren werden unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für die gesamte zurückzulegende Strecke in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt, ohne dass hierzu der Abgangsstelle der für diese Waren ausgestellte Übergabeschein TR vorgelegt und der Aufkleber nach Artikel 432 angebracht werden muss. Die Befreiung von der Vorlagepflicht gilt jedoch nicht im Falle von Übergabescheinen TR für Waren, die nach Artikel 843 behandelt werden.

(7) Für die in Absatz 2 genannten Waren ist der Übergabeschein TR der Bestimmungsstelle vorzulegen, bei der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.

Für die in Artikel 340c Absatz 2 genannten Waren sind bei der Bestimmungsstelle keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

(8) Zur Durchführung der Kontrolle nach Artikel 429 hat das Beförderungsunternehmen im Bestimmungsland für die gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Absatz 6 alle Übergabescheine TR für die Zollbehörden bereitzuhalten, gegebenenfalls nach Festlegungen, die in Absprache mit den betreffenden Behörden getroffen werden.

(9) Werden Gemeinschaftswaren von einem Ort in einem Mitgliedstaat zu einem Ort in einem anderen Mitgliedstaat über das Gebiet eines Drittlandes befördert, das kein EFTA-Land ist, so ist das interne gemeinschaftliche Versandverfahren anzuwenden. In diesem Fall gelten die Absätze 6, 7 Unterabsatz 2 und 8 sinngemäß.