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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0401, Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial
1. Begriffsbestimmungen
1.1. Kriegsmaterial
(1) Diejenigen Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, die als Kriegsmaterial anzusehen sind, werden gemäß §§ 2 Kriegsmaterialgesetz 2 des Kriegsmaterialgesetzes durch Verordnung der Bundesregierung bestimmt (siehe Abschnitt 0.1. Z 2). Diese Verordnung ist als Anlage 1 abgedruckt. Die Anlage 2 enthält Erläuterungen zu dieser Verordnung. In der Anlage 3 sind die als Kriegsmaterial geltenden Waren nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur gegliedert angeführt. In der Anlage 4 sind bestimmte Waffen, die als Kriegsmaterial zu klassifizieren sind, beschrieben. Bei den in Anlage 3 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7499" anzugeben.
(2) Im Zweifel, ob Kriegsmaterial vorliegt, ist die für den Abfertigungsort zuständige Sicherheitsdirektion unverzüglich, in der Regel fernmündlich oder fernschriftlich, um Entsendung eines Organs zur Prüfung und weiteren Veranlassung zu ersuchen. Die Abfertigung darf erst vorgenommen werden, wenn die Sicherheitsdirektion sich schriftlich darüber äußert, dass es sich um kein Kriegsmaterial handelt; dies kann auch in Form eines Vermerkes des Organs in der Anmeldung erfolgen.
1.2. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung innerhalb der Europäischen Union
(1) Gemäß § 1 Abs. 2 Kriegsmaterialgesetz ist als Ein-, Aus- und Durchfuhr das Verbringen von Kriegsmaterial über die Staatsgrenze anzusehen.
(2) Erfolgt
1.die Einfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder
2.die Ausfuhr in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder
3.die Durchfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat,
liegt eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union vor.