Richtlinie des BMF vom 03.02.2014, BMF-010313/0010-IV/6/2014 gültig von 03.02.2014 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

4. Nachprüfungsverfahren

4.1. Versandscheine T

(1) Zur Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen prüfen die Abgangsstellen, Durchgangszollstellen und Bestimmungsstellen die Vermerke auf den Versandscheinen T nach, wenn anscheinend ein Fehler gemacht wurde oder Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen.

(2) Diese Nachprüfung erfolgt anhand des Vordrucks TC 21-Nachprüfungsersuchen (siehe Zoll Standardset), auf dem der Grund für die Prüfung anzugeben ist.

4.1.1. Zweck und Vorgehensweise der Nachprüfung

Das Nachprüfungsverfahren dient der Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der Eintragungen und Stempelabdrucke auf den Exemplaren der Versandanmeldung und anderen Begleitpapieren; geprüft werden auch die Angaben zum Versandverfahren oder in den Dokumenten, mit denen der Gemeinschaftscharakter der Waren begründet wurde.

Die einem Nachprüfungsverfahren zu unterziehenden Fälle werden nach der Risikoanalyse oder stichprobenweise ermittelt. Die Nachprüfung erfolgt ferner in Zweifelsfällen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten. Die zuständige Behörde kann gegebenenfalls technische Mittel einsetzen, um den Zweck des Nachprüfungsverfahrens zu erreichen und die Aufgabe zu erleichtern.

Die ersuchten zuständigen Behörden senden das Nachprüfungsersuchen innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum des Nachprüfungsersuchens an die ersuchenden Behörden zurück.

Sind Papiere für Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko Anlage I Anhang I des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (Anhang 44c ZK-DVO) zu prüfen oder wird der Gebrauch eines gefälschten Stempels vermutet, ist der Vordruck TC 21 (siehe Zoll Standardset) mit einem diagonalen roten Strich (Fasermaler, Markierstift oder Aufdruck) zu kennzeichnen. Derart gekennzeichnete Vordrucke sind von der ersuchten Behörde spätestens fünf Arbeitstage nach Erhalt zurückzusenden.