Richtlinie des BMF vom 13.08.2011, BMF-010311/0088-IV/8/2011
gültig von 13.08.2011 bis 13.12.2019
VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel
  • 3. Lebensmittelpolizeiliche Nachschau

3.2. Bestimmungen für Probenentnahmen

(1) Im Falle von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, ist eine Probenentnahme nur zulässig

  • bei einer Zollstelle, zB in Verbindung mit Amtshandlungen im Versand- oder Lagerverfahren;
  • anlässlich von die Ware betreffenden Zollamtshandlungen;
  • in Freizonen oder Freilagern, während diese für Zollamtshandlungen geöffnet sind.

(2) Die entnommenen Warenproben sind unter besonderer Anführung allfälliger Gegenproben mengenmäßig auf allen Ausfertigungen des betreffenden Zollpapiers bzw. in der die Warenmenge für Zollzwecke festhaltenden Aufschreibung (zB Lageraufschreibung) zu vermerken und vom lebensmittelpolizeilichen Aufsichtsorgan unterfertigen zu lassen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für Proben, die anlässlich einer Nachschau von lebensmittelpolizeilichen Aufsichtsorganen für Untersuchungszwecke entnommen werden.

(4) Die bei der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassenen Warenproben ("Gegenproben") sowie bei einer Untersuchung nicht verbrauchte oder zerstörte Warenproben sind eingangsabgabenpflichtig.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:12.08.2011
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Lebensmittel, Lebensmittelsicherheit
Stammfassung:BMF-010311/0043-IV/8/2008
Systemdaten: Findok-Nr: 34354.30
aufgenommen am: 12.08.2011 14:36:28
Dokument-ID: ca642c02-2542-4383-8053-f2b65226c70a
Segment-ID: 6c69b954-ccb3-4ecc-bd31-925c4438e18b
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