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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019
- 10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
- 10.5. Eingaben (§ 14 TP 6 GebG und § 12 GebG)
10.5.7. Einzelfälle
10.5.7.1. Zurückziehung von Eingaben
Eine Eingabe, mit der in einem anhängigen Verfahren eine Eingabe zurückgezogen wird, ist nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG gebührenbefreit.
Wird eine Eingabe zurückgezogen und erfolgt nur eine Kenntnisnahme ohne eine schriftliche nach außen ergehende abschließende Erledigung, entsteht keine Gebührenpflicht für alle in diesem Verfahren eingebrachten Eingaben (Beilagen). Wird dagegen schriftlich mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt wird oder wird der Antrag für gegenstandslos erklärt, so entsteht mit der Zustellung der schriftlichen Erledigung die Gebührenschuld für den ursprünglichen Antrag (siehe Rz 124 ff).
10.5.7.2. Begleitschreiben
Ein Begleitschreiben, mit dem eine Beilage zu einer früheren Eingabe nachgereicht wird, ist nicht gebührenpflichtig, sofern kein neuerliches Begehren gestellt wird.
Gebührenfrei ist auch ein Schreiben, mit dem eine Vollmacht vorgelegt wird, weil das Begleitschreiben nur einen Höflichkeitsakt darstellt.
10.5.7.3. Urgenz
Eingaben, mit denen eine Erledigung in einem anhängigen Verfahren urgiert wird, sind gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG befreit. Anders bei Wiederholung des bereits gestellten Begehrens (siehe Rz 283).
10.5.7.4. Rechtsmittel
Berufungen gegen Bescheide, mit denen ein Ansuchen abgewiesen wurde, unterliegen der gleichen Gebühr wie das abgewiesene Ansuchen. Zu Beschwerden an die Verwaltungsgerichte der Länder und an das Bundesverwaltungsgericht siehe Rz 311 und Rz 312.
Rechtsmittelverzichte sind gebührenpflichtige Eingaben nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG.
10.5.7.5. Ergänzende Begründungen
Eingaben, mit denen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung abgegeben wird, sind gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG gebührenbefreit.