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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 21 LOHNSTEUERABZUG IN BESONDEREN FÄLLEN (§ 69 EStG 1988)
21.3 Bezüge aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversorgung (§ 69 Abs. 2 EStG 1988)
Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e EStG 1988 ist eine vorläufige Besteuerung durch die Versicherungsträger in Form eines festen Steuersatzes in der Höhe von 22% vorgesehen (nicht davon betroffen sind beschränkt Steuerpflichtige und Fälle der gemeinsamen Versteuerung - siehe Rz 1022,1023 und 1179). Dieser Steuersatz ist auf das jeweilige steuerpflichtige Tagesgeld gekürzt um den Freibetrag von 20 Euro täglich anzuwenden. Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum beträgt die Kürzung 600 Euro. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat von diesen Bezügen ein vorläufiger Lohnsteuerabzug zu unterbleiben.
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversorgung oder aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, sowie gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind ab der Veranlagung 2004 gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 steuerbefreit; § 69 Abs. 2 EStG 1988 ist daher nur hinsichtlich der Krankenversorgung anzuwenden.
Von Bezügen, die mit einem festen Steuersatz gemäß § 67 Abs. 4 oder 8 lit. e EStG 1988 zu versteuern sind, ist nicht die vorläufige Steuer von 22% einzubehalten, sondern die sich auf Grund der festen Steuersätze ergebende Steuer.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Nachzahlungen von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversorgung siehe Rz 631a.
Die Lohnsteuer nach § 69 Abs. 2 EStG 1988 ist ihrem Wesen nach als vorläufige Lohnsteuer und damit als eine Lohnsteuervorauszahlung anzusehen. Im Wege der Veranlagung (§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) werden die erhaltenen Krankengelder und steuerpflichtigen Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung der vollen Tarifbesteuerung unterworfen. Zur Erfassung zu einer allfälligen Pflichtveranlagung haben die auszahlenden Stellen bis zum 31. Jänner (bei Übermittlung mittels Datenleitung oder Datenträger bis Ende Februar) des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) auszustellen und an das FA der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel des Krankengeldes bzw. der steuerpflichtigen Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung (ausgenommen jene, die nach § 67 Abs. 4 EStG 1988 versteuert werden) als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 auszuweisen.
Wurde neben den laufenden Bezügen zusätzlich ein 13. bzw. 14. Bezug ausgezahlt und davon keine Lohnsteuer einbehalten, ist bei der Ausstellung des Lohnzettels ungeachtet der Höhe des tatsächlich als Sonderzahlung ausgezahlten 13. bzw. 14. Bezuges ein Siebentel der Summe aus laufenden und sonstigen Bezügen als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 auszuweisen.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger bezieht ab (inklusive) März 2001 eine monatliche Unfallrente in Höhe von 840 Euro. Im April und September erhält er einen 13. bzw. 14. Bezug. Von diesen sonstigen Bezügen wird vorläufig keine Lohnsteuer einbehalten. Im Lohnzettel sind als
- Bruttobezüge (Kennzahl 210) 10.080 Euro,
- als Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 innerhalb des Jahressechstel (Kennzahl 220) ein Siebentel von 10.080 Euro, das sind 1.440 Euro,
- als steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245) 8.640 Euro sowie
- als anrechenbare Lohnsteuer (Kennzahl 260) die tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer, das sind für die 10 laufenden Bezüge 22% von 240 Euro (840 Euro abzüglich 600 Euro x 22% = 52,80 Euro) 528 Euro auszuweisen.
War eine feste Steuer gemäß § 67 Abs. 4 oder 8 lit. e EStG 1988 einzubehalten, ist dies im Lohnzettel unter Kennzahl 243 bzw. der entsprechenden Vorkolonne einzutragen.