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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZT-1600, Arbeitsrichtlinie Maschinen in Teilsendungen
1. Antragstellung und Verfahrensleitende Verfügung
1.1. Unterlagen
Der Zollbeteiligte hat bereits vor der Abfertigung der ersten Teilsendung bei dem gemäß § 54 ZollR-DG zuständigen Zollamt einen schriftlichen Antrag auf Bewilligung der Abfertigung nach der Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI der KN einzubringen. Diesem Antrag sind beizuschließen:
a)ein oder gegebenenfalls mehrere Pläne der Maschine, auf dem oder denen die wichtigsten Teile durch laufende Nummern gekennzeichnet sind;
b)ein Gesamtverzeichnis mit Angabe der Merkmale und des ungefähren Gewichts der einzelnen Teile und den laufenden Nummern der wichtigsten vorgenannten Teile;
c)ein Nachweis, dass die Gesamtheit der Maschine in Teilsendungen Gegenstand eines einzigen Rechtsgeschäftes ist;
d)die Angabe der Zollstelle, über die die Einfuhr oder die Ausfuhr erfolgen soll; soll die Einfuhr oder Ausfuhr über verschiedene Zollstellen erfolgen, ist dies zu begründen;
e)die Angabe EORI-Nummer.
1.2. Verfügung (Bescheid)
Wenn dem Zollamt alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zur Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI angeführten Voraussetzungen gegeben sind, hat es der Abfertigung in Teilsendungen durch Erlassung einer verfahrensleitenden Verfügung im Sinn des § 94 der Bundesabgabenordnung (BAO) schriftlich zuzustimmen. Diese in Bescheidform ergehende Verfügung (siehe Anlage bzw. Zoll-Standardset) ist gemäß § 244 BAO erst in der Berufung gegen die Abgabenfestsetzung im Rahmen der Abfertigung bekämpfbar.
1.3. Abweisung
Sind die Voraussetzungen dafür nicht gegeben oder können die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden, so hat das Zollamt den Antrag bescheidmäßig abzuweisen (§ 92 Abs. 1 lit. b BAO).
1.4. Zollstelle/Zeitraum
In dem Bescheid gemäß Abschnitt 1.2. ist die Zollstelle oder sind - in begründeten Fällen - die Zollstellen anzuführen, über die die Einfuhr oder die Ausfuhr der Teilsendungen zu erfolgen hat. Weiters ist in der Verfügung anzuführen, dass die Einfuhr oder die Ausfuhr innerhalb von einem Jahr, gerechnet vom Tag der Abfertigung der ersten Teilsendung, zu erfolgen hat. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung dieser Frist um ein weiteres Jahr auf maximal zwei Jahre insgesamt möglich. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig.
1.5. Antragsänderung
In schriftlicher Form kann der Zollbeteiligte auch nach Stellung des Antrages gemäß Abschnitt 1.1. den Umfang der Waren, auf welchen sich der Antrag bezog, abändern oder berichtigen. Erfolgt die Abänderung oder Berichtigung des ursprünglichen Antrags nach Erlassung der Verfügung gemäß Abschnitt 1.2. bedarf sie der Zustimmung durch das zuständige Zollamt in Form einer ergänzenden Verfügung. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn der Umfang der Waren ausgeweitet werden soll und Einfuhren oder Ausfuhren dieser zusätzlichen Waren bereits erfolgt sind.
1.6. Zurückziehung des Antrags
Dem Antragsteller steht es frei, einen gestellten Antrag bis zur Zollanmeldung der letzten Teilsendung beim zuständigen Zollamt schriftlich zurückzuziehen, wenn die tarifmäßige Beschaffenheit der bisher abgefertigten Komponenten und Teile nachgewiesen werden kann. In diesem Fall erfolgt gegebenenfalls für die betroffenen Teilsendungen eine Nacherhebung der als Folge der neuen Tarifierung aushaftenden Abgabenbeträge gemäß Art. 220 ZK bzw. ein/e Erlass/Erstattung der als Folge der neuen Tarifierung zu viel bezahlten Abgabenbeträge gemäß Art. 236 ZK.
1.7. Nachträgliche Einbeziehung
Eine nachträgliche Einbeziehung von Komponenten oder Teilen, die vor Stellung des Antrages gemäß Abschnitt 1.1. zum freien Verkehr abgefertigt wurden, ist nicht zulässig.
1.8. Einziges Rechtsgeschäft
Auch wenn die Gesamtheit der Maschine in Teilsendungen Gegenstand eines einzigen Rechtsgeschäftes sein muss (siehe Abschnitt 1.1.), ist es nicht hinderlich, dass die Einfuhr einzelner Teilsendungen, abgesehen von den im Abschnitt 3.1.3. angeführten Fällen, aus verschiedenen Herkunftsländern erfolgt.