

- A. Definitionen und übergreifende Themen
- A.3. Steuerübergreifende Befreiungen von Kraftfahrzeugen
A.3.7. Botschaften, Konsulate, Internationale Organisationen, Diplomaten usw.
Für völkerrechtlich privilegierte Personen ist in § 3 Abs. 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage ab 1. Juli 2021) bzw. in § 3 Z 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 (Rechtslage bis 30. Juni 2021) eine Entlastung von der Normverbrauchsabgabe vorgesehen. Außerdem besteht nach § 2 Abs. 1 Z 11 KfzStG 1992 sowie aufgrund von Staatsverträgen wie dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, bzw. dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, für völkerrechtlich privilegierte Personen eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer sowie der motorbezogenen Versicherungssteuer.
Die Steuerbefreiungen orientieren sich am Prinzip gleicher Begünstigung gleichartiger Organisationen sowie am Prinzip der Gegenseitigkeit, also daran, ob für vergleichbare österreichische Einrichtungen bzw. zugehöriges Personal im betreffenden Ausland gleiche Befreiungen gewährt werden.
A.3.7.1. Privilegierte Einrichtungen in Österreich
Befreiungen kommen für folgende bilaterale und multilaterale Einrichtungen mit Amtssitz oder Dienststelle in Österreich in Frage:
Bilaterale Einrichtungen:
- Diplomatische Vertretungsbehörden fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich,
- Konsularische Vertretungsbehörden fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich.
Multilaterale Einrichtungen:
- Ständige Vertretungen internationaler Regierungsorganisationen gegenüber der Republik Österreich;
- Internationale Regierungsorganisationen,
- Ständige Vertretungen fremder Staaten gegenüber in Österreich ansässigen internationalen Regierungsorganisationen.
Soweit diese Einrichtungen von sämtlicher Besteuerung befreit sind, trifft dies auch auf die Kraftfahrzeugbesteuerung (NoVA, KfzSt und motorbezogene Versicherungssteuer (mVSt)) von Dienstkraftfahrzeugen zu.
Den Einrichtungen wird in der Regel ein auf den Status hinweisendes Kennzeichen ohne Bundes- oder Landeswappen ausgestellt. Der fremde begünstigte Staat ist daraus nicht ableitbar.
Beispiele:
WD-123 (Bundesland Wien, Diplomatische Vertretungsbehörde)*
VK-234 (Bundesland Vorarlberg, Konsularische Vertretungsbehörde)
GK-345 (Sonderregelung für Bundesland Steiermark, Konsularische Vertretungsbehörde)
*… Die Buchstabenkombination "WD" wird auch für Dienstkraftfahrzeuge internationaler Organisationen oder Ständige Vertretungen fremder Staaten zu diesen (mit Amtssitz in Wien) verwendet.
Zusatzinformationen
