Richtlinie des BMF vom 09.08.2019, BMF-010310/0243-III/11/2019 gültig von 09.08.2019 bis 20.08.2019

UP-4403, Arbeitsrichtlinie Ukraine

121. RechtsgrundlagenAbkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen

12.11.1. Abkommen und BeschlüsseAbkürzungen

Übersichtstabelle

EU

Europäische Union

Vertragspartner

EU und Ukraine

WTO

World Trade Organisation

WVB

Warenverkehrsbescheinigung

1.2. Begriffsbestimmungen

Beschluss des Rates (2014/295/EU) vom 17. März 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischenIm Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Präambel, Artikel 1 und der Titel I, II und VII des Abkommens, BegriffABl. Nr. L 161 vom 29.5.2014 S. 1

a)"Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen.

b)"Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

c)"Erzeugnis" eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

d)"Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

Beschluss des Rates (2014/668/EUe) vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union"Zollwert" den Wert, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI undnach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen AnhängeAllgemeinen Zoll und Protokolle,Handelsabkommens ABl. Nr. L 278 vom 20.9.2014 S. 1von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

  • Schlussakte zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Assoziierungsabkommens, ABl. Nr. L 278 vom 20.9.2014 S. 4
  • Beschluss des Rates (2014/669/EU) vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind, ABl. Nr. L 278 vom 20.9.2014 S. 6
  • Beschluss des Rates (2014/670/Euratom) vom 23. Juni 2014 zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. Nr. L 278 vom 20.9.2014 S. 8

Beschluss des Rates (2014/691/EUf)vom 29. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/668/EU über die Unterzeichnung "Ab- im Namen der Europäischen Union Werk- und die vorläufige AnwendungPreis" den Preis des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen UnionErzeugnisses ab Werk, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits unddem Hersteller in der Ukraine andererseits hinsichtlich des Titels III (mit Ausnahme der Bestimmungen überVertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die Behandlung von Drittstaatsangehörigenletzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IVsofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, Vdie erstattet werden oder erstattet werden können, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.ABl. Nr. L 289 vom 3.10.2014 S. 1

Erläuterung:

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischenDer "Ab-Werk-Preis" eines Erzeugnisses umfasst den Wert aller bei der Europäischen Union, der Europäischen AtomgemeinschaftHerstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien und ihren Mitgliedstaaten einerseitssämtliche Kosten (Kosten der Vormaterialien und sonstige Kosten), die der Ukraine andererseits,Hersteller tatsächlich ABl. Nr. L 311 vom 31.10.2014 S. 1trägt.

Berichtigung des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, ABl. Nr. L 326 vom 11.11.2014 S. 5

Protokoll überZum Beispiel muss der "Ab-Werk-Preis" von Videokassetten, Platten, Software-Trägern und ähnlichen Erzeugnissen, mit Aufzeichnungen, für die Berichtigung des Assoziierungsabkommens zwischenRechte an geistigem Eigentum bestehen, so weit wie möglich alle vom Hersteller getragenen Kosten umfassen, die sich auf die bei der Europäischen Union undHerstellung der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits undbetreffenden Erzeugnisse genutzten Rechte an geistigem Eigentum beziehen, unabhängig davon, ob der Ukraine andererseits unterzeichnet in Brüssel am 21Inhaber dieser Rechte seinen Sitz oder seinen Aufenthaltsort im Herstellungsland hat. März 2014 und am 27. Juni 2014,Rabatte (zB Mengen- oder Vorauszahlungsrabatte) werden nicht ABl. Nr. L 192 vom 18.7.2015 S. 32berücksichtigt.

Mitteilungg) über die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen"Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Europäischen UnionEinfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits undin der EU oder in der Ukraine andererseits,Vertragspartei für ABl. Nr. L 321 vom 5.12.2015 S. 1die Vormaterialien gezahlt wird.

Beschlussh) Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 16. Mai 2017 über den Antrag"Wert der Ukraine auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln [2017/1367]Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g), ABl. Nr. L 191 vom 22.07.2017 S. 11der sinngemäß anzuwenden ist.

Unterrichtungi) über das Inkrafttreten"Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis abzüglich des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen UnionZollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den anderen Vertragspartei, mit denen die Kumulierung zulässig ist, oder, wenn dieser Zollwert nicht bekannt ist und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits undnicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der Ukraine andererseits,in der ABl. Nr. L 193 vom 25.07.2017 S. 1ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird.

Verordnungj) (EU) 2017/1566 des Europäischen Parlaments"Kapitel" und "Positionen" die Kapitel (zweistellige Codes) und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Rates vom 13. September 2017 über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens,diesem Protokoll als Harmonisiertes System oder HS ABl. Nr. L 254 vom 30.09.2017 S. 1bezeichnet).

k)"Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.

Berichtigung der Verordnung (EUl) 2017/1566 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über"Sendung" Erzeugnisse, die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens (Amtsblatt der Europäischen Union L 254entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom 30. September 2017),Ausführer an den ABl. Nr. L 335 vom 15.12.2017 S. 11Empfänger versandt werden.

m)"Gebiete" die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

1.3. Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

Beschluss1. (EU) 2018/156 des Rates vom 22"Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. Januar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen"Abkommen" das zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft(EU) und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Ergänzung des Anhangs I-A des Titels IVabgeschlossene Assoziationsabkommen, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens und im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung "Handel" zur Neuberechnung des in Anhang I-C und Anhang I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens festgelegten Stufenplans zum Abbau der Ausfuhrzölle zu vertreten ist, auf Grund dessen Zollpräferenzmaßnahmen vorgesehen sind;ABl. Nr. L 29 vom 1.2.2018 S. 13

Beschluss Nr. 2/2018 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung "Handel" vom 14. Mai 2018 zur Neuberechnung des Stufenplans zum Abbau der Ausfuhrzölle und der Schutzmaßnahmen für Ausfuhrzölle nach Titel IV Kapitel 1 Anhänge I-C und I-D des Assoziierungsabkommens [2018/1045], ABl. Nr. L 188 vom 25.07.2018 S.17

Beschluss Nr2. 1/2018 des Zoll-Unterausschusses EU-Ukraine vom 21. November 2018 zur Ersetzung des Protokolls Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen"Präferenzzone" das Gebiet der Europäischen UnionEU und der Ukraine über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, ;ABl. Nr. L 20 vom 23.01.2019 S. 40

12.2. Ursprungsprotokoll

3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus dem unter 1. genannten Abkommen für Ursprungserzeugnisse ergibt;

12.2.1. Ursprungsprotokoll (bis Anwendung des Regionalen Übereinkommens)

4."Ursprungsregeln" die im Protokoll I samt Anlagen des Abkommens festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs;

5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des Ursprungsprotokolls erfüllen;

Protokoll6. I zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und"Präferenznachweis" jenen urkundlichen Nachweis WVB EUR.1 oder Erklärung auf der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits undRechnung, der Ukraine andererseitsbestätigt, ABl. Nr. L 161 vom 29.5.2014 (Ursprungsprotokoll siehedass es sich bei den betreffenden Waren um Anhang 1)Ursprungserzeugnisse handelt;

12.2.2. Ursprungsprotokoll (ab Anwendung des Regionalen Übereinkommens)

7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört;

8."Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind;

Regionales9. Übereinkommen über Pan"Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2013 S. 4oder Verarbeitungen.