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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Anhang A Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen
Titel II Codes in Verbindung mit den gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen
1.Einleitung
Dieser Titel enthält die Codes, die in den Anträgen und Entscheidungen zu verwenden sind.
2.Codes
1/1. Code für die Art des Antrags/der Entscheidung
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
Code |
Art des Antrags/der Entscheidung |
Tabelle Spaltenüberschrift in Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 |
BTI |
Antrag oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zolltarifauskünfte |
1a |
BOI |
Antrag oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Ursprungsauskünfte |
1b |
AEOC |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten - Zollrechtliche Vereinfachungen |
2 |
AEOS |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten - Sicherheit |
2 |
AEOF |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten - zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit |
2 |
CVA |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind |
3 |
CGU |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung |
4a |
DPO |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Zahlungsaufschub |
4b |
REP |
Antrag oder Entscheidung in Bezug auf die Erstattung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge |
4c |
REM |
Antrag oder Entscheidung in Bezug auf den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge |
4c |
TST |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten für die vorübergehende Verwahrung von Waren |
5 |
RSS |
Antrag oder Zulassung in Bezug auf die Einrichtung eines Linienverkehrs |
6a |
ACP |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Ausstellers des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren |
6b |
SDE |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung |
7a |
CCL |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung |
7b |
EIR |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Ausstellung einer Zollanmeldung durch einen Eintrag von Daten in den Aufzeichnungen des Anmelders, auch in Bezug auf das Ausfuhrverfahren |
7c |
SAS |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle |
7d |
AWB |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen |
7e |
IPO |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die aktive Veredelung |
8a |
OPO |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung |
8b |
EUS |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Endverwendung |
8c |
TEA |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die vorübergehende Einfuhr |
8d |
CWP |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem privaten Zolllager |
8e |
CW1 |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager des Typs I |
8e |
CW2 |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager des Typs II |
8e |
ACT |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren |
9a |
ACR |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Versenders für das Unionsversandverfahren |
9b |
ACE |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für das Unionsversandverfahren |
9c |
SSE |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung von besonderen Verschlüssen |
9d |
TRD |
Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit reduziertem Datensatz |
9e |
ETD |
Bewilligung der Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung |
9f |
1/3. Art des Antrags
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
1.erster Antrag
2.Antrag auf Änderung der Entscheidung
3.Antrag auf Verlängerung der Bewilligung
4.Antrag auf Widerruf der Entscheidung
1/4. Geografischer Geltungsbereich - Union
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
1.Antrag oder Bewilligung, in allen Mitgliedstaaten gültig
2.Antrag oder Bewilligung, in bestimmten Mitgliedstaaten gültig
3.Antrag oder Bewilligung, auf einen Mitgliedstaat beschränkt
1/6. Referenznummer der Entscheidung
Die Referenznummer der Entscheidung ist wie folgt aufgebaut:
Feld |
Inhalt |
Format |
Beispiele |
1 |
Kennung des Mitgliedstaats, der die Entscheidung getroffen hat (Alpha-2-Ländercode) |
a2 |
PT |
2 |
Code für die Art der Entscheidung |
an..4 |
SSE |
3 |
Eindeutige Kennung der Entscheidung je Land |
an..29 |
1234XYZ12345678909876543210AB |
Feld 1 wie vorstehend erklärt.
In Feld 2 ist der Code der Entscheidung, wie für D.E. definiert, einzugeben. 1/1 Code für die Art der Entscheidung in diesem Titel.
In Feld 3 ist eine Kennung für die betreffende Entscheidung einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, fällt in die Zuständigkeit der nationalen Verwaltungen, jedoch muss jede in dem betreffenden Land getroffene Entscheidung eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit der Art der betreffenden Entscheidung aufweisen.
1/7. Entscheidungsbefugte Zollbehörde
Die Codes weisen folgende Struktur auf:
- Die ersten beiden Zeichen (a2) dienen der Identifizierung des Landes mittels des Ländercodes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete 1),
- die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in dem Land.
Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:
Die ersten drei Zeichen (an3) stehen für die UN/LOCODE 2) Ortsbezeichnung gefolgt von einer dreistelligen nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3). Wenn diese Unterteilung nicht verwendet wird, sollte dies durch "000" gekennzeichnet werden.
Beispiel:
BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE Ortsbezeichnung für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht genutzte Unterteilung.
1)ABl. Nr. L 328 vom 28.11.2012 S. 7.
2)Empfehlung 16: UN/LOCODE - CODE FÜR HÄFEN UND ANDERE ORTE.
5/8. Nämlichkeit der Waren
Folgende Codes sind für die Nämlichkeit der Waren zu verwenden:
1.Serien- oder Teilenummer
2.Anbringen von Plomben, Verschlüssen, Stempelabdrücken oder anderen Einzelkennzeichen
4.Entnahme von Mustern oder Proben oder die Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen
5.Analysen
6.Auskunftsblatt zur Erleichterung der vorübergehenden Ausfuhr von Waren zwecks Umwandlung, Veredelung oder Reparatur (nur für die passive Veredelung geeignet)
7.sonstige Nämlichkeitsmittel (Erläuterung der zu verwendenden Nämlichkeitsmittel)
8.ohne Nämlichkeitsmaßnahmen gemäß Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex (nur für die vorübergehender Einfuhr geeignet)
6/2. Wirtschaftliche Voraussetzungen
Folgende Codes sind für die Fälle zu verwenden, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung als erfüllt gelten:
Codenummer 1 |
Veredelung von Waren, die nicht in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, |
Codenummer 2 |
Ausbesserungen, |
Codenummer 3 |
nach den Anweisungen und für Rechnung eines außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Waren, die dem Inhaber der Bewilligung mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist, |
Codenummer 4 |
die Verarbeitung von Hartweizen zu Teigwaren, |
Codenummer 5 |
die Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung innerhalb der Höchstmengen, die auf der Grundlage einer Bilanz gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1) bestimmt werden, |
Codenummer 6 |
die Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, im Falle einer Nichtverfügbarkeit von in der Union hergestellten Waren, die denselben 8-stelligen Code der Kombinierten Nomenklatur, die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen Merkmalen besitzen wie die Waren, die für die beabsichtigten Veredelungsvorgänge eingeführt werden, |
Codenummer 7 |
die Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, sofern es preisliche Unterschiede zwischen in der Union hergestellten Waren und den Waren, die eingeführt werden sollen, gibt, wenn vergleichbare Waren nicht verwendet werden können, weil sie das geplante Geschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich machen würden, |
Codenummer 8 |
die Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, sofern es vertragliche Verpflichtungen gibt, wenn vergleichbare Waren nicht den vertraglichen Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse in dem Drittland entsprechen oder wenn die Veredelungserzeugnisse vertragsgemäß aus den Waren hervorgehen müssen, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, um die Vorschriften für den gewerblichen Rechtsschutz einhalten zu können, |
Codenummer 9 |
die Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, sofern der Gesamtwert der Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, pro Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur 150.000 EUR nicht überschreitet, |
Codenummer 10 |
die Veredelung von Waren, um sicherzustellen, dass sie technische Anforderungen für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen, |
Codenummer 11 |
die Veredelung von Waren ohne gewerblichen Charakter, |
Codenummer 12 |
die Veredelung von Waren, die aus einer früheren Bewilligung, deren Erteilung Gegenstand einer Prüfung der Voraussetzungen war, hervorgegangen sind, |
Codenummer 13 |
die Verarbeitung von festen und flüssigen Fraktionen von Palmöl, Kokosöl, flüssigen Fraktionen von Kokosöl, Palmkernöl, flüssigen Fraktionen von Palmkernöl, Babassuöl oder Rizinusöl zu Erzeugnissen, die nicht für den Nahrungsmittelsektor bestimmt sind, |
Codenummer 14 |
die Umwandlung in Erzeugnisse, die in zivile Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt worden ist, |
Codenummer 15 |
die Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben auf bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates 2) gewährt wird, |
Codenummer 16 |
die Verarbeitung von Waren zu Proben, |
Codenummer 17 |
die Verarbeitung jeglicher elektronischer Bau- oder Bestandteile, jeglicher Baugruppen oder anderer Vormaterialien in Waren der Informationstechnologie, |
Codenummer 18 |
die Verarbeitung von Erzeugnissen der Codes 2707 oder 2710 der Kombinierten Nomenklatur zu Erzeugnissen der Codes 2707, 2710 oder 2902 der Kombinierten Nomenklatur, |
Codenummer 19 |
die Umwandlung in Abfälle und Reste, Zerstörung, Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen, |
Codenummer 20 |
Denaturierung, |
Codenummer 21 |
übliche Behandlungen im Sinne des Artikels 220 des Zollkodex, |
Codenummer 22 |
der Gesamtwert der Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, pro Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur übersteigt bei Waren, die unter Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 fallen, nicht 150.000 EUR und bei anderen Waren nicht 300.000 EUR, außer in Fällen, in denen die Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden. |
1)Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 1).
2)Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter (ABl. Nr. L 25 vom 30.01.2003 S. 1).
7/3. Art der Anmeldung
Die folgenden Codes sind für die Art der Anmeldungen zu verwenden:
1Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 des Zollkodex)
2Vereinfachte Zollanmeldung (gemäß Artikel 166 des Zollkodex)
3Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (gemäß Artikel 182 des Zollkodex)
8/6. Sicherheitsleistung
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
0Sicherheitsleistung nicht erforderlich
1Sicherheitsleistung erforderlich
II/9. Grund für die Ungültigerklärung
Anzugeben ist einer der folgenden Codes:
55Annulliert
61Wegen Änderungen des Zollnomenklatur-Codes für ungültig erklärt
62Wegen einer Unionsmaßnahme für ungültig erklärt
63Wegen einer nationalen rechtlichen Maßnahme für ungültig erklärt
64Widerruf wegen falscher zolltariflicher Einreihung
65 Widerruf aus anderen Gründen als der Einreihung
66Wegen begrenzter Geltungsdauer eines Nomenklaturcodes zum Zeitpunkt der Ausstellung für ungültig erklärt
IV/3. Rolle(n) des Antragstellers in der internationalen Lieferkette
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
Code |
Rolle |
Bezeichnung |
MF |
Hersteller |
Beteiligter, der Waren herstellt. |
IM |
Einführer |
Beteiligter, der eine Einfuhranmeldung abgibt oder für dessen Rechnung ein Zollagent oder eine andere berechtigte Person eine Einfuhranmeldung abgibt. Dies kann auch eine Person mit einschließen, die im Besitz der Waren ist oder an die die Waren versendet werden. |
EX |
Ausführer |
Beteiligter, der eine Ausfuhranmeldung abgibt oder für dessen Rechnung eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird und der entweder Eigentümer der Ware ist oder der zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vergleichbare Verfügungsrechte wie der Eigentümer besitzt. |
CB |
Zollagent |
Beauftragter oder Vertreter oder berufsmäßiger Zollagent der für Rechnung des Ein- oder Ausführers direkt mit dem Zoll in Kontakt tritt. Der Code kann auch für Wirtschaftsbeteiligte verwendet werden, die für andere Zwecke als Beauftragte/Vertreter handeln (zB Speditionsbeauftragte). |
CA |
Frachtführer |
Beteiligter, der den Warentransport zwischen benannten Orten durchführt oder arrangiert. |
FW |
Spediteur |
Beteiligter, der die Beförderung von Waren arrangiert. |
CS |
Sammelladungsspediteur |
Beteiligter, der verschiedene Warensendungen, Zahlungen usw. konsolidiert. |
TR |
Terminalbetreiber |
Beteiligter, der das Be- und Entladen von Seeschiffen abwickelt. |
WH |
Lagerhalter |
Beteiligter, der die Verantwortung für Waren übernimmt, welche in ein Lager eingelagert werden. Dieser Code sollte auch von Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, die andere Lagerstätten betreiben (zB Verwahrungslager, Freizone). |
CF |
Betreiber eines Containerdienstes |
Beteiligter, dem der Besitz bestimmter Gegenstände (zB eines Containers) für einen bestimmten Zeitraum als Gegenleistung für Mietzahlungen übertragen wurde. |
DEP |
Stauer |
Beteiligter, der das Be- und Entladen von Seeschiffen an mehreren Terminals abwickelt. |
HR |
Schifffahrtsgesellschaft |
Identifizierung der Schifffahrtsgesellschaft |
999 |
Sonstige |
|
VI/3. Höhe der Sicherheitsleistung
Die folgenden Codes sind für die Höhe der Sicherheitsleistung zu verwenden:
Zur Deckung bestehender Zollschulden und ggf. anderer Abgaben:
AA100% des betreffenden Teils des Referenzbetrags
AB30% des betreffenden Teils des Referenzbetrags
Zur Deckung möglicher Zollschulden und ggf. anderer Abgaben:
BA100% des betreffenden Teils des Referenzbetrags
BB50% des betreffenden Teils des Referenzbetrags
BC30% des betreffenden Teils des Referenzbetrags
BD0% des betreffenden Teils des Referenzbetrags
VI/4. Art der Sicherheitsleistung
Die folgenden Codes sind für die Art der Sicherheitsleistung zu verwenden:
1Barsicherheit
2Verpflichtungserklärung eines Sicherheitsleistenden
3*Andere Arten gemäß Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
31die Bestellung einer Hypothek, einer Grundschuld, eines Immobiliar-Nutzpfands oder eines gleichgestellten Rechts an einer unbeweglichen Sache;
32die Abtretung von Forderungen, die Bestellung von Besitzpfandrechten oder besitzlosen Pfandrechten, die Sicherungsübereignung, die Verpfändung von Waren, Wertpapieren oder Forderungen oder eines Sparbuchs oder einer Eintragung in das öffentliche Schuldbuch;
33ein gesamtschuldnerischer Schuldbeitritt durch eine von der Zollbehörde zugelassene dritte Person oder die Überlassung eines Wechsels, für dessen Einlösung eine solche Person einzustehen hat;
34eine Barsicherheit oder ein einer solchen gleichgestelltes Zahlungsmittel, ausgenommen in Euro oder in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheitsleistung verlangt wird;
35die Teilnahme an einem allgemeinen Sicherheitssystem der Zollbehörden durch Zahlung eines Beitrags.
VI/6. Zahlungsfrist
Die folgenden Codes sind für die Zahlungsfrist zu verwenden:
1.Normale Zahlungsfrist, dh. spätestens 10 Tage, nachdem dem Schuldner die Zollschuld mitgeteilt wurde (Artikel 108 des Zollkodex)
2.Zahlungsaufschub (Artikel 110 des Zollkodex)
VII/1. Art des Zahlungsaufschubs
Die folgenden Codes sind für den Zahlungsaufschub zu verwenden:
1.Artikel 110 Buchstabe b des Zollkodex, dh. global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer von den Zollbehörden festzusetzenden Frist von höchstens 31 Tagen
2.Artikel 110 Buchstabe c des Zollkodex, dh. global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
VIII/9. Rechtsgrundlage
Die folgenden Codes sind als Rechtsgrundlage zu verwenden:
Code |
Bezeichnung |
Rechtsgrundlage |
A |
Zu hoch bemessene Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge |
|
B |
Schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen |
|
C |
Irrtum der zuständigen Behörden |
|
D |
Billigkeit |
|
E |
Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstattet, wenn eine Zollanmeldung nach Artikel 174 für ungültig erklärt wird und die entsprechenden Abgaben bereits entrichtet worden sind |
IX/1. Beförderung von Waren
Die folgenden Codes sind für die Rechtsgrundlage der Beförderung zu verwenden:
Für Waren in vorübergehender Verwahrung:
AArtikel 148 Absatz 5 Buchstabe a des Zollkodex
BArtikel 148 Absatz 5 Buchstabe b des Zollkodex,
CArtikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex
X/1. Vom Linienverkehr betroffener/betroffene Mitgliedstaat(en)
Die nachstehenden Codes sind als Qualifikator zu verwenden:
0.betroffene Mitgliedstaaten;
1.möglicherweise betroffene Mitgliedstaaten;
XIII/8. Code für den Status des Steuervertreters
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
1.Der Antragsteller handelt in eigenem Namen und für eigene Rechnung;
2.ein Steuervertreter handelt für Rechnung des Antragstellers.
XVI/1. Wirtschaftstätigkeit
Die folgenden Codes sind für die Wirtschaftstätigkeit zu verwenden:
1.Einfuhr
2.Beförderung
3.Lagerung
4.Handhabung
XVIII/1. Standardaustauschverfahren
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
1.Standardaustauschverfahren ohne zuvorigevorzeitige Einfuhr von ErsatzwarenErsatzerzeugnissen
2.Standardaustauschverfahren mit zuvorigervorzeitiger Einfuhr von ErsatzwarenErsatzerzeugnissen
XVIII/2. ErsatzwarenErsatzerzeugnisse
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
4.Entnahme von Mustern oder Proben, Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen
5.Analysen
7.Andere Nämlichkeitsmittel