Richtlinie des BMF vom 16.12.2016, BMF-010222/0082-VI/7/2016
gültig ab 16.12.2016
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 40 Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge (§ 108a EStG 1988, § 108b EStG 1988)

40.8 Verhältnis zu Zukunftssicherungsmaßnahmen des Arbeitgebers gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988

1341

Voraussetzung für die Prämienbegünstigung von Beiträgen ist die Beitragsleistung durch den Steuerpflichtigen selbst, während zukunftsichernde Maßnahmen durch den Arbeitgeber zu leisten sind. Zukunftsichernde Maßnahmen des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 können daher nie zu einer Prämienbegünstigung gemäß § 108a EStG 1988 führen.

Prämienbegünstigt sind jedoch Beiträge des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 93 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, zu einer Pensionszusatzversicherung des Arbeitnehmers oder Beiträge an Pensionskassen aus Bezugsumwandlungen, die dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind (Arbeitnehmerbeiträge), soweit sie den Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 übersteigen.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:22.12.2016
Materie:
  • Steuer
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Lohnsteuer
Stammfassung:07 2501/4-IV/7/01
Systemdaten: Findok-Nr: 19974.16
aufgenommen am: 22.12.2016 13:37:34
Dokument-ID: 565428b0-d4fc-4bb3-a1a5-96340155a80a
Segment-ID: 70c6aa24-813e-418b-a8d8-ad42cd1f975b
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