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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0612, Arbeitsrichtlinie "Zollanmeldung im Informatikverfahren"
Titel III - Notfallverfahren
3. Allgemeines
Um die Durchführbarkeit von Import/Exportabfertigungen, im Informatikverfahren - e-zoll - auch bei einem Systemausfall zu ermöglichen, wurde das so genannte Notfallverfahren, auch "Fallback" genannt, entwickelt.
Im Falle eines Systemausfalls ist es wichtig, dass die Anwendung des Notfallverfahrens, das auf der Verwendung eines Papierdokuments beruht, eine Ausnahme darstellt.
Deshalb sollen die Benutzer des Informatikverfahrens (Zollverwaltung und Wirtschaftsbeteiligte) dazu angehalten werden, zunächst zu versuchen, die Anwendung des Systems wieder verfügbar zu machen, anstatt sogleich das Notfallverfahren anzuwenden.
Eine Inanspruchnahme des Notfallverfahrens bei gleichzeitiger Verfügbarkeit des Systems ist nicht zulässig.
3.1. Übergangsregelung - Notfallverfahren für IMP/EXP
Eine Übergangsregelung für das Notfallverfahren ist notwendig, da das angestrebte webbasierende Fallbacksystem derzeit noch nicht zum Einsatz kommt.
3.2. Ausnahmen vom Notfallverfahren
Ein Notfallverfahren ist nicht anzuwenden für
- Anmeldungen zum Zolllager des Typs A und C
- das Anschreibeverfahren
- das Verfahren mit Predeclaration
3.3. Arten des Systemausfalls
Ein "Systemausfall" ist möglich
- innerhalb der Zollverwaltung
- beim Wirtschaftsbeteiligten (e-zoll Anwender)