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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0612, Arbeitsrichtlinie "Zollanmeldung im Informatikverfahren"
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Zollkodex der Union wurden zur Gänze überarbeitet und den aktuellen Bestimmungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde teilweise (Abschnitte 0. bis 7. sowie die Anhänge) in die neue Arbeitsrichtlinie ZK-1580 überführt. Die übrigen Abschnitte werden erst mit Anpassung von e-zoll an die Bestimmungen des UZK in die Arbeitsrichtlinie ZK-1580 überführt.
- Titel I - Allgemeine Bemerkungen
0.2. Arten der Informatikbewilligung
Mit der Bewilligung für das Informatikverfahren wird die Abgabe von elektronischen Zollanmeldungen entsprechend den Bestimmungen der Zoll-Informatik-Verordnung 2010 (Zoll-Inf-V 2010) zugelassen sowie die Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten.
Folgende Varianten der Informatikbewilligung können erteilt werden:
a) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
Dies wird in der Regel Produktions- und Handelsunternehmen betreffen.
b) als direkter oder indirekter Vertreter
Die Abgabe der elektronischen Zollanmeldung erfolgt in der Regel durch Speditionsunternehmen.
c) Bereitstellung der technischen Anlagen
Inentfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) diesem Fall erfolgt die Abgabe von elektronischen Zollanmeldungen im Wege von Dienstleistern im IT-Bereich ("Provider"), die ausschließlich die technischen Einrichtungen und Systeme zur Verfügung stellen.