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- 4. Sondervorschriften für Immobilienfonds
- 4.7. Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage
4.7.7. Ertragsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Erträgen bei eigennützigen Privatstiftungen
4.7.7.1. Allgemeines
Eigennützige Privatstiftungen iSd § 13 KStG 1988, die alle Einkunftsarten haben können, sind mit Erträgen aus Immobilienfonds gemäß § 94 Z 11 EStG 1988 von der Kapitalertragsteuer befreit. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anteilscheine im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden.
4.7.7.2. Anteilscheine im Privatvermögen einer Privatstiftung
Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Wurden die Anteilscheine bei ihrer Begebung einem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten, fallen die Erträge unter § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 und unterliegen der Zwischenbesteuerung, wobei ein Abzug von Werbungskostenabzug nicht möglich ist. Sie sind in die Körperschaftsteuererklärung (K2) aufzunehmen und werden mit dem ermäßigten Steuersatz von 12,5% besteuert.
4.7.7.3. Anteilscheine im Betriebsvermögen einer Privatstiftung
Gehören die Anteilscheine zum Betriebsvermögen eines einer eigennützigen Privatstiftung gehörenden Betriebes, sind die Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Erträge Bestandteil des steuerpflichtigen Gewinnes in der jeweiligen Einkunftsart. Wurden die Anteilscheine bei ihrer Begebung nicht einem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten, sind die Aufwertungsgewinne um ein Viertel zu erhöhen (Ansatz mit 100%), Ein Betriebsausgabenabzug ist jedoch weiter nicht möglich.
4.7.8. Ertragsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Erträgen bei beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen (Ansässigkeit)
Bei beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen sind gemäß § 98 Z 5 lit. d EStG 1988 nur Immobiliengewinne (Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinne) von im Inland gelegenen Immobilien zu erfassen, wobei gemäß § 94 Z 12 EStG 1988 keine Kapitalertragsteuer abgezogen werden muss, wenn die Anteilscheine an einem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Bei Fehlen dieses Anbots ist Abzugsteuergemäß § 99 Abs. 1 Z 6 iVm § 100 EStG 1988 von der Kapitalanlagegesellschaft einzubehalten und abzuführen. Im Übrigen ist EStR 2000 Rz 7775 ff anzuwenden. Rz 280 ff gilt auch für Immobilienfonds.
4.7.9. Ertragsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Erträgen bei beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften
4.7.9.1. Anteilscheine im Privatvermögen
Wurden die Anteilscheine bei ihrer Begebung einem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten, besteht gemäß § 94 Z 12 EStG 1988 eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer. Wurden die Anteilscheine bei ihrer Begebung nicht einem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbestimmten Personenkreis angeboten, besteht die Verpflichtung zum Steuerabzug gemäß § 99 Abs. 1 Z 6 iVm § 100 EStG 1988 hinsichtlich der Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinne inländischer Immobilien. Die Aufwertungsgewinne sind um ein Viertel zu erhöhen (Ansatz mit 100%, siehe Rz 517).
4.7.9.2. Anteilscheine im Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte
Sind die Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge als Betriebseinnahmen einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen, sind sie, sofern eine Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 vorliegt, vom Kapitalertragsteuerabzug befreit. Da die Einschränkung der Besteuerung auf Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinne inländischer Immobilien gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 nur für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt, unterliegen sowohl Ausschüttungen als auch ausschüttungsgleiche Erträge insgesamt der Tarifbesteuerung. Ein Betriebsausgabenabzug ist zulässig.