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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009
gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
- Kapitel 1 Summarische Eingangsanmeldung
Abschnitt 3 Fristen
Artikel 184a
(1) Im Seeverkehr ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen bei der Eingangszollstelle abzugeben:
a) für Containerfracht, außer im Falle von Buchstabe c oder d, mindestens 24 Stunden vor dem Verladen im Abgangshafen;
b) für Massen- und Stückgut, ausgenommen in den Fällen gemäß Buchstabe c oder d, mindestens vier Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;
c) für Beförderungen zwischen Grönland, den Färöern, Ceuta, Melilla, Norwegen, Island oder Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer oder Mittelmeer, allen Häfen Marokkos einerseits und dem Zollgebiet der Gemeinschaft, ausgenommen die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln, andererseits mindestens zwei Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;
d) für andere Beförderungen als den in Buchstabe c genannten zwischen einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden mindestens zwei Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft.
(2) Im Luftverkehr ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen bei der Eingangszollstelle abzugeben:
a) bei Kurzstreckenflügen spätestens beim tatsächlichen Abheben des Flugzeugs;
b) bei Langstreckenflügen mindestens vier Stunden vor der Ankunft auf dem ersten Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft.
Für die Zwecke dieses Absatzes ist "Kurzstreckenflug" ein Flug mit einer Dauer von weniger als vier Stunden zwischen dem Abflug vom letzten Abgangsflughafen in einem Drittland und der Ankunft auf dem ersten Gemeinschaftsflughafen. Alle übrigen Flüge gelten als Langstreckenflüge.
(3) Im Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr ist die summarische Eingangsanmeldung bei der Eingangszollstelle mindestens zwei Stunden vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben.
(4) Im Straßenverkehr ist die summarische Eingangsanmeldung bei der Eingangszollstelle mindestens eine Stunde vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben.
(5) Wird die summarische Anmeldung nicht mit Hilfe der EDV abgegeben, so beträgt die Frist nach Absatz 1 Buchstaben c und d, Absatz 2 Buchstabe a und den Absätzen 3 und 4 mindestens vier Stunden.
(6) Funktioniert das EDV-System der Zollbehörden vorübergehend nicht, so gelten die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Fristen.