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- 2. Einfuhr aus Drittstaaten
2.2. Einfuhrbeschränkungen
(1) Gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 dürfen die in Abschnitt 1.2. angeführten Waren, sofern sie als Erzeugnisse aus biologischer Landwirtschaft bzw. aus ökologischem Landbau gekennzeichnet sind oder entsprechend gekennzeichnet werden sollen, nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, wenn eine Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau/biologischer Landwirtschaft in die Europäische Gemeinschaft (Muster siehe Anlage 2; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7120") vorgelegt wird. Hinsichtlich Sendungen, die vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geteilt wurden und von einer Teilkontrollbescheinigung begleitet sind, siehe Abschnitt 2.3. Abs. 4.
Überdies ist die Durchführung der Einfuhrkontrolle im Feld 44 der Zollanmeldung durch einen der folgenden Informationscodes zu beantragen:
70500 Kontrolle biologische Landwirtschaft erforderlich;
70550 Antrag auf Ausstellung einer Teilkontrollbescheinigung für Erzeugnisse aus biologischer Landwirtschaft.
(2) Soll eine Sendung vor Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Zolllagerverfahrens oder eines aktiven Veredelungsverkehrs den üblichen Behandlungen im Sinne von Artikel 531 ZK-DVO unterzogen werden und dabei
a)verpackt oder umgepackt oder
b)hinsichtlich der Form des Hinweises auf biologische Landwirtschaft bzw. ökologischen Landbau etikettiert werden,
so ist das Original der Kontrollbescheinigung bereits vor Durchführung der ersten Aufbereitung der zuständigen Überwachungszollstelle vorzulegen, welche die gemäß Abs. 6 und 7 vorgeschriebenen Prüfungen bzw. Veranlassungen zu treffen hat. Bei der späteren Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ist die (im Feld 17 bestätigte) Kontrollbescheinigung neuerlich zur Einsichtnahme vorzulegen.
(3) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 bestehen für die Kontrollbescheinigung folgende Formerfordernisse:
- die Kontrollbescheinigung hat dem Muster in Anlage 2 zu entsprechen und die in Anlage 2 enthaltenen Erläuterungen für das Ausfüllen müssen eingehalten werden;
- die Kontrollbescheinigung ist in einer Amtssprache der Gemeinschaft (nach Möglichkeit in der des Bestimmungsmitgliedstaates) zu erstellen. Erforderlichenfalls kann eine Übersetzung in die Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt, verlangt werden;
- die Kontrollbescheinigung ist - abgesehen von Stempel und Unterschriften - ausschließlich in Großbuchstaben und in Maschinenschrift auszufüllen;
- etwaige Änderungen haben durch Streichung der falschen Angaben und gegebenenfalls durch Hinzufügen der gewünschten Angaben zu erfolgen. Jede derartige Änderung muss durch Unterschrift desjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt sein. Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen Bescheinigungen ungültig.
(4) Die Kontrollbescheinigung hat im Original vorzuliegen und gilt grundsätzlich für die betreffende Sendung; eine Abschreibung von Teilmengen ist nicht zulässig (siehe jedoch Abschnitt 2.3.).
(5) Abhängig vom Herkunftsland und der Art der Erzeugnisse ist die Kontrollbescheinigung von folgenden Behörden auszustellen:
a)Einfuhr von erfassten Erzeugnissen aus gelisteten Drittländern (die Liste der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 94/92 zugelassenen Drittländer sowie die Erzeugnisse, für die diese Zulassung gilt, und die bescheinigungserteilenden Stellen sind in Anlage 4 angeführt):
- die Felder 1, 3 und 15 der erforderlichen Kontrollbescheinigung werden bei derartigen Einfuhren von den in Anlage 4 genannten Stellen für die dort bezeichneten Erzeugniskategorien ausgestellt;
- eine (zusätzliche) Erklärung im Feld 16 der Kontrollbescheinigung ist nicht erforderlich;
b)Einfuhren aus nicht zugelassenen Drittländern sowie Einfuhren von nicht erfassten Erzeugniskategorien aus gelisteten Drittländern (Anlage 4):
- die Kontrollbescheinigung wird von einer ermächtigten Behörde oder von einer ermächtigten Kontrollstelle ausgestellt, wobei dies sowohl Behörden oder Stellen eines Drittlandes als auch solche eines EU-Mitgliedstaat sein können;
- in Feld 16 hat die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, die die Einfuhrermächtigung erteilt hat (Liste siehe Anlage 5), die Erteilung dieser Ermächtigung zu bescheinigen; sofern die Kontrollbescheinigung nicht von dieser Behörde selbst sondern von einer von dieser Behörde ermächtigten Behörde oder Kontrollstelle ausgestellt wurde, wird durch diese Bestätigung wird auch die bestehende Ermächtigung der Behörde oder Stelle bescheinigt;
- an Stelle der Bescheinigung in Feld 16 kann - zusätzlich zur Kontrollbescheinigung - auch eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, die die Einfuhrermächtigung erteilt hat (Liste siehe Anlage 5), ausgestellte Originalbescheinigung vorgelegt werden aus der hervorgeht, dass für die Sendung die Einfuhrermächtigung erteilt wurde. Diese Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
- Bezugsnummer der Einfuhrermächtigung und Datum des Ablaufs der Ermächtigung;
- Name und Anschrift des Einführers;
- Ursprungsdrittland;
- Daten der ausstellenden Stelle oder Behörde (Felder 1 und 15 der Kontrollbescheinigung) und Daten der ermächtigten Kontrollstelle oder -behörde im Drittland (Feld 6 der Kontrollbescheinigung), falls sie nicht identisch sind;
- Bezeichnungen der Erzeugnisse, für die die Bescheinigung gilt.
(6) Die Zollstelle,
- bei der die Überführung zum freien Verkehr beantragt wird, oder
- die das Verpacken, Umpacken oder Etikettieren im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens überwacht,
hat zunächst die Übereinstimmung der Sendung mit der Kontrollbescheinigung, die eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung bildet und daher in ihr anzuführen ist, zu überprüfen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7120"). Es wird darauf hingewiesen, dass die Zollstelle grundsätzlich nur diese formelle Prüfung der Kontrollbescheinigung durchzuführen hat. Die materielle Prüfung dieser Unterlage obliegt ebenso wie eine etwaige Prüfung der Erzeugnisse selbst hinsichtlich der Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nicht der Zollverwaltung, sondern den Organen der Lebensmittelaufsicht.
Vor der Durchführung des Zollverfahrens bzw. vor der Durchführung der üblichen Behandlungen im Sinne von Artikel 531 ZK-DVO sind daher die Organe der Lebensmittelaufsicht mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern die Lebensmittelaufsichtsbehörde bereits vom Anmelder informiert wurde.
Die Durchführung des Zollverfahrens bzw. der Behandlung ist jedenfalls erst zulässig, wenn die Lebensmittelaufsichtsbehörde der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat.
(7) Liegt - allenfalls nach Prüfung der Sendung durch ein Kontrollorgan oder nach einer Probennahme und Analyse - die schriftliche Zustimmung der Lebensmittelaufsicht zur Einfuhr vor, hat die Zollstelle die durchgeführte Prüfung im Feld 17 der Kontrollbescheinigung vordrucksgemäß zu bestätigen. Das bestätigte Original der Kontrollbescheinigung ist dem Anmelder auszufolgen und hat die jeweilige Sendung bis zum Empfänger zu begleiten. Die Zustimmung der Lebensmittelaufsicht zur Einfuhr ist der Anmeldung anzuschließen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7121").