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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012
11. Kurzübersicht Liebhaberei
Übersicht Liebhaberei |
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Verluste treten auf bei |
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"normaler" Tätigkeit |
"verdächtiger" Tätigkeit |
Vermietung "groß" |
Vermietung "klein" |
wirtschaftlich verflochtener Tätigkeit |
primäre Rechtsquelle |
§ 1 Abs. 3 LVO |
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Beispiele |
Handelsbetrieb, Dienstleistungs-betrieb (Hotel, Friseur, Arzt) |
Rennstall, Jagd, Freizeit-landwirtschaft, Vermietung Segelyacht |
Vermietung in Zinshaus (Wohnungen, Büros, Geschäftslokale) |
Vermietung von Eigentums-wohnungen od. Eigenheimen |
zB verlustbringender Schilift mit gewinnbringendem Hotel |
Anlaufzeitraum |
ja1) |
nein |
nein |
nein |
nein |
Kriterienprüfung |
ja |
nein |
ja, wenn Prognose verfehlt |
nein |
nein |
Gewinnprognose zu Beginn |
grundsätzlich nein |
ja |
ja (auf 25/28 Jahre) |
ja (auf 20/23 Jahre) |
nein, aber Prüfung ob unmittelbarer Zusammenhang gegeben ist |
Einbeziehen eines (theoretischen) Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns oder (theoretisch) realisierbarer stiller Reserven von Anlagegütern |
möglich |
möglich |
nein |
nein |
nicht notwendig |
Sondergewinn-ermittlung wird eliminiert |
ja (außer bei Befristung) |
ja |
ja (außer bei Befristung) |
ja |
nicht notwendig |
Annahme von |
Einkunftsquelle |
Liebhaberei (außer Prognose positiv) |
je nach Prognose |
je nach Prognose |
jedenfalls Einkunftsquelle |
Wie lange ? |
Einkunftsquelle bis Kriterienprüfung negativ oder Wandel zu § 1 Abs. 2 LVO |
Liebhaberei bis Änderung der Bewirtschaftung |
Einkunftsquelle, solange Prognose eingehalten bzw. nur unvorhergesehen verfehlt |
Einkunftsquelle, solange Prognose eingehalten bzw. nur unvorhergesehen verfehlt oder bis Änderung der Bewirtschaftung |
immer |
Liebhaberei bei USt denkbar ? |
nein |
ja |
nein |
ja, im Wege einer unechten Befreiung |
nein |
1) Kein Anlaufzeitraum besteht für zeitlich begrenzte Betätigungen und solche, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie vor Erzielung eines Gesamtgewinnes/Gesamtüberschusses beendet werden (siehe Rz 18 und Rz 42). Im Fall der entgeltlichen Übertragung der Einkunftsquelle beginnt für den Erwerber ein neuer Anlaufzeitraum zu laufen; gleiches gilt bei unentgeltlicher Übertragung, wenn die Betätigung in völlig veränderter Form fortgeführt wird (siehe Rz 41).