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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .Vorliegen einer Berufsausbildung bei Besuch einer auf acht Semester angelegten Maturaausbildung (AHS-Oberstufe) und Abschluss nach zehn Semestern
Rechtssätze
Stammrechtssätze
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***,
***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom
13. August 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck (nunmehr Finanzamt Österreich)
vom 30. Juli 2019 betreffend Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe ab März
2019
zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Antrag vom 7. Juni 2019 begehrte der Beihilfenwerber die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seinen am [GebDat] geborenen Sohn ab 18. Feber 2019. Beigelegt war dem Antrag eine Bestätigung einer Bildungseinrichtung für Berufstätige vom 28. Feber 2019, mit welcher bescheinigt wurde, dass der Sohn im Schuljahr 2018/19 im Zeitraum von 18. Feber bis 5. Juli 2019 die Klasse 8A mit einem Ausmaß von 16 Wochenstunden besuchen werde. Der Sohn stünde daher in Berufsausbildung. Ebenso beigefügt war dem Antrag ein Schreiben des Sohnes, welcher ausführte, dass er in seinem "Matura Semester" keine Nebenfächer haben würde, die Stundenanzahl wegen der Vorbereitungsstunden für die mündliche Matura jedoch "auf jeden Fall mehr als 16 Stunden" betragen würde.
Im abweisenden Bescheid vom 30. Juli 2019 führte das Finanzamt nach Verweis auf § 10 Abs 2 FLAG 1967 und einem allgemeinen Satz zum Anspruch auf Familienbeihilfe wegen einer Ausbildung aus, dass der Sohn seit dem Jahr 2015 die Bildungseinrichtung für Berufstätige absolviere. Für das 8. Semester hätten nur 16 Wochenstunden nachgewiesen werden können, es sei jedoch eine Wochenstundenanzahl von mindestens 20 Wochenstunden notwendig. Da der Sohn die Ausbildung seit 2015 absolviere und eine Ausbildung ernsthaft und zielstrebig absolviert werden müsse, könne der Antrag nicht "positiv" erledigt werden.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Ob einer Ausbildung ernsthaft und zielstrebig nachgegangen werde, hänge selbstverständlich auch von der Frage ab, wieviel Zeit für "Vor- und Nacharbeiten" aufgewendet werden müsse. Der Sohn müsse jeden Tag mindestens zwei Stunden für Hausaufgaben und Prüfungsvorbereitungen aufwenden. Berücksichtige man diese Stunden, würden sicherlich wesentlich mehr als 20 Wochenstunden aufgewendet. Eine ernsthaft betriebene Ausbildung könne somit sicherlich nicht in Abrede gestellt werden. Zudem wären alle Kurse in diesem Zeitraum positiv absolviert worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31. Jänner 2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Bis Feber 2015 habe er eine Neue Mittelschule besucht und wäre daran anschließend an die 8-semestrige AHS für Berufstätige gewechselt. Dort habe er im Sommersemester 2015 das erste Semester mit 21 Wochenstunden absolviert, danach
- das Wintersemester 2015/16, zu dessen Beginn der Sohn volljährig geworden wäre,
- das Sommersemester 2016,
- das Wintersemester 2016/17
- Sommersemester 2017,
- das Wintersemester 2017/18,
- Sommersemester 2018, und das
- das Wintersemester 2018/19.
Die Anzahl der Wochenstunden habe zwischen 17 und 26 gelegen und wäre mit dem Wintersemester 2018/19 die vorgesehene Ausbildungsdauer erreicht. Der Sohn habe jedoch "offensichtlich" das 8. Semester im Sommersemester 2019 wiederholt. In diesem Semester habe der Sohn die Schule nur mehr im Ausmaß von 16 Wochenstunden besucht. Aus der Judikatur ergebe sich ein Stundenausmaß von mindestens 30 Stunden an Unterricht und Vorbereitungszeit. Im vorliegenden Fall entspreche es nicht den "alltäglichen Lebenserfahrungen", dass "eine Person" mindestens 14 Stunden pro Woche regelmäßig lerne. Da die Berufsausbildung nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme, wäre insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Daraufhin beantragte der Beihilfenwerber die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Unbestritten habe der Sohn im Sommersemester 2019 Kurse in Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik im Ausmaß von 16 Wochenstunden absolviert. Zusätzlich habe er damals aber auch Kurse für Bosnisch, Kroatisch und Serbisch im Ausmaß von 18 Wochenstunden absolviert, was insgesamt die in der Beschwerdevorentscheidung angeführten 30 Wochenstunden sogar überschreite. Dem Vorlageantrag angeschlossen waren ein Semesterzeugnis für den Studierenden des achten Semesters der Schulart "Bundesgymnasium für Berufstätige" vom 14. Juni 2019 mit den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik (jeweils 8. Semester) sowie Französisch (3. Semester) im Ausmaß von 16 Wochenstunden und ein Modulprüfungszeugnis für den Studierenden des achten Semesters der Schulart "Bundesgymnasium für Berufstätige" vom 27. September 2019 mit dem Pflichtgegenstand Bosnisch, Kroatisch, Serbisch für das zweite bis sechste Semester.
Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der im Streitzeitraum volljährige Sohn des Beschwerdeführers besuchte seit dem Sommersemester des Schuljahres 2014/15 als ordentlicher Studierender ein Gymnasium für Berufstätige.
Die Ausbildungszeit für diese Bildungsmaßnahme betrug nach der Schulbesuchsbestätigung vom 21. Feber 2015 acht Semester. Daraus folgt, dass die Ausbildung mit Ende des Wintersemesters 2018/19 abgeschlossen hätte sein können.
Dass der Sohn des Beschwerdeführers die angebotenen Lehrveranstaltungen regelmäßig besucht hat, wird vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen. Die wöchentliche Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen betrug in den Semestern bis inklusive Wintersemester 2018/19 zwischen 17 und 26 Wochenstunden. Die Familienbeihilfe aus dem Titel "Berufsausbildung" wurde tatsächlich auch bis Feber 2019 gewährt.
Nach Ende der planmäßigen Ausbildungszeit hat der Sohn des Beschwerdeführers das Ausbildungsziel noch nicht erreicht. Der Grund dafür ist wohl in der Tatsache zu finden, dass im Laufe der Ausbildungszeit einzelne Pflichtgegenstände mit "Nicht genügend" beurteilt wurden und diese (in einem nachfolgenden Semester) nachgeholt werden mussten. Damit war es notwendig die Ausbildung um zwei Semester zu verlängern. Dem Semesterzeugnis vom 14. Juni 2019 ist zu entnehmen, dass alle im Sommersemester 2019 besuchten Lehrveranstaltungen positiv beurteilt worden sind.
Mit dem Vorlageantrag wurde auch ein Zeugnis vom 27. September 2019 vorgelegt, nach welchem der Sohn im Wintersemester 2019/20 fünf Modulprüfungen des Faches "Bosnisch, Kroatisch, Serbisch" im Ausmaß von insgesamt 18 Wochenstunden abgelegt hat.
Der Sohn des Beschwerdeführers legte die Matura am 29. Jänner 2020 ab - sohin im Wintersemester 2019/20. Bereits am 20. Jänner 2016 legte er eine vorgezogene Teilprüfung der Matura im Fach "Geographie und Wirtschaftskunde" ab (vgl die von der Schule am 10. August 2021 übermittelten Matura-Zeugnisse).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich, sofern vorstehend nicht gesonderte Beweismittel angeführt sind, aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Während § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 den Bezug von Kinderbeihilfe für minderjährige Kinder an keine weiteren Voraussetzungen knüpft, besteht gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ein Beihilfenanspruch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur dann, wenn sie für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, um das Vorliegen einer Berufsausbildung annehmen zu können. Demnach ist außerhalb des in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (zB VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013, mit Hinweis auf VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen tatsächlich gelingt (vgl etwa VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077).
Zur Berufsausbildung gehört zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung (Lenneis/Wanke, FLAG², § 2 Rz 35). Der Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule (Bundesgymnasium oder Bundesrealgymnasium) für Berufstätige kann daher eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellen. Allerdings reicht der laufende Besuch einer Schule für sich allein nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen (so schon VwGH 16.11.1993, 90/14/0108). Hinzu muss wie bereits erwähnt das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um einen erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert (vgl zB VwGH 21.1.2004, 2003/13/0157). Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Schüler muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen den erfolgreichen Schulabschluss (hier: Matura) zu erlangen (vgl zB VwGH 20.6.2000, 98/15/0001, mit Hinweis auf VwGH 17.09.1990, 89/14/0070).
Die Berufsausbildung muss überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl zB VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089). In einem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Inanspruchnahme der überwiegenden Zeit des Kindes als ausreichend beurteilt (vgl VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050).
Für die Qualifikation als Berufsausbildung kommt es nicht darauf an, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist (vgl zB VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030, oder VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089). Der zeitlichen Gestaltung und Verteilung einer Ausbildung einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit kommt Indizwirkung für die zeitliche Inanspruchnahme zu (vgl zB VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013).
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl nochmals das Erkenntnis des VwGH vom 18. November 2008 mwN).
Im Falle einer umfassenden Ausbildung zur Ablegung der Reifeprüfung tritt die quantitative Komponente gegenüber der qualitativen in den Hintergrund. Es handelt sich nämlich um eine geschlossene Ausbildung mit dem Ziel die Reifeprüfung vollständig abzulegen. Das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um einen erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung äußert sich im regelmäßigen Besuch der belegten Unterrichtsfächer sowie in der Ablegung der erforderlichen Prüfungen bzw. der Antritte zu diesen. Damit unterscheidet sich diese Ausbildung klar vom Besuch einzelner Kurse lediglich aus "privatem Interesse", wie es der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. Juli 2009, in welchem auf die quantitative Komponente als wesentliches Unterscheidungsmerkmal Bezug genommen wird, angesprochen hat. Der Lernstoff des Bundesgymnasiums für Berufstätige entspricht dem einer AHS-Oberstufe, und erfordert gerade aufgrund der geringeren Präsenzwochenstunden und der im vorliegenden Fall noch hinzukommenden Vorbereitung auf die Reifeprüfung eine verstärkte Vor- und Nachbereitungszeit im Selbststudium.
Der Besuch des Bundesrealgymnasiums für Berufstätige - und dies wird auch vom Finanzamt nicht bestritten, es wurde sohin auch acht Semester lang Familienbeihilfe für den Sohn gewährt - ist daher grundsätzlich als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 anzusehen.
Im vorliegenden Fall hat der Sohn des Beschwerdeführers während der von ihm absolvierten
Schuljahre die Schule regelmäßig besucht und ist zu den erforderlichen Prüfungen angetreten,
wobei allerdings nicht immer alle erfolgreich abgelegt worden sind. Diese wurden in
einem nachfolgenden Semester nachgeholt, weshalb es notwendig war die Ausbildung um
zwei Semester zu verlängern.
Nachdem nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Prüfungserfolg allein nicht
ausschlaggebend ist, sondern der Schüler "nur" innerhalb angemessener Zeit versuchen
muss, durch Prüfungsantritte den Schulabschluss zu erlangen, spricht diese Verlängerung
nicht gegen das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967. Bei einer Verlängerung
um zwei Semester - sohin um ein Jahr - ist auch im Hinblick auf den österreichischen
Durchschnitt an Wiederholern bei vergleichbarem Ausbildungsverlauf, der in den Schuljahren
2014/15 bis 2018/19 bei durchschnittlich nahezu 8% lag (s http://www.statistik.at/web_de/statistiken/
menschen_und_gesellschaft/bildung/schulen/uebertritte_und_bildungsverlaeufe/index.html),
im gegenständlichen Fall noch von einer "angemessenen Zeit" zur Erlangung der Reifeprüfung
auszugehen.
Die ernsthaften und zielstrebigen Bemühungen des Sohnes des Beschwerdeführers um die Erlangung der Reifeprüfung sind auch aus dem Umstand ersichtlich, dass er durch einen Wechsel des - nach seinen Angaben - "Problemfaches" Französisch hin zu Bosnisch, Kroatisch, Serbisch als zweite Fremdsprache und die Ablegung der entsprechenden Modulprüfungen im September 2019 zielgerichtet auf den erfolgreichen Abschluss hingearbeitet hat.
Wenn das Finanzamt, indem es darauf verweist, dass der Sohn des Beschwerdeführers
im Sommersemester 2018/19 lediglich Kurse im Ausmaß vom 16 Wochenstunden absolviert
habe und es nicht der "alltäglichen Lebenserfahrungen" entspreche, dass "eine Person"
mindestens 14 Stunden pro Woche regelmäßig lerne, vermeint, dass der erforderliche
zeitliche Umfang für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 im Sommersemester
2018/19 nicht erfüllt sei und deshalb ab März 2019 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehen würde, ist dem entgegenzuhalten:
Einerseits ist darauf zu verweisen, dass, wie bereits oben ausgeführt, die Absolvierung
einer Maturaausbildung nicht mit dem Besuch eines einzelnen, fachlich auf Spezialwissen
eingeschränkten und nur eine relativ kurze Zeit andauernden Lehrganges vergleichbar
und aus diesem Grund in Anbetracht der Gesamtausbildung die Anzahl der besuchten Kursstunden
in einem einzelnen Semester nicht primär ausschlaggebend ist.
Darüber hinaus wird nach den Erfahrungen des Bundesfinanzgerichtes von Bildungseinrichtungen
oftmals bestätigt, dass bis zum Doppelten der Präsenzstunden an Vor- und Nachbearbeitungszeit
anfällt (vgl dazu bspw UFSI 19.1.2011, RV/0129-I/10). Bei der tatsächlich aufgewendeten zusätzlichen Vor- und Nachbearbeitungszeit handelt
es sich um einen höchst individuellen Ansatz, der letztlich weder für die Abgabenbehörde
oder das Bundesfinanzgericht überprüfbar, noch durch Beihilfenwerber oder deren Kinder
beweisbar ist. Als realistischer und glaubhafter Ansatz können nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes
insbesondere auch auf Grund des Umstandes, dass zusätzlich zu den Lernzeiten zur Vorbereitung
des laufenden Unterrichts beim größten Teil der Unterrichtsfächer regelmäßig auch
Hausübungen und Schularbeiten anfallen, zumindest im gleichen zeitlichen Ausmaß der
Unterrichtszeit zusätzliche Vor- und Nachbearbeitungszeiten berücksichtigt werden.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass beim Sohn des Beschwerdeführers bei Absolvierung
der Schule für Berufstätige mit 16 Präsenzunterrichtsstunden von einem zeitlichen
Gesamtaufwand von 32 Wochenstunden ausgegangen werden kann, woraus sich jedenfalls
eine Inanspruchnahme der überwiegenden Zeit, ergibt. Im Übrigen hat das Finanzamt
in Kenntnis des Semesterzeugnisses des 6. Semesters, indem ersichtlich ist, dass der
Sohn in sechs Fächern mit insgesamt 17 Wochenstunden (sohin nur einer Wochenstunde
mehr als im beschwerdegegenständlichen Zeitraum) beurteilt wurde, das Vorliegen eines
Familienbeihilfeanspruches für dieses Semester - zu Recht - nie in Zweifel gezogen.
Der Sohn des Beschwerdeführers betreibt im gegenständlichen Fall nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung, weshalb nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe auch ab März 2019 besteht.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht hat im vorliegenden Fall auf Grundlage der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher nicht zu lösen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 20. August 2021