Richtlinie des BMF vom 21.11.2007, BMF-010222/0218-VI/7/2007 gültig ab 21.11.2007

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 9 EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT (§ 25 EStG 1988)
  • 9.4 Pensionen (§ 25 Abs. 1 Z 2 und 3 EStG 1988)

9.4.6 Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen

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Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartig sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie laufend und regelmäßig gezahlt werden und auf laufenden Pflichtbeiträgen beruhen. Außergewöhnliche bzw. einmalige Leistungen sind, soweit die entsprechenden Beiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig waren, gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 zu erfassen. Siehe dazu auch EStR 2000 Rz 5297 bis 5303.

Werden Ansprüche gegenüber einer Pensionskasse an eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen übertragen, bleiben die Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmerbeiträge und prämienbegünstigte Beiträge gemäß § 108a EStG 1988 erhalten. Soweit daher Pensionszahlungen auf derartigen Beiträgen beruhen, werden sie auch bei Auszahlung durch die Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung nur zu 25% steuerlich erfasst (Arbeitnehmerbeiträge) oder bleiben steuerfrei (prämienbegünstigte Beiträge gemäß § 108a EStG 1988). Soweit Pensionszahlungen auf Arbeitgeberbeiträgen beruhen, bleiben sie wie bei Auszahlung durch die Pensionskasse voll steuerpflichtig.