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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-5500, Arbeitsrichtlinie SADC
6. Territoriale Auflagen
6.1. Territorialitätsprinzip (Grundsatz) und territoriale Toleranz
(1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der EU oder in einem SADC-WPA-Staat, abgesehen von zulässigen Kumulierungsländern, erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus der EU oder einem SADC-WPA-Staat in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich (ausgenommen zulässige Kumulierungsmöglichkeiten) als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass
a)die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
b)diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach diesem Ursprungsprotokoll wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der EU oder eines SADC-WPA-Staates an aus der EU oder einem SADC-WPA-Staat ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht unterbrochen, sofern
a)die genannten Vormaterialien in der EU oder einem SADC-WPA-Staat vollständig gewonnen
oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden
sind, die über eine Minimalbehandlung hinausgeht,
und
b)den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,
i.dass die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind und
ii.dass der nach diesem Artikel außerhalb der der EU oder eines SADC-WPA-Staates insgesamt erzielte Wertzuwachs 10% des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die Bedingungen des Ursprungsprotokolls für den Erwerb der Ursprungseigenschaft bei der Be- oder Verarbeitung außerhalb der EU oder eines SADC-WPA-Staates keine Anwendung. Enthält die Liste in Anhang II oder IIa des Ursprungsprotokolls hingegen eine Regel für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses, die einen zulässigen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der EU oder eines SADC-WPA-Staates insgesamt erzielt Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Prozentsatz nicht überschreiten.
(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff "insgesamt erzielter Wertzuwachs" alle außerhalb der EU oder eines SADC-WPA-Staates entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, welche die Bedingungen der Liste in Anhang II oder IIa des Ursprungsprotokolls nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(8) Jegliche unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der EU oder eines SADC-WPA-Staates wird im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
6.2. Nichtveränderung ("Unmittelbare Beförderung")
(1) Die zur Überführung in den freien Verkehr in einer Vertragspartei angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, welche aus der anderen Vertragspartei, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgend einer Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten.
(2) Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, solange die Erzeugnisse in den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(3) Unbeschadet des Titels V (Abmachungen über die Verwaltungszusammenarbeit) dieses Ursprungsprotokolls können Sendungen aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer selbst oder unter seiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in den Ländern, in denen sie aufgeteilt werden, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(4) Die Bedingungen der Absätze 1 bis 3 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.
6.3. Zuckertransport
Der Seetransport von zur Raffination bestimmtem Rohzucker verschiedenen Ursprungs ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen der Unterpositionen 1701.12, 1701.13 und 1701.14 des Harmonisierten Systems zwischen den Gebieten der Vertragsparteien ist ohne die Aufbewahrung des Zuckers in getrennten Lagerräumen erlaubt. Es muss gewährleistet sein, dass die Menge des Zuckers, der als Ursprungserzeugnis angesehen werden kann, der Menge entspricht, die auch bei Aufbewahrung des Zuckers in getrennten Lagerräumen zur Einfuhr angemeldet worden wäre. Der letzte Verladehafen sollte im Hoheitsgebiet eines AKP-WPA-Staates liegen.
6.4. Ausstellungen
Eine Ausnahme von der Regel der unmittelbaren Beförderung besteht für Ursprungserzeugnisse, die zu einer Ausstellung oder Messe in ein Drittland versandt worden sind und anschließend wieder in die EU oder einen SADC-WPA-Staat eingeführt werden. Auf diese Waren sind bei der Einfuhr die Präferenzzölle anzuwenden, wenn dem Zollamt nachgewiesen wird, dass
- ein Exporteur diese Waren aus einem SADC-WPA-Staat oder der EU zu einer Ausstellung in einem Drittland versandt und dort ausgestellt hat;
- dieser Exporteur die Waren einem Empfänger in einem SADC-WPA-Staat oder der EU verkauft oder überlassen hat;
- dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt wurden und
- die Waren von dem Zeitpunkt an, zu dem sie zur Ausstellung ausgeführt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
Diese Ausnahmeregelung gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben. Ausgenommen von dieser Regelung sind Ausstellungen privater Natur, die in Läden oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren veranstaltet werden.
Für solche Waren ist dem Zollamt ein nach den jeweiligen Ursprungsregeln vorgesehener Präferenznachweis unter den üblichen Bedingungen vorzulegen, in der die Bezeichnung und die Anschrift der Messe oder Ausstellung angegeben sein müssen. Die Vorlage dieses Präferenznachweises ist - sofern sonst keine Bedenken bestehen - auch als ausreichender Beweis für die Einhaltung der oben geforderten Bedingungen anzusehen. Falls erforderlich kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Unverändertheit der Waren und die Umstände, unter denen sie ausgestellt worden sind, verlangt werden.
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
Ein Verbot der Zollrückvergütung ist im gegenständlichen Abkommen nicht vorgesehen.