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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
- 1. Zollverfahren Versandverfahren gVV/gemVV
- 1.1. Gemeinschaftliches/Gemeinsames Versandverfahren
1.1.3. Sicherheitsleistung im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren
1.1.3.1. Allgemeines
Gemäß Art. 94 ZK ist im gemeinschaftlichen Versandverfahren Sicherheit zu leisten. Eine Übersicht über die verschiedenen Arten der Sicherheitsleistung sowie alle Bestimmungen betreffend die Aufgaben der Stellen der Bürgschaftsleistung sind unter Abschnitt 2. zusammengefasst.
1.1.3.2. Sicherheitsleistung
Der Hauptverpflichtete hat zur Erfüllung der gegebenenfalls für die beförderten Waren entstehenden Abgaben grundsätzlich Sicherheit zu leisten, um seinem möglichen Ausfall als Zollschuldner vorzubeugen (zB Versandverfahren wird nicht beendet; Ware ist nicht mehr verfügbar; Hauptverpflichteter ist zahlungsunfähig). Damit ist das Vorliegen einer Sicherheit Voraussetzung für die Bewilligung des Versandverfahrens, das Fehlen der Sicherheit verhindert die Annahme der Anmeldung. Die geleisteten Sicherheiten gelten im gesamten EU-Zollgebiet, eine Beschränkung auf Teilgebiete ist nicht möglich. Je nachdem, ob die Sicherheit für ein einzelnes oder für mehrere Versandverfahren gelten soll, ist zu unterscheiden zwischen Einzelsicherheit (Barsicherheit, Einzelbürgschaft oder Sicherheitstitel) bzw. Gesamtbürgschaft.
1.1.3.3. Befreiung von der Sicherheitsleistung (Art. 94 Abs. 4 und 95 ZK)
a) Generelle Befreiungen gemäß Art. 95 Abs. 1 ZK:
- Beförderungen auf dem Luftweg (nur wenn die Waren tatsächlich mit einem Luftfahrzeug befördert werden; bei Beförderungen im so genannten "Flugersatzverkehr" - hier werden die Waren auf dem Landweg befördert - ist keine Befreiung vorgesehen)
- Warenbeförderung auf dem Rhein und den Rheinwasserstraßen
- Beförderungen durch Rohrleitungen
- Beförderungen, die von den Eisenbahnverkehrsunternehmen der Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Die Befreiung gilt gemäß Art. 342 Abs. 3 ZK-DVO nur dann, wenn das vereinfachte Verfahren in Anspruch genommen wird (unter Einbindung der zentralen Verrechnungsstelle und unter Verwendung des CIM Frachtbriefes). Beförderungen auf der Straße (ausgenommen Vor- und Nachlauf) sind von der Befreiung ausgeschlossen.
b) Persönliche Befreiungen:
- Gemäß Art. 94 Abs. 5 ZK in Verbindung mit Art. 380 Abs. 3 ZK-DVO kann bestimmten Hauptverpflichteten eine Befreiung von der Sicherheitsleistung gewährt werden. Als Nachweis für die Befreiung dient der Vordruck TC 33 Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung (siehe Abschnitt 2.). Diese Befreiung gilt nicht für Waren des Anhanges 44c ZK-DVO.
- Die Bestimmung des Art. 189 Abs. 5 ZK, wonach die Zollbehörden bis zu einem Abgabenbetrag von 500 Euro von der Sicherheitsleistung Abstand nehmen können, gilt mangels entsprechender nationaler Durchführungsbestimmungen nicht im gemeinschaftlichen / gemeinsamen Versandverfahren.
- Die Bestimmung des Art. 189 Abs. 4 ZK, wonach die öffentliche Verwaltung von der Sicherheitsleistung befreit ist, gilt ebenfalls nur im gemeinschaftlichen Versandverfahren (Code 8 im Feld 52). Die Bestimmung des § 68 Abs. 2 ZollR-DG, wonach auch die dem öffentlichen Eisenbahnverkehr der Mitgliedstaaten dienenden Einrichtungen als öffentliche Verwaltung im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle gelten, wird durch die Bestimmung des Art. 342 Abs. 3 ZK-DVO überlagert und gilt daher nicht für das Versandverfahren.
1.1.3.4. Prüfungen bei der Abgangsstelle
In Bezug auf die Sicherheitsleistung bzw. die Befreiung von der Sicherheitsleistung hat die Abgangsstelle folgende Prüfungen vorzunehmen:
1.1.3.4.1. Gesamtbürgschaft
Der Nachweis der Leistung einer Gesamtbürgschaft ist anlässlich der Abfertigung durch Vorlage einer TC 31-Bürgschaftsbescheinigung (Original) zu führen. Insbesondere sind deren Gültigkeitsdauer und der im Feld 3 der Bürgschaftsbescheinigung angeführte Namen des Hauptverpflichteten mit der im Feld 50 der Versandanmeldung angeführten Bezeichnung des Hauptverpflichteten auf Übereinstimmung zu prüfen. Ferner ist die auf der Rückseite der Bürgschaftsbescheinigung aufgeführte Unterschriftsprobe mit der Unterschrift im Feld 50 der Versandanmeldung zu vergleichen. Die Nummer der Bürgschaftsbescheinigung, die ausstellende Behörde sowie die Codierung "1" sind vom Hauptverpflichteten im Feld 52 der Versandanmeldung einzutragen. Außerdem ist zu prüfen, ob die vorgelegte TC 31-Bürgschaftsbescheinigung widerrufen wurde.
Sollen Waren des Anhanges 44c ZK-DVO im Versandverfahren befördert werden, ist zu prüfen, ob der Hauptverpflichtete über eine entsprechende Bewilligung verfügt. Das Bestehen einer solchen Bewilligung wird durch die Vorlage einer TC 31-Bürgschaftsbescheinigung dokumentiert, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurde und im Feld 8 "Besondere Vermerke" nicht den Hinweis "Beschränkte Geltung" enthält.
1.1.3.4.2. Einzelsicherheit mit Einzelsicherheitstiteln
Diese besondere Form der Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung ermöglicht einem Bürgen die Ausstellung von Sicherheitstiteln, die von verschiedenen Hauptverpflichteten als Sicherheit bei der Abgangsstelle hinterlegt werden können. Der Bürge haftet für jeden TC 32-Sicherheitstitel bis zu einem Betrag von 7.000 Euro.
Im Gegensatz zu den früheren Regelungen der Pauschalbürgschaft, die mit 1. Jänner 2001 abgeschafft wurde, hat die Abgangsstelle darauf zu achten, dass so viele Sicherheitstitel vorgelegt werden, wie zur vollständigen Abdeckung der Zollschuld erforderlich sind. Es wird daher in der Regel eine Abgabenberechnung durch die Abgangsstelle erforderlich sein. Der Sicherheitstitel ist vor Annahme der Anmeldung zum Versandverfahren in der Abgabensicherung in den Teilband ST aufzunehmen. Im Feld 52 der Versandanmeldung sind die Nummer des Sicherheitstitels und die Postnummer sowie der Code "4" anzuführen.
Jeder Sicherheitstitel gilt als Einzelsicherheit nur für ein einziges Versandverfahren. Der räumliche Geltungsbereich der Einzelbürgschaft mit Sicherheitstiteln ist nicht beschränkbar. Das bedeutet, dass einzelne Vertragsparteien oder Andorra oder San Marino nicht ausgenommen werden können.
Der Bürge kann jedoch Waren des Anhanges 44c ZK-DVO vom materiellen Geltungsbereich der Sicherheitstitel ausnehmen. In diesem Fall bringt er auf den betreffenden Sicherheitstiteln diagonal den Vermerk "Beschränkte Geltung" an. Die Übersetzung dieses Vermerkes in die Sprachen der anderen Vertragsparteien ist dem Anhang 8A zu entnehmen.
Eine Liste der in den einzelnen Staaten zugelassenen Bürgen enthält der Anhang 8AD.
Die Abgangsstelle füllt die Rückseite des TC 32-Sicherheitstitels aus und bewahrt den oder gegebenenfalls die Sicherheitstitel auf.
Der Sicherheitstitel wird nicht angenommen, wenn das Versandverfahren nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Titels eröffnet werden soll, wenn als Hauptverpflichteter nicht die im Titel eingetragene Person auftritt, wenn die Bürgschaft gekündigt worden ist oder wenn durch den/die Titel die Zollschuld nicht zur Gänze abgedeckt wird.
Die Unterschrift des Bürgen auf dem Sicherheitstitel braucht nicht handschriftlich zu erfolgen.
1.1.3.4.3. Einzelbürgschaft
Mit der Einzelbürgschaft durch Bürgschaftsleistung verpflichtet sich der Bürge gegenüber den vom Versandverfahren berührten Ländern, für die allfällige Zollschuld, die im Laufe des Versandverfahrens entstehen könnte, bis zu einem bestimmten, in der Bürgschaftsurkunde genannten Höchstbetrag einzustehen.
Die Einzelbürgschaft gilt nur für ein einziges Versandverfahren und darf auch nicht nach Beendigung dieses Verfahrens wiederholt verwendet werden. Ihr räumlicher Geltungsbereich ist beschränkbar. Das bedeutet, dass einzelne Vertragsparteien oder Andorra oder San Marino ausgenommen werden können, wenn deren Gebiet nicht bei der Beförderung berührt werden soll.
Die Einzelbürgschaft kann auch bei einer Zollstelle geleistet werden, die nicht gleichzeitig Abgangsstelle ist. In diesem Fall bewahrt diese Stelle der Bürgschaftsleistung eine Kopie der von ihr angenommenen Bürgschaftserklärung auf.
Ähnlich dem Sicherheitstitel ist auch die Einzelbürgschaft in der Abgabensicherung in den Teilband SI aufzunehmen. Im Feld 52 der Versandanmeldung sind die Nummer der Bürgschaftsurkunde, die Bezeichnung der Stelle der Bürgschaftsleistung sowie der Code "2" anzuführen.
1.1.3.4.4. Barsicherheit
Eine Sicherheit kann als Barsicherheit bei der Abgangsstelle hinterlegt werden. Der Quittungsvermerk in der Versandanmeldung ist vordrucksgemäß auszufüllen; im 2. Unterfeld des Feldes 52 ist der Code "3" anzuführen. In jenen Fällen, in denen die Bestimmungsstelle bzw. die Ausgangsstelle nicht im Anwendungsgebiet liegt, ist von der Abgangsstelle im Feld 44 der Versandanmeldung das Bankleitzahlenland, die Bankleitzahl und die Bankkontonummer festzuhalten, um eine allfällige Erstattung der Sicherheit mittels Auslandsüberweisungsauftrag gemäß Zollkassenvorschrift vornehmen zu können. Hinsichtlich der Freigabe (Rückgabe) der hinterlegten Barsicherheit wird auf die Bestimmungen "Arbeitsrichtlinien/Sicherheitsleistungen im Zollrecht", ARL/SI, Arbeitsrichtlinie RW-2100, verwiesen. Bei Sicherheitsleistung durch Barerlag ist es grundsätzlich erforderlich, die Bemessungsgrundlagen (Warennummer, Wert, Zollsatz usw.) im Versandschein anzuführen, um es dem Zollamt zu ermöglichen, im Falle von Zuwiderhandlungen die Abgabenberechnung nachvollziehen zu können.
Zur Berechnung der Barsicherheit ist stets der Regelzollsatz heranzuziehen.
1.1.3.4.5. Befreiung von der Sicherheitsleistung
siehe Abschnitt 1.1.3.3.