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- 5. Ursprungserzeugnisse
- 5.3. Ursprung durch Kumulierung
5.3.4. Kumulierung in Bezug auf Vormaterialien, die in der EU der Meistbegünstigungszollfreiheit unterliegen
(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle nach dem Gemeinsamen Zolltarif zollfrei in die EU eingeführt werden dürfen, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in einem SADC-WPA-Staat, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden. Es ist nicht erforderlich, dass diese Vormaterialien in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen wurden, die über eine Minimalbehandlung hinausgehen.
(2) Auf den nach Absatz 1 ausgestellten WVB EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen muss der folgende Vermerk angebracht sein:
"Anwendung des Artikels 5 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 des EU-SADC-WPA"
(3) Die EU notifiziert dem mit Artikel 50 des Abkommens eingesetzten Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen (im Folgenden "Ausschuss") jährlich die Liste der Vormaterialien, für die dieser Artikel gilt.
(4) Die Kumulierung nach diesem Abschnitt gilt nicht für Vormaterialien,
a)die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumping- oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die EU Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterworfen sind (für die Zwecke der Durchführung dieser Sonderausnahme gelten nichtpräferenzielle Ursprungsregeln der EU, siehe UP-2000);
b)die in Unterpositionen des Harmonisierten Systems eingereiht werden, die im Gemeinsamen Zolltarif der EU 8- stellige Tarifpositionen umfassen, die aufgrund der Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle der EU nicht zollfrei sind.
5.3.5. Kumulierung in Bezug auf Vormaterialien mit Ursprung in anderen Ländern, denen der präferenzzoll- und kontingentfreie Zugang zur EU gewährt wird
(1) Vormaterialien mit Ursprung in Ländern oder Gebieten,
a) denen nach der Präferenzursprungsregeln die "Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder" im Rahmen des APS (siehe UP-8100, bzw. UP-8101) gewährt werden,
b) denen nach den allgemeinen Bestimmungen der Präferenzursprungsregeln im Rahmen des APS (siehe UP-8100, bzw. UP-8101) der zoll- und kontingentfreie Zugang zum EU-Markt gewährt wird,
gelten als Vormaterialien mit Ursprung in einem SADC-WPA-Staat, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.
Der Ursprung der Vormaterialien der betreffenden Länder oder Gebiete wird anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen der Präferenzabmachungen zwischen der EU und diesen Ländern und Gebieten gelten und nach Maßgabe des Artikels 30 des Ursprungsprotokolls.
Die Kumulierung nach diesem Absatz gilt nicht
a)für Vormaterialien, die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumping- oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die EU Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterworfen sind (für die Zwecke der Durchführung dieser Sonderausnahme gelten nichtpräferenzielle Ursprungsregeln der EU, siehe UP-2000);
b)für Vormaterialien von Unterpositionen des Harmonisierten Systems, die im Gemeinsamen Zolltarif der EU 8- stellige Tarifpositionen umfassen, die aufgrund der Anwendung des ersten Absatzes nicht zollfrei sind;
c)für Thunfischerzeugnisse, die in die Kapitel 3 und 16 des Harmonisierten Systems eingereiht werden und die unter die Artikel 7 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen sowie die späteren Änderungs- und entsprechende Rechtsakte fallen;
d)für Vormaterialien, die in die Kapitel 8, 22 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen sowie die späteren Änderungs- und entsprechende Rechtsakte fallen.
(2) Auf Antrag eines SADC-WPA-Staates können Vormaterialien mit Ursprung in Ländern oder Gebieten, denen aufgrund von Präferenzmaßnahmen der zoll- und kontingentfreie Zugang zum EU-Markt gewährt wird, als Ursprungserzeugnisse eines SADC-WPA-Staates gelten. Der SADC-WPA-Staat reicht den Antrag bei der EU über die Europäische Kommission ein, die über den Antrag nach ihren eigenen Verfahren entscheidet.
Es ist nicht erforderlich, dass diese Vormaterialien in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen wurden, die über eine Minimalbehandlung hinausgehen.
Der Ursprung der Vormaterialien der betreffenden Länder oder Gebiete wird anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen der Präferenzmaßnahmen zwischen der EU und diesen Ländern und Gebieten gelten und nach Maßgabe des Artikels 30 des Ursprungsprotokolls.
Die Kumulierung nach diesem Absatz gilt nicht für Vormaterialien
a)der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems oder für die Erzeugnisse des Anhangs I Absatz 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994), es sei denn diesen Vormaterialien wird nach einem Nicht-WPA-Abkommen zwischen einem AKP-Staat und der EU der zoll- und kontingentfreie Zugang zum EU- Markt gewährt;
b)die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumping- oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die EU Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterworfen sind (für die Zwecke der Durchführung dieser Sonderausnahme gelten nichtpräferenzielle Ursprungsregeln der EU, siehe UP-2000);
c)von Unterpositionen des Harmonisierten Systems, die im Gemeinsamen Zolltarif der EU 8-stellige Tarifpositionen umfassen, die aufgrund der Anwendung von in diesem Absatz genannten Abkommen oder Abmachungen nicht zollfrei sind.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen über die vollständige Erzeugung in einem SADC-WPA-Staat werden die Vertragsparteien zur Unterstützung der afrikanischen Integration die Möglichkeit prüfen, ob ein vollständig erzeugtes Vormaterial mit Ursprung in einem Nicht-AKP-Land des afrikanischen Kontinents für die Zwecke der Kumulierung nach Absatz 2 verwendet werden kann.
(4) Absatz 3 kann erst wirksam werden, nachdem die Vertragsparteien sich entsprechend verständigt und dabei die Anwendungsbedingungen vereinbart haben. Er gilt für Vormaterialien, denen der zoll- und kontingentfreie Zugang zum EU-Markt gewährt wird, und unter der Voraussetzung, dass jede Vertragspartei mit dem Nicht-AKP-Land ein Freihandelsabkommen im Einklang mit GATT 1994 anwendet.
(5) Die EU notifiziert dem SACU-Sekretariat und dem Industrie- und Handelsministerium Mosambiks jährlich die Liste der Vormaterialien und Länder, für die Absatz 1 gilt. Die SADC-WPA-Staaten notifizieren der Europäischen Kommission jährlich die Liste der Länder, für welche die Kumulierung nach Absatz 1 gilt.
(6) Auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen,
a)die nach Absatz 1 ausgestellt sind, muss der folgende Vermerk angebracht sein: "Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 des EU-SADC-WPA";
b)die nach Absatz 2 ausgestellt sind, muss der folgende Vermerk angebracht sein: "Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 des EU-SADC-WPA".
(7) Die Kumulierung nach den Absätzen 1, 2 und 3 ist nur unter der Voraussetzung zulässig,
a)dass alle am Erlangen der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder eine Abmachung oder Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit miteinander getroffen haben, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und in der Bezug auf die Verwendung angemessener Ursprungsnachweise genommen wird;
b) dass der SADC-WPA-Staat oder die SADC-WPA-Staaten der EU über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Ländern oder Gebieten vorlegen. Die Kommission veröffentlicht das Datum, an dem die Kumulierung nach diesem Artikel mit den in diesem Artikel genannten Ländern und Gebieten, welche die erforderlich Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden kann im Amtsblatt der EU (Reihe C).
5.3.6. Drittlandsmaterialien
Die Anwendung der Kumulierung beeinträchtigt in keiner Weise die Verwendung von drittländischen Vormaterialien, sofern diese ausreichend be- oder verarbeitet werden.
5.3.7. Andorra
Erzeugnisse der HS Kapitel 25 bis 97 mit Ursprung in Andorra werden von den SADC-WPA-Staaten als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt.
Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den SADC-WPA-Staaten, die in der EU in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, genießen denselben Status im Fürstentum Andorra.
Das Ursprungsprotokoll des Abkommens gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.
5.3.8. San Marino
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von den SADC-WPA-Staaten als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt.
Ursprungserzeugnisse der SADC-WPA-Staaten, die in der EU in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, genießen denselben Status in der Republik San Marino.
Das Ursprungsprotokoll des Abkommens gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.