Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
  • Abschnitt:
  • <
  • 1
  • /
  • ...
  • /
  • 7
  • /
  • 8
  • /
  • 9
  • /
  • ...
  • /
  • 67
  • >
Richtlinie des BMF vom 17.10.2008, BMF-040410/0017-VI/6/2008 gültig von 17.10.2008 bis 18.07.2018

InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008

  • 1. Allgemeiner Teil

1.7. Aufsichtsrechtliche Situation

1.7.1. Auflage

44

Ein Angebot von Anteilscheinen von Fonds, die keine Spezialfonds sind, darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein Prospekt veröffentlicht wurde.

1.7.2. Zulassung zum öffentlichen Vertrieb bei ausländischen Fonds

45

Die Zulassung zum öffentlichen Vertrieb liegt vor, wenn die in den Bestimmungen des § 31 Abs. 1 InvFG 1993 und des § 37 Abs. 1 InvFG 1993 genannten Fristen (4 Monate bei Fonds, die nicht der OGAW-Richtlinie der EU entsprechen, bzw. 2 Monate bei OGAW-Fonds) verstrichen sind, ohne dass eine Untersagung erfolgt ist, und auch danach keine Untersagung gemäß § 31 Abs. 2 InvFG 1993 idgF und § 37 Abs. 3 InvFG 1993 idgF erfolgte, oder gemäß § 30 Abs. 4 InvFG 1993 idgF oder § 36 Abs. 4 InvFG 1993 idgF der Vertrieb eingestellt wurde. Diesen Voraussetzungen ist gemäß § 24 Abs. 2 InvFG 1993 eine Zulassung zum Handel an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr gleichzusetzen. Keine Zulassung zum öffentlichen Vertrieb ist jedoch auf Grund des Wortlautes des § 24 InvFG 1993 bei Handel im Multilateralen Handelssystem (MTF gemäß §§ 67 f WAG 2007) anzunehmen.

1.7.3. Vorlagepflichten (Jahresabschluss)

1.7.3.1. Allgemeine Vorlagepflichten

46

Grundsätzlich zu unterscheiden sind:

  • Inländische Kapitalanlagefonds, die nach den Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes errichtet wurden. Gemäß § 12 InvFG 1993 haben diese Fonds einen Rechenschaftsbericht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Der Rechenschaftsbericht muss mit einem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein und unter anderem eine Vermögensaufstellung sowie eine Darstellung der Veränderungen des Vermögensbestandes beinhalten.
  • Inländische Immobilienfonds, die nach den Vorschriften des Immobilien- Investmentfondsgesetzes errichtet wurden. Gemäß § 13 ImmoInvFG haben diese Fonds einen Rechenschaftsbericht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt sein und unter anderem eine Vermögensaufstellung sowie eine Darstellung der Veränderungen des Vermögensbestandes beinhalten.
  • Ausländische Kapitalanlagefonds, die nicht der OGAW-Richtlinie entsprechen, haben gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 InvFG 1993 ihre geprüften Jahresberichte innerhalb von vier Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Als derartige Fonds werden auch ausländische Immobilienfonds zum öffentlichen Vertrieb im Inland zugelassen. Gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 lit. a InvFG 1993 hat sich die ausländische Kapitalanlagegesellschaft weiters zu verpflichten, bei der FMA den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht spätestens vier Monate nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einzureichen; der Jahresabschluss und der Rechenschaftsbericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein. Wenn diese Verpflichtung trotz Mahnung nicht eingehalten wird, so ist gemäß § 31 Abs. 2 Z 3 InvFG 1993 der weitere Vertrieb durch die FMA zu untersagen.
  • Für ausländische Fonds, die der OGAW-Richtlinie der EU entsprechen, gelten für die Modalitäten der Veröffentlichungen die Vorschriften ihres Heimatstaates; allerdings sieht die OGAW-Richtlinie selbst die Frist von 4 Monaten zur Vorlage eines Rechenschaftsberichtes vor. Gemäß § 35 InvFG 1993 hat die Kapitalanlagegesellschaft den Rechenschaftsbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres in Österreich in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Für die Modalitäten der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht sodann unverzüglich nach erster Verwendung der FMA zu übersenden. Gemäß § 37 Abs. 3 Z 5 InvFG 1993 ist der weitere Vertrieb von Anteilscheinen durch die FMA zu untersagen, wenn diesen Veröffentlichungspflichten nicht entsprochen wird.
  • Spezialfonds und Immobilienspezialfonds brauchen keinen Prospekt zu erstellen. Sie müssen zwar einen Rechenschaftsbericht erstellen, diesen aber nur auf Verlangen der FMA vorlegen.