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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 11.05.2005, BMF-010315/0007-IV/6/2007 gültig von 11.05.2005 bis 30.06.2009

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 117 vom 04.05.2005 S. 13 (2. Teil /4, gültig mit 26.12.06)
  • Titel I Allgemeines
  • Kapitel 2 Verschiedene allgemeine Vorschriften, insbesondere über die Rechte und Pflichten der Personen nach dem Zollrecht

Abschnitt 1A Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 5a
(1) (noch nicht in Geltung) (2) Die Kriterien für die Bewilligung des Status des "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" umfassen:
  • die bisher angemessene Einhaltung der Zollvorschriften,
  • ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht,
  • gegebenenfalls die nachweisliche Zahlungsfähigkeit und
  • gegebenenfalls angemessene Sicherheitsstandards.
Nach dem Ausschussverfahren werden die Regeln festgelegt:
  • für die Bewilligung des Status des "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten",
  • für die Erteilung von Bewilligungen zur Inanspruchnahme von Erleichterungen,
  • zur Bestimmung der Zuständigkeit einer Zollbehörde für die Verleihung dieses Status und die Erteilung dieser Bewilligungen,
  • über Art und Umfang der Erleichterungen, die unter Berücksichtigung der Regeln für das gemeinsame Risikomanagement für sicherheitsrelevante Zollkontrollen bewilligt werden können,
  • für die Konsultation der anderen Zollbehörden und die Erteilung von Informationen an diese;
und die Voraussetzungen, unter denen
  • eine Bewilligung auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt werden kann,
  • der Status des "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" ausgesetzt oder entzogen werden kann und
  • bei bestimmten Kategorien zugelassener Wirtschaftsbeteiligter insbesondere unter Berücksichtigung internationaler Übereinkünfte von dem Erfordernis der Gemeinschaftsansässigkeit abgesehen werden kann. (VO 658/05)