Richtlinie des BMF vom 27.02.2023, 2023-0.126.849
gültig von 27.02.2023 bis 25.03.2024
ZustRL, Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter
  • 3. Zuständigkeitsregelungen in Abgabenvorschriften des Bundes
  • 3.38. Bundesabgabenordnung
  • 3.38.1. Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 lit. a bis c BAO)
  • 3.1. Einkommensteuer
  • 3.4. Umgründungssteuergesetz
  • 1. Allgemeine Bestimmungen zur Zuständigkeit
  • 3.1.2. Lohnsteuer
  • 3.18. Versicherungssteuer
  • 3.38.1.6. Beschwerdezinsen
  • 3.4.6. Entgegennahme des Spaltungsvertrages
  • 3.1.2.5. Ausgleich und Rückzahlung der Lohnsteuer

1.3. Zuständigkeit für die Erledigung

1.3.1. Allgemeines

15

Die Zuständigkeit für die Erledigung einer Sache ergibt sich aus den jeweils einschlägigen Bestimmungen. Allerdings bedarf es allgemeiner Regelungen für folgende Fälle:

  • Die Zuständigkeit ist nicht eindeutig geregelt und es kommt aufgrund unterschiedlicher Auslegungen zu einem Zuständigkeitsstreit (Rz 16).
  • Die Anwendung der Zuständigkeitsregelung erweist sich aufgrund der besonderen Dringlichkeit einer Erledigung als nicht sinnvoll (Rz 17).
  • Die Zuständigkeitsregelung wird durch punktuelle Maßnahmen ergänzt um einen optimalen Ressourceneinsatz zu gewährleisten (Rz 18 ff).

1.3.2. Zuständigkeitsstreit

16

Über einen Zuständigkeitsstreit (positiver oder negativer Kompetenzkonflikt) zwischen Abgabenbehörden des Bundes entscheidet der Bundesminister für Finanzen durch Weisung (§ 52 Abs. 1 BAO). Diese Bestimmung hat bloß deklarativen Charakter, denn dem Bundesminister für Finanzen kommt als vorgesetztem Organ gegenüber den Vorständen aller Abgabenbehörden des Bundes das Weisungsrecht bereits aufgrund der Bundesverfassung zu (Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz B-VG). Kompetenzstreitigkeiten können vor allem zwischen den beiden Finanzämtern, allenfalls auch zwischen einem Finanzamt und dem Zollamt Österreich auftreten. Denkbar sind auch Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen einem Finanzamt und einer Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung oder Zollamt Österreich) oder zwischen einem Finanzamt und einer sonstigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung (Amt für Betrugsbekämpfung oder Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge). Die Zentralen Services (§ 64 BAO) haben eine Unterstützungsfunktion, weshalb ein Streit betreffend die Zuständigkeit zur Erledigung einer Sache nicht vorkommen kann.

1.3.3. Ad hoc-Zuständigkeit

17

Bei Gefahr im Verzug hatkann jede Abgabenbehörde des Bundes in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen (§ 5254 Abs. 2 BAO). Diese Bestimmung betrifft ausschließlich die beiden Finanzämter und das Zollamt Österreich. Diese drei Behörden können sich bei Gefahr im Verzug wechselseitig vertreten. Diese Bestimmung ist im Vergleich zu § 54 Abs. 2 BAO die Allgemeinere (siehe Rz 19). Gemäß § 4 Abs. 2 ABBG kann ein Organ des Amts für Betrugsbekämpfung bei Gefahr im Verzug folgende Handlungen (als Organ der Abgabenbehörde) vornehmen:

1.3.4. Tätigwerden von Organen einer eigentlich unzuständigen Behörde

18

Die in § 54 BAO aufgezählten Befugnisse stehen Organen sämtlicher Abgabenbehörden unabhängig von ihrer eigentlichen Zuständigkeit zu. Die genannten Amtshandlungen können von Organen aller Abgabenbehörden des Bundes (Finanzamt Österreich, Finanzamt für Großbetriebe und Zollamt Österreich) für die jeweils tatsächlich zuständige Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung (einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung) vorgenommen werden.

Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind diese Organe als Organe der jeweils zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung tätig (§ 54 Abs. 3 BAO).

Ohne Einschränkung stehen folgende Befugnisse zu:

Unabhängig von den in § 54 BAO vorgesehenen Befugnissen kann ein Finanzamt ein Organ eines anderen Finanzamtes mit der Vornahme einer Außenprüfung beauftragen, weil § 148 Abs. 1 BAO die Beauftragung nicht auf die "eigenen Organe" der jeweiligen Abgabenbehörde einschränkt; die Zuständigkeit des beauftragenden Finanzamtes wird durch das Tätigwerden eines Organs eines anderen Finanzamtes nicht berührt. Die Handlungen des Prüfungsorgans sind dem im Prüfungsauftrag ausgewiesenen Finanzamt zuzurechnen. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Beauftragung eines Organs eines anderen Finanzamtes ist nicht erforderlich, kommt aber für Fälle vor, in denen diese Vorgehensweise besonders angezeigt ist (§ 54a Abs. 3 Z 2 BAO oder § 153c Abs. 1 letzter Satz BAO).

19

Eingeschränkt auf das Vorliegen von Gefahr im Verzug stehen insbesondere folgende Befugnisse zu (§ 54 Abs. 2 BAO):

Im Hinblick auf die allgemeinere Bestimmung des § 52 Abs. 2 BAO kommt § 54 Abs. 2 BAO bloß deklarative Bedeutung zu.

20

Die mit der Entgegennahme von Barzahlungen (§ 211 Abs. 1 Z 5 BAO) betrauten Organe des Finanzamtes Österreich oder des Amtes für Betrugsbekämpfung haben die damit verbundenen Tätigkeiten für jede andere Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung, außer für das Zollamt Österreich auszuüben (§ 54a Abs. 2 BAO). Damit braucht das Finanzamt für Großbetriebe keine mit der Entgegennahme von Bargeld verbundenen Aufgaben wahrzunehmen.

21

Seit dem 1. Jänner 2021 ist für alle Angelegenheiten betreffend das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz das Finanzamt für Großbetriebe zuständig (§ 61 Abs. 4 Z 6 BAO). In jenen Fällen, in denen das Finanzamt Österreich für die Erhebung der Umsatzsteuer des Beihilfenempfängers zuständig ist, sieht § 54a Abs. 3 BAO vor, dass dieses auch die GSBG-Beihilfe mitzuprüfen hat. Damit wird verhindert, dass die Zuständigkeit zur Prüfung der GSBG-Beihilfe von der Zuständigkeit der Prüfung der Umsatzsteuer abweicht; siehe dazu unten, Rz 138.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:24.03.2023
Materie:
  • Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Verfahrensrecht, Zuständigkeit, Auslegungsbehelf
Stammfassung:2021-0.891.220
Systemdaten: Findok-Nr: 80792.2
aufgenommen am: 24.03.2023 07:51:01
Dokument-ID: e0cecdb3-6399-41c7-8bf9-c51ea3f41844
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