Richtlinie des BMF vom 12.03.2012, BMF-010313/0056-IV/6/2012 gültig von 12.03.2012 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 1. Zollverfahren Versandverfahren gVV/gemVV
  • 1.1. Gemeinschaftliches/Gemeinsames Versandverfahren
  • 1.1.8. Vereinfachung der Förmlichkeiten für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr

1.1.8.5. Ausfuhr von Erstattungswaren im Eisenbahnverkehr

Sollen Erstattungswaren im Eisenbahnverkehr direkt in ein Drittland befördert werden, ist wie folgt vorzugehen:

Anlässlich der Ausfuhrabfertigung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen

  • Rechnung, ev. Ausfuhrlizenz usw.
  • Kontrollexemplar T5
  • CIM Frachtbrief (ohne Bestätigung des Eisenbahnverkehrsunternehmens)

Die Ausfuhrzollstelle

  • bestätigt die Ausfuhranmeldung und das Kontrollexemplar T5 (Feld D), setzt auf allen Exemplaren des CIM Frachtbriefes den Vermerk "T 1" an und bringt zusätzlich am Frachtbrief die CRN der Ausfuhranmeldung (dieselbe CRN wie Feld A des Kontrollexemplars T5), Abfertigungsstempel, Unterschrift und Datum an.
  • die Austrittsbestätigung auf der Rückseite des Exemplars 3 der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren entfällt

Der Ausführer

  • lässt sich vom Eisenbahnverkehrsunternehmen auf dem Exemplar 3 der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren den Austritt bestätigen (Vermerk "In Bahngewahrsam übernommen")
  • lässt sich vom Eisenbahnverkehrsunternehmen den Frachtbrief bestätigen
  • legt beide Dokumente erneut der Zollstelle zwecks Bestätigung des "Austritts" der Erstattungswaren in Feld J des Kontrollexemplars T5 vor

Die Zollstelle

  • bestätigt anhand der unter Punkt "Ausführer" genannten Unterlagen im Feld J des Kontrollexemplars T5 den "Austritt" der Waren unter Ansetzung des folgenden Vermerks: "Verlassen des Zollgebietes der Gemeinschaft im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit der Eisenbahn oder in Großbehältern"; weiters ist anzugeben:
  • Art und Nummer des Beförderungspapiers ("CIM Frachtbrief Nr.")
  • Zeitpunkt der Annahme der Waren zur Beförderung durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen (Datum)

Die vorstehenden Aufgaben der Zollstelle können im Rahmen der Ausfuhrabfertigung am Amtsplatz oder im Rahmen von e-zoll-Kontrollen am Warenort oder erst anlässlich einer weiteren Abfertigung (zB nur Austrittsbestätigung) stattfinden.

Im Zuge der Ausfuhrabfertigung:

Mit der CRN der Ausfuhranmeldung wird auch das Feld J und A des Kontrollexemplars T5 sowie der CIM Frachtbrief bestätigt.

Die entsprechenden Blätter des Kontrollexemplars T5 für die Abgangs- bzw. für die Bestimmungszollstelle sind der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren (Exemplar für die Ausfuhrzollstelle) anzuschließen; das Original wird dem Zollamt Salzburg übermittelt.

Im Zuge einer weiteren Abfertigung:

Für die Bestätigung des Feldes J des Kontrollexemplars T5 ist in der Anwendung e-zoll im Menü "CRN-Vergabe" eine eigene CRN anzufordern.

Alle übrigen in der Arbeitsrichtlinie MO-8400 erfassten Bestimmungen gelten uneingeschränkt.