Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
  • Kapitel 1 Summarische Eingangsanmeldung

Abschnitt 4 Risikoanalyse

Artikel 184d
(1) Nach Eingang der in der summarischen Eingangsanmeldung enthaltenen Informationen nimmt die Eingangszollstelle vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft in erster Linie für Sicherheitszwecke eine geeignete Risikoanalyse vor. Wurde die summarische Eingangsanmeldung bei einer anderen Zollstelle als der Eingangszollstelle abgegeben und sind die Angaben nach Artikel 36a Absatz 2 und Artikel 36c Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex übermittelt worden, so können die Zollbehörden bei der Eingangszollstelle entweder das Ergebnis einer von der anderen Zollstelle vorgenommenen Risikoanalyse übernehmen oder es bei der Durchführung ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigen. (2) Die Zollbehörden schließen die Risikoanalyse vor der Ankunft der Waren ab, sofern die jeweilige Frist gemäß Artikel 184a eingehalten wird. Bei Waren, die in dem in Artikel 184a Absatz 1 Buchstabe a genannten Verkehr befördert werden, schließen die Zollbehörden die Risikoanalyse jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung ab. Haben die Zollbehörden aufgrund dieser Analyse Grund zu der Annahme, dass das Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Sicherheit der Gemeinschaft so ernsthaft gefährden würde, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, so teilen sie der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, und, falls nicht identisch, dem Beförderer, sofern dieser an das Zollsystem angeschlossen ist, mit, dass die Waren nicht verladen werden dürfen. Diese Mitteilung erfolgt innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung. (3) Werden Waren, die gemäß Artikel 181c Buchstaben c bis i und l bis n nicht Gegenstand einer summarischen Eingangsanmeldung sind, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so wird die Risikoanalyse bei Gestellung der Waren nach Möglichkeit anhand der summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder anhand der Zollanmeldung für die Waren vorgenommen. (4) Die gestellten Waren können für eine zollrechtliche Bestimmung überlassen werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt ist und die Ergebnisse diese Überlassung erlauben. [Vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2010 ist die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung (Artikel 1 Nummer 17 und Artikel 183) nicht zwingend vorgeschrieben. Sie kann jedoch freiwillig abgegeben werden.
Wird keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben, so führen die Zollbehörden die Risikoanalyse nach Artikel 184d spätestens bei Gestellung der Waren bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft durch, gegebenenfalls auf Grundlage der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, der Zollanmeldung für die Waren oder anderer für diese Waren vorliegender Angaben.
Wird keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben, gelten die zum 30. Juni 2009 anwendbaren Bestimmungen für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren gemäß Titel III ZK und Teil I Titel VI ZK-DVO (Artikel 1 VO 273/2009, ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2009 S. 14).]