Richtlinie des BMF vom 01.01.2012, BMF-010311/0010-IV/8/2012 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015

VB-0810, Arbeitsrichtlinie Schutz der Ozonschicht

  • 1. Begriffsbestimmungen

2. Einfuhr

2.1. Anwendungszeitpunkt

Geregelte Stoffe sowie Produkte und Einrichtungen unterliegen den Einfuhrverboten (Abschnitt 2.2.) und Einfuhrbeschränkungen (Abschnitt 2.3.) ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Im Zusammenhang mit den Einfuhrbeschränkungen siehe jedoch auch Abschnitt 2.3. Abs. 2.

2.2. Einfuhrverbote

(1) Gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ist die Einfuhr von geregelten Stoffen oder von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen, verboten. Dieses Einfuhrverbot gilt nicht

  • für Einfuhren, sofern es sich um persönliche Effekten handelt, oder
  • für geregelte Stoffe oder Produkte und Einrichtungen, für die Einfuhrbeschränkungen (siehe Abschnitt 2.3.) bestehen.

(2) Sofern die Ausnahmeregelung für persönliche Effekten Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7659" anzugeben.

2.3. Einfuhrbeschränkungen

(1) Gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 gilt das Einfuhrverbot für geregelte Stoffe oder Produkte und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen (Abschnitt 2.1.) unabhängig von der Menge. Dies gilt auch für Gebrauchtwaren oder Altgeräte, wie Kühlschränke, Klimaanlagen, Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge sowie für Ersatzteile, unabhängig davon, ob die Waren noch funktionstüchtig sind oder tatsächlich noch ozonabbauende Stoffe enthalten.

(2) Die Einfuhrbeschränkungen gelten nicht für die Einfuhr von

a)geregelten Stoffen für die Verwendung zu Labor- und Analysezwecken gemäß Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009,

b)geregelten Stoffen für die Verwendung als Ausgangsstoffe,

c)geregelten Stoffen für die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe,

d)geregelten Stoffen zum Zwecke der Zerstörung nach den in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 genannten Technologien,

e)teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen bis zum 31. Dezember 2019, die für ein Umverpacken und eine nachfolgende Wiederausfuhr bis spätestens 31. Dezember des darauf folgenden Kalenderjahres an eine Vertragspartei bestimmt sind, in der der Verbrauch oder die Einfuhr des betreffenden teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffs nicht verboten ist,

f)Methylbromid für die Verwendung in Notfällen gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 oder bis zum 31. Dezember 2014 für das Umverpacken und die nachfolgende Wiederausfuhr zu Quarantänezwecken oder für die Behandlung vor dem Transport, sofern die Wiederausfuhr im Einfuhrjahr erfolgt,

g)zurückgewonnenen, rezyklierten und aufgearbeiteten Halonen, unter der Voraussetzung, dass sie nur für die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke von Unternehmen eingeführt werden, denen die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat,

h)Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen, zum Zwecke der Zerstörung, soweit anwendbar, nach den in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 genannten Technologien,

i)Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe für Labor- und Analysezwecke gemäß Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 enthalten oder für ihre Funktion benötigen,

j)Produkten und Einrichtungen, die Halone für kritische Verwendungszwecke gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 enthalten oder für ihre Funktion benötigen,

k)Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, deren Inverkehrbringen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 genehmigt wurde.

(3) Für die Einfuhr von geregelten Stoffen oder Produkten und Einrichtungen zu den in Abs. 1 genannten Zwecken ist eine Einfuhrlizenz der Europäischen Kommission (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "L100") erforderlich. Ausgenommen vom Erfordernis einer Einfuhrlizenz sind

  • Einfuhren zum Versand durch das Zollgebiet der Gemeinschaft oder
  • Einfuhren
    • im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung,
    • im Rahmen des Zolllagerverfahrens oder
    • zur Verbringung in eine Freizone oder in ein Freilager,

sofern die geregelten Stoffe oder Produkte und Einrichtungen nicht länger als 45 Tage im Zollgebiet der Gemeinschaft bleiben und anschließend nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, zerstört oder umgewandelt werden (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7659").

(4) Die Einfuhrlizenz der Europäischen Kommission (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "L100"), die elektronisch erteilt wird, bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK. Die Nummer der Einfuhrlizenz muss im Feld 44 der Zollanmeldung gemeinsam mit dem Dokumentenartencode "L100" eingetragen werden.

(5) Es gibt vier Arten von Einfuhrlizenzen:

  • Allgemeine Einfuhrlizenz: Einfuhr von ozonabbauenden Stoffen für alle Zwecke außer Fällen, in denen andere Lizenzarten gelten;
  • Einfuhrlizenz für die Wiederausfuhr: Einfuhr von ozonabbauenden Stoffen im Rahmen eines Zollverfahrens für die Wiederausfuhr;
  • Einfuhrlizenz für Produkte: Einfuhr von Produkten und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder benötigen;
  • Einfuhrlizenz für den Ersatz der Herstellung: Einfuhr von Stoffen für den Ersatz der Herstellung für wesentliche Zwecke.

Hinweis: Abgesehen vom jeweiligen Titel sehen alle Lizenzen gleich aus. Mit Ausnahme der Lizenzen für Einfuhren zur Wiederausfuhr besteht für Zollzwecke kein Unterschied zwischen diesen Lizenzen.

2.4. Zolltarif und Codierungen in e-zoll

(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen sind im Zolltarif wie folgt gekennzeichnet:

  • die Beschränkungen für geregelte Stoffe (Abschnitt 1.1.) mit der Maßnahme "VB-0810: Schutz der Ozonschicht - geregelte Stoffe" (VuB-Code "0810").
  • die Beschränkungen für Produkte und Einrichtungen (Abschnitt 1.2.) und für Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten (Abschnitt 1.3.) mit der Maßnahme "VB-0810a: Schutz der Ozonschicht - Erzeugnisse " (VuB-Code "081O").

(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Dokumentenarten

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

L100

Einfuhrlizenz "geregelte Stoffe" (Ozonschicht), von der Kommission erteilt

Siehe Abschnitt 2.3.

Y902

Andere Güter als die in den OZ-Fußnoten zu der Maßnahme beschriebenen (= die angemeldeten Waren sind nicht in der Liste zum Schutz der Ozonschicht enthalten)

Codierung einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 1.1., Abschnitt 1.2. und Abschnitt 1.3.

7659

Ausnahme von VuB 0810 (Schutz der Ozonschicht)

Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 2.2. und Abschnitt 2.3.

 

2.5. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Einfuhr

(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.

(2) Bei der Einfuhr von geregelten Stoffen oder von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen, ist gemeinsam mit der ergänzenden Einzelanmeldung die gemäß Artikel 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 erforderliche Einfuhrlizenz der Europäischen Kommission vorzulegen.