Richtlinie des BMF vom 29.10.2009, BMF-010311/0087-IV/8/2009 gültig von 29.10.2009 bis 24.01.2010

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

4. Strafbestimmungen; Einziehung von Waren

4.1. Strafbestimmungen

(1) Im gerichtlichen Strafverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das LMSVG kann auf die Einziehung von Waren erkannt werden; dabei kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ausgesprochen werden, dass der durch eine allfällige Verwertung erzielte Erlös dem von der Einziehung Betroffenen auszufolgenden Anlagen zu dieser Arbeitsrichtlinie angeführten Einfuhrbeschränkungen können gemäß § 90 Abs. 3 Ziffer 1 leg. cit. als Verwaltungsübertretung strafbar sein. Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist allerdings nicht strafbar.

(2) Betrifft die Einziehung Waren, für die die Einfuhrabgaben noch nicht entrichtet worden sindWenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, so ist vor der Ausfolgung des erzielten Erlöses ein den Eingangsabgaben entsprechender Betrag abzuziehen. Dieser Betrag bestimmt sichsei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen, derartige Verstöße feststellen, wenn eine Eingangsabgabenschuld noch nicht entstanden ist, nach der Beschaffenheit, dem Werthaben sie die Waren gemäß § 29 Abs. 3 ZollR-DG zu beschlagnahmen und den AbgabensätzenVerstoß der jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von Nichtgemeinschaftswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die im Zeitpunkt derWaren gemäß Artikel 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten und daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung der Ware bestehen (§ 83 Absneuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. 4 LMSVG)Der Fall ist in Evidenz zu halten. Zur Ermittlung dieses Betrages hatKönnen die Zollbehörde dem ersuchenden Gericht AmtshilfeGegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu leistenerstatten.

(3) Gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG können die Zollorgane nach Maßgabe des § 37 VStG und des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes einen Betrag von 180 Euro als vorläufige Sicherheit festsetzen und einheben. Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 Euro einzuheben.

Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit oder zur Erlassung von Organstrafverfügungen durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht.

(4) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.