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3 Die Besteuerung der eigennützigen Privatstiftungen (§§ 7 und 13 KStG 1988)
3.1 Einkommen
3.1.1 Allgemeines
Als Körperschaftsteuersubjekt hat die eigen- oder
gemischtnützige Privatstiftung nach
§ 7 Abs. 1 KStG 1988 das Einkommen zu versteuern,
das ihr zuzurechnen ist und das sie innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Da § 7 Abs. 1 PSG die Eintragung im Firmenbuch vorsieht
und § 18 PSG bestimmt, dass taxativ aufgezählte
Rechnungslegungsvorschriften des HGB sinngemäß anzuwenden sind,
wäre grundsätzlich § 7 Abs. 3 KStG 1988
(alle Einkünfte sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb) anzuwenden.
§ 13 Abs. 1 KStG 1988 sieht allerdings unter
bestimmten Voraussetzungen vor, dass
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 nicht anzuwenden ist.
Grundlage der Einkommensermittlung solcher Privatstiftungen ist daher
gemäß
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 der
Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten
Einkunftsarten (ausgenommen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit)
abzüglich der Sonderausgaben gemäß
§ 8 Abs. 4 KStG 1988.
3.1.2 Offenlegungspflicht
3.1.2.1 Allgemeines
Voraussetzung für die Einkommensbesteuerung
gemäß
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in
Verbindung mit den besonderen Regelungen des § 13 KStG 1988
ist das Vorliegen einer "gläsernen Stiftung", dh.
- das Aufdecken einer allenfalls bestehenden Treuhandschaft in Form der Bekanntgabe des tatsächlichen Stifters, sofern die Privatstiftung durch Treuhänder errichtet wurde, sowie
- die Vorlage der Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung
bei dem für die Stiftungsveranlagung
sachlich (§ 8 Abs. 1 AVOG) und örtlich
(§ 58 BAO) zuständigen Finanzamt. Andere als die im Gesetz
genannten Urkunden und Rechtsverhältnisse sind von der speziellen
Offenlegungspflicht des § 13 Abs. 1 KStG 1988
nicht erfasst.
Für die Offenlegung besteht im KStG 1988 keine Frist.
Grundsätzlich sollte bereits bei Vergabe einer Steuernummer der
Offenlegungspflicht entsprochen werden. Sollte der Offenlegungspflicht nicht
entsprochen worden sein, ist spätestens bei behördlicher Aufforderung
der Offenlegungsverpflichtung nachzukommen. Ist noch keine behördliche
Aufforderung ergangen, ist die Offenlegungspflicht noch nicht
verletzt.
Ein anlässlich der Stiftungserrichtung vom FA
versendeter Fragebogen, mit dem unter anderem die Offenlegung einer auf
Stifterseite etwa bestehenden Treuhandschaft und die Vorlage der
Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde verlangt wird, stellt die
behördliche Aufforderung zur Offenlegung dar. Für die Erfüllung
kann eine Fristverlängerung gemäß
§ 110 Abs. 2 BAO
beantragt werden. Bei Fristversäumnis kann bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO in Betracht kommen.
Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für den
Fall, dass eine Privatstiftung zunächst ihren Offenlegungsverpflichtungen
vollinhaltlich nachgekommen ist, eine später geänderte
Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde aber der Abgabenbehörde trotz
Aufforderung nicht vorgelegt hat.
3.1.2.2 Wechsel in der Stiftungseigenschaft
Für die steuerliche Behandlung der Privatstiftung ist
dem Grunde nach von einer Einheitsbetrachtung im jeweiligen Veranlagungszeitraum
auszugehen, dh. dass für jene Veranlagungszeiträume, in denen die
Offenlegung ganzjährig gegeben ist, die Eigenschaft einer
eigennützigen oder gemischtnützigen Privatstiftung im Sinne des
§ 13 KStG 1988 in Verbindung mit
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 anzunehmen ist und für
jene Veranlagungszeiträume, in denen die Offenlegung (unabhängig wie
lange) nicht gegeben ist, die Eigenschaft einer eigennützigen oder
gemischtnützigen Privatstiftung im Sinne des
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 anzunehmen ist.
3.1.2.2.1 Stiftungserrichtung
Kommt die Privatstiftung anlässlich der
Stiftungserrichtung oder im Rahmen der Erstveranlagung auf Vorhalt der
Offenlegungsverpflichtung fristgerecht nach, stehen die Begünstigungen des
§ 13 KStG 1988 ab Beginn der Steuerpflicht zu. Wird anlässlich der
Stiftungserrichtung oder im Rahmen der Erstveranlagung trotz behördlicher
Aufforderung die Treuhandschaft nicht offen gelegt bzw. die Vorlage der
Erstfassung der Stiftungszusatzurkunde verweigert, die Stiftungsurkunde kann die
Behörde im Wege der Amtshilfe vom Firmenbuchgericht anfordern, stehen die
Sonderregelungen des § 13 KStG 1988 ab Beginn der Steuerpflicht bis zum
Ende des Veranlagungszeitraumes, in dem die Offenlegung erfolgt, nicht zu. Mit
Beginn der folgenden Veranlagungsperiode kommt es diesfalls zu einem Wechsel der
Einkommensermittlungsart von § 7 Abs. 3 KStG 1988 auf § 7 Abs. 2 KStG
1988.
3.1.2.2.2 Änderung der Verhältnisse
Wird bei einer unter § 13 KStG 1988
fallenden eigennützigen oder gemischtnützigen Privatstiftung die
Vorlage einer vom Finanzamt konkret bezeichneten geänderten
Stiftungszusatzurkunde (etwa der gegenwärtig maßgebenden Fassung)
nach Aufforderung verweigert oder nicht fristgerecht vorgelegt, kommt es mit
Beginn der Veranlagungsperiode, in der die Urkunde geändert wurde, zum
Wechsel der Einkommensermittlungsart von
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 auf
§ 7 Abs. 3 KStG 1988. Kommt die Privatstiftung
später der gesetzlichen Verpflichtung nach, tritt mit Beginn der folgenden
Veranlagungsperiode der Rückwechsel der Einkommensermittlungsart ein. Der
Wechsel bzw. Rückwechsel fällt nicht unter
§ 18 KStG 1988. Nach
§ 13 Abs. 1 letzter Satz KStG 1988 sind die
Vorschriften des § 6 Z 4 EStG 1988 (Entnahmen)
bzw. § 6 Z 5 EStG 1988 (Einlagen)
anzuwenden.
Beispiel:
Die Stiftungszusatzurkunde
einer Privatstiftung wird am 15.10.01 geändert. Das Finanzamt ersucht am
10.5.02 um Vorlage der im Vorjahr geänderten Stiftungszusatzurkunde. Die
Privatstiftung legt erst am 15.1.03 diese Fassung vor. Die Privatstiftung
wechselt mit Beginn des Jahres 01 vom Status einer eigennützigen
Privatstiftung im Sinne des § 13 KStG 1988 in jenen einer
Privatstiftung im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988
und verwirklicht in diesem Jahr den Entnahmetatbestand. Mit Beginn des Jahres 04
wechselt die Privatstiftung wieder in den Status einer eigennützigen
Privatstiftung im Sinne des § 13 KStG 1988 in Verbindung mit
der Einkommensermittlung gemäß
§ 7 Abs.2 KStG 1988 zurück und verwirklicht in
diesem Jahr den Einlagetatbestand.
Sollte die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorlage strittig
sein, bestehen keine Bedenken, bis zur Klärung vom Fortbestehen einer
eigennützigen Privatstiftung im Sinne des
§ 13 Abs. 1 KStG 1988 auszugehen und entsprechende
Veranlagungsbescheide gemäß
§ 200 BAO vorläufig
zu erlassen.
3.1.2.2.3 Übergangsregelung 1996
Für bereits bei Inkrafttreten des
Strukturanpassungsgesetzes 1996 (1. Mai 1996) bestehende
Privatstiftungen, bei denen die Offenlegungsvoraussetzungen nicht gegeben waren,
war der späteste Offenlegungstermin gemäß
§ 26b Abs. 1 KStG 1988 der 1. Juli 1996.
Auch in diesem Fall ist die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nicht
ausgeschlossen.
Beispiel:
Eine Privatstiftung wurde
durch Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde am 01.02.1994 errichtet. Die
bisland nicht vorgelegte Stiftungszusatzurkunde wird dem zuständigen
Finanzamt am 01.12.1996 übermittelt. Zum 01.01.1996 findet ein Wechsel in
der Einkommensermittlung statt, die Stiftung hat ab diesem Zeitpunkt nach
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 nur mehr Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, der Einlagetatbestand ist für jene
Vermögensgegenstände verwirklicht, die bis 31.12.1995 im
Privatvermögen der Stiftung standen. Ab 01.01.1997 erfolgt ein
Rückwechsel zur Einkommensermittlung gemäß
§ 7 Abs. 2 KStG 1988, der Entnahmetatbestand ist
für jene Vermögensgegenstände verwirklicht, die nicht im
Betriebsvermögen verbleiben.
Die Einkommensermittlungsvorschriften des EStG 1988
und KStG 1988 sind anzuwenden, siehe KStR 2001 Rz 228 ff.