Richtlinie des BMF vom 01.09.2008, BMF-010311/0091-IV/8/2008 gültig von 01.09.2008 bis 07.10.2010

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

6. Innergemeinschaftliche Verbringung

6.1. Innergemeinschaftliche Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten

(1) Für die innergemeinschaftliche Verbringung von Abfällen (Abschnitt 1.1.) zwischen Mitgliedstaaten sind erforderlich:

a)eine Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002, ausgestellt vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (siehe Abschnitt 6.1.1.), und

b)ein Notifizierungs- und Begleitformular (siehe Abschnitt 6.1.2.) mit einem Genehmigungsvermerk der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 126 vom 6. Mai 1999 veröffentlichte Liste).

(2) Der Antrag auf grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (Notifizierung) ist mit dem Notifizierungsformular (siehe Anlage 2, Muster 1) und dem Begleitformular (siehe Anlage 2, Muster 2) bei der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde - in Österreich ist dies das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - durchzuführen.

(3) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen müssen während des Transports mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden. Bei Nichtvorlage oder Nichtmitführen dieser Unterlagen ist - unter Beachtung des Verfahrens nach Abschnitt 9 - nach Abschnitt 10 vorzugehen.

Bei der Beantragung einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung ist neben dem Notifizierungsformular und dem Begleitformular auch ein Vertrag, welcher zwischen dem Notifzierenden und dem Empfänger abzuschließen ist (Artikel 18 Abs. 2 der EG-VerbringungsV), über die Verwertung der Abfälle vorzulegen. In diesem Vertrag ist sicherzustellen, dass eine allfällige Rücknahme von nicht den Annahmebedingungen des Empfängers entsprechenden Abfällen im Versandstaat erfolgt. Das Mitführen dieses - nicht formgebundenen - Vertrages beim Transport ist nicht erforderlich. Zu Kontrollzwecken kann die Vorlage dieses Vertrages von den Kontrollorganen jedoch verlangt werden.

(4) Bei gefährlichen Abfällen ist das zusätzliche Mitführen eines "Begleitscheines für gefährlichen Abfall" nicht erforderlich.