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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel I Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Kapitel 3 Verwaltung der Zollmaßnahmen
Abschnitt 1 Verwaltung der Zollkontingente, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Anmeldungen angenommen wurden
Artikel 308a
(1) Ist durch eine Rechtsvorschrift der Gemeinschaft die Eröffnung von Zollkontingenten vorgesehen, so werden diese, sofern keine anderen Bestimmungen entgegenstehen, in der Reihenfolge der Daten verwaltet, in der die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden.
(2) Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit zulässigem Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung angenommen, so nimmt der betroffene Mitgliedstaat über die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge auf das Kontingent vor.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen ihre Ziehungsanträge nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 256 Absätze 2 und 3.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 8 gewährt die Kommission die Zuteilungen nach dem Datum der Annahme der entsprechenden Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, soweit die Restmenge des betreffenden Zollkontingents ausreicht. Die Ziehungsanträge werden in der zeitlichen Reihenfolge dieser Daten bearbeitet.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln unverzüglich alle zulässigen Ziehungsanträge an die Kommission unter Angabe des in Absatz 4 erwähnten Datums und der genauen in der jeweiligen Zollanmeldung beantragten Menge.
(6) Zur Durchführung der Absätze 4 und 5 verteilt die Kommission laufende Nummern, sofern dies nicht schon in dem Rechtsakt der Gemeinschaft zur Eröffnung des Zollkontingents vorgesehen ist.
(7) Sind die beantragten Mengen höher als die verfügbare Restmenge des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung anteilig.
(8) Zur Durchführung dieses Artikels gilt für alle am 1., 2. und 3. Januar von den Zollbehörden angenommenen Anmeldungen der 3. Januar als Annahmetag. Fällt einer dieser Tage auf einen Samstag oder Sonntag, so gilt der 4. Januar als Annahmetag.
(9) Wird ein neues Zollkontingent eröffnet, so bewilligt die Kommission keine Ziehungen vor dem elften Arbeitstag nach Veröffentlichung des Rechtsakts, der zur Eröffnung des Zollkontingents führte.
(10) Nutzen die Mitgliedstaaten die gezogenen Mengen nicht aus, so haben sie sie unverzüglich an die Kommission zurückzuübertragen. Wird jedoch einen Monat nach Ablauf der Geltungsdauer des betreffenden Zollkontingents eine Zollschuld von höchstens 10 EUR infolge einer irrtümlichen Ziehung festgestellt, so ist eine Rückübertragung an die Kommission nicht erforderlich.
(11) Erklären die Zollbehörden eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr für Waren, die Gegenstand eines Ziehungsantrages sind, für ungültig, so wird der gesamte Antrag für diese Waren ungültig. Der betroffene Mitgliedstaat muss die aus dem Kontingent gezogenen Mengen dieser Waren unverzüglich an die Kommission zurückübertragen.
(12) Angaben zu den Ziehungsanträgen von Mitgliedstaaten sind von der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vertraulich zu behandeln.