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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen
5. Strafbestimmungen
(1) Die Einfuhr (Durchfuhr) von verbotenen Waffen oder verbotener Munition ist gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG strafbar. Die Durchführung des Strafverfahrens wegen derartiger Zuwiderhandlungen obliegt den Gerichten.
(2) Die Einfuhr (Durchfuhr) der im Abschnitt 1 genannten Waren entgegen den in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 ist, sofern es sich nicht um verbotene Waffen und verbotene Munition handelt, gemäß § 51 Abs. 1 Z 4 WaffG als Verwaltungsübertretung strafbar.
(3) Der Versuch ist sowohl in den Fällen des Abs. 1 als auch des Abs. 2 ebenfalls strafbar.
(4) Wenn Zollorgane Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen, solche Verstöße feststellen, haben sie die Gegenstände bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Im Fall einer Gerichtszuständigkeit ist die Zuwiderhandlung durch Übermittlung einer Ausfertigung der Tatbeschreibung im Wege der Finanzstrafbehörde erster Instanz der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, anderenfalls ist umgehend Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Die beschlagnahmten Waren sind der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde nach Möglichkeit abzuliefern. DabeiIm Falle von Nichtunionswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Waren gemäßes sich um Artikel 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten undeinfuhrabgabenpflichtige Nichtunionswaren handelt und dass die Waren daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Kann die Ware wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten.
(5) Gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG können die Zollorgane nach Maßgabe des § 37 VStG und des § 37a VStG bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung der in dieser Arbeitsrichtlinie behandelte Vorschriften des Waffengesetzes 1996 einen Betrag von 180 € als vorläufige Sicherheit festsetzen und einheben. Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 € einzuheben (siehe dazu auch VB-0100 Abschnitt 4.3.).
Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit oder zur Erlassung von Organstrafverfügungen durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht.
(6) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.