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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0360, Arbeitsrichtlinie Futtermittel
- 2. Einfuhr aus Drittstaaten
- 2.2. Einfuhrkontrolle
2.2.2. Futtermittel und Vormischungen, die pflanzliche Bestandteile enthalten, sowie Zusatzstoffe
(1) Futtermittel und Vormischungen, die pflanzliche Bestandteile enthalten, sowie Zusatzstoffe unterliegen bei der Einfuhr einer Kontrolle hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Futtermittelrechts. In Österreich wird diese Kontrolle gemäß § 11 Abs. 3 Futtermittelgesetz 1999 durch besonders geschulte Zollorgane bei den in Anlage 3 angeführten Eintrittsstellen durchgeführt. Die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 71000 (Antrag auf Durchführung der Futtermittelkontrolle) zu beantragen.
(2) Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle wird eine EG-Kontrollbescheinigung (Anlage 2, Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7420") ausgestellt, in der bestätigt wird, dass die Einfuhr zulässig ist.
(3) Die EG-Kontrollbescheinigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7420"), die in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden sein muss, stellt eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK bei den im Abschnitt 2.1. angeführten Zollverfahrensarten dar. Die Bescheinigung ist in der Anmeldung anzuführen und nach Bestätigung der Abfertigung im Feld 17 an den Anmelder zu retournieren.
(4) Die interne Findok enthält Richtlinien für die Durchführung der Futtermittelkontrolle sowie die Erhebung der Grenzkontrollgebühr für die Kontrolle von Futtermitteln durch die Zollämter.