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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 21.03.2015, BMF-010313/0254-IV/6/2015 gültig von 21.03.2015 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IV Warenursprung
  • Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
  • Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem
  • Unterabschnitt 5 Ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers geltende Verfahren bei der Ausfuhr aus dem begünstigten Land und aus der Europäischen Union
Artikel 95
(1) Eine Erklärung zum Ursprung wird vom Ausführer bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt, sofern die Waren als Ursprungserzeugnisse des betreffenden begünstigten Landes oder eines anderen begünstigten Landes gemäß Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Artikel 86 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe b angesehen werden können. (2) Eine Erklärung zum Ursprung kann auch nach der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt werden (im Folgenden "nachträgliche Erklärung"). Eine nachträgliche Erklärung ist zulässig, wenn sie den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde, spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr vorgelegt wird. Im Fall der Aufteilung einer Sendung gemäß Artikel 74 und vorbehaltlich der Einhaltung der Zweijahresfrist gemäß Unterabsatz 1 kann die Erklärung zum Ursprung nachträglich vom Ausführer des Ausfuhrlands der Erzeugnisse ausgefertigt werden. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Sendung in einem anderen begünstigten Land oder in Norwegen, der Schweiz oder, soweit zutreffend, in der Türkei aufgeteilt wird. (3) Der Ausführer legt seinem Kunden in der Union die Erklärung zum Ursprung mit den in Anhang 13d aufgeführten Angaben vor. Sie ist in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen. Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betroffene Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für Erklärungen zum Ursprung, die in der Union für die Zwecke der bilateralen Kumulierung ausgefertigt werden.