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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007
gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016
ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 2 Zollverfahren
- Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- G. Passive Veredelung
- IV. Passive Veredelung unter Inanspruchnahme des Verfahrens des Standardaustauschs
Artikel 155
(1) Die Ersatzerzeugnisse müssen zolltariflich ebenso eingereiht werden und die gleiche Handelsqualität und technische Beschaffenheit besitzen wie die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, wenn diese Gegenstand der vorgesehenen Ausbesserung gewesen wären.
(2) Sind die Waren der vorübergehenden Ausfuhr vor der Ausfuhr gebraucht worden, so müssen die Ersatzerzeugnisse ebenfalls gebraucht worden sein und dürfen keine Neuwaren sein.
Die Zollbehörden können jedoch Ausnahmen von dieser Voraussetzung zulassen, wenn die Ersatzerzeugnisse aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikationsfehlers kostenlos geliefert worden sind.