Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
  • Abschnitt:
  • <
  • 1
  • /
  • ...
  • /
  • 39
  • /
  • 40
  • /
  • 41
  • /
  • ...
  • /
  • 259
  • >
Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel III Vorschriften, die für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren gelten, bis diese eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben
  • Kapitel 1 Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
Artikel 39

(1) Kann die Verpflichtung nach Artikel 38 Absatz 1 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfüllt werden, so unterrichtet die Person, der diese Verpflichtung obliegt, oder jede andere an ihrer Stelle handelnde Person die Zollbehörden unverzüglich von dieser Sachlage. Sind die Waren durch dieses unvorhersehbare Ereignis oder diesen Fall höherer Gewalt nicht vernichtet worden, so ist den Zollbehörden ferner der genaue Ort anzugeben, an dem sich die Waren befinden.

(2) Ist ein Schiff oder Luftfahrzeug im Sinne des Artikels 38 Absatz 6 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt zu einem Anlegen oder vorübergehenden Aufenthalt im Zollgebiet der Gemeinschaft gezwungen, ohne dass die Verpflichtung nach Artikel 38 Absatz 1 eingehalten werden kann, so unterrichtet die Person, die dieses Schiff oder Luftfahrzeug in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder jede andere an ihrer Stelle handelnde Person die Zollbehörden unverzüglich von dieser Sachlage.

(3) Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der Waren im Sinne des Absatzes 1 oder der Waren an Bord eines Schiffs oder Luftfahrzeugs im Sinne des Absatzes 2 zu ermöglichen und gegebenenfalls sicherzustellen, dass diese Waren zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Zollstelle oder einem anderen von ihnen bezeichneten oder zugelassenen Ort befördert werden.