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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1450, Arbeitsrichtlinie "Passive Veredelung"
- 8. Anlagen
8.3. Merkblatt zum Bewilligungsantrag Passive Veredelung
Das Merkblatt zum Bewilligungsantrag für die Passive Veredelung ist im Internet als Lager Za 224 verfügbar.
8.4. Richtlinien zur Bewilligungserteilung
8.4.1. Allgemeines
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, gelten die Ausführungen im Merkblatt zum Bewilligungsantrag/Passive Veredelung sinngemäß. Für neu zu erteilende oder umfassend zu ändernde Bewilligungen ist ausschließlich die Standardsetvorlage Wirtschaftliche Verfahren/besondere Verwendung-Bewilligung (SET 113) zu verwenden. Das Zusatzblatt-Passive Veredelung (SET 114) ist nur zu verwenden, wenn der Standardaustausch, der Sonderfall des Art. 147 Abs. 2 ZK oder die Äquivalenzbestimmung nach Art. 586 Abs. 2 ZK-DVO bewilligt wird. Der Bewilligung ist immer die standardisierte Anlage 1 (SET 140) anzuschließen. Diese enthält den Mindeststandard an erforderlichen, die einzelnen Bewilligungspunkte ergänzenden Regelungen und ist nötigenfalls anzupassen. Ergänzungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Trifft ein Punkt oder eine Textpassage der Bewilligungsvorlage oder der Anlage nicht zu, ist "entfällt" zu vermerken bzw. der Text zu löschen oder zu streichen.
8.4.2 Zu den einzelnen Punkten der Bewilligung
8.4.2.1. Grundbewilligung
Bewilligungsnummer
Die entsprechende Aktenzahl (Bescheidzahl) wird aus der Anfangsdialogmaske übernommen.
1 Bewilligungsinhaber, FA-/Steuernummer
siehe Merkblatt
1a) Dieser Bescheid bezieht sich auf Ihren Antrag vom: (TT.MM.JJJJ)
Bezugsnr.
gegebenenfalls firmeninterne Aktenzahl, Referenznummer, Zeichen, usw. des Antrages
2 Zollverfahren
siehe Merkblatt
3 Art der Bewilligung
siehe Merkblatt
4 Zusatzblätter
siehe Merkblatt
5 Ort und Art der Buchhaltung/Aufzeichnungen
festzulegen sind:
- Art und Umfang der Aufzeichnungen (Mindesterfordernisse)
- Ort (Anschrift), an dem die Aufzeichnungen geführt werden (bei einzigen Bewilligungen muss dies der Ort der Hauptbuchhaltung sein)
- gegebenenfalls Anerkennung der Buchhaltung als Aufzeichnungen
- Hinweis auf die Anzeigepflicht "PN" bei Ausstellung von Präferenznachweisen bei Anwendungsfällen des "Drawback"- Verbots.
6 Geltungsdauer der Bewilligung
6 a Beginn der Geltungsdauer (TT.MM.JJJJ)
Soll die Bewilligung nicht rückwirkend erteilt werden, ist das Approbationsdatum anzugeben. Bei rückwirkender Erteilung darf der Rückwirkungszeitraum nicht länger als ein Jahr vor dem Zeitpunk der Antragstellung betragen. Auch bei rückwirkender Erteilung dürfen die im Art. 507 ZK-DVO genannten höchstzulässigen Geltungsdauern nicht überschritten werden.
6 b Ende der Geltungsdauer (TT.MM.JJJJ)
Anzugeben ist der Tag, an dem die Geltungsdauer der Bewilligung endet (TT.MM.JJJJ). Zu beachten sind die im Art. 507 ZK-DVO genannten höchstzulässigen Geltungsdauern.
7 Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen
Sofern im Einzelfall wirtschaftlich vertretbar (zB Ausbesserungen, nicht auftragsspezifische Rahmenbewilligungen), können in begründeten Ausnahmefällen auch mengen- und/oder wertmäßig unbegrenzte Bewilligungen erteilt werden. Unter Punkt 7 ist in diesen Fällen "unbegrenzt" zu vermerken. Die Gründe für die angenommene wirtschaftliche Vertretbarkeit sind im Bewilligungsakt zu dokumentieren.
8 Veredelungserzeugnisse
siehe Merkblatt
Veredelungserzeugnisse sind als Haupt- (HVE) oder Nebenveredelungserzeugnisse (NVE) zu kennzeichnen.
9 Einzelheiten der geplanten Vorgänge
Ablaufbeschreibung, Art der Veredelungsvorgänge
Die im Antrag dargelegte Ablaufbeschreibung ist in möglichst geraffter Form wiederzugeben oder sofern erforderlich entsprechend zu ändern. Insbesondere sollen aus der Ablaufbeschreibung die zulässigen Veredelungsvorgänge hervorgehen. Die Ablaufbeschreibung kann auch als Grafik oder Diagramm in der Anlage dargestellt werden.
Ort(e) der Veredelung
Anzugeben ist die genaue Anschrift des (der) Veredelungsorte(s) sowie gegebenenfalls die Namen, Anschriften und Funktionen anderer Wirtschaftsbeteiligter (zB Adresse der Betriebsstätten, Lohn- bzw. Unterveredeler).
Sonstiges
siehe Merkblatt
10 Wirtschaftliche Voraussetzungen
Gelten die WV als erfüllt, ist mittels Dropdown-Auswahl "Gelten als erfüllt" auszuwählen". Wurden die WV positiv geprüft, ist "Wurden geprüft" auszuwählen.
11 Zollstellen
siehe Merkblatt
Gegebenenfalls ist Art. 161 Abs. 5 ZK zu beachten
12 Nämlichkeitsmittel
siehe Merkblatt
13 Frist für die Beendigung (in Monaten)
Die Frist ist in Monaten anzugeben
Besondere Modalitäten
entfällt bei Passiver Veredelung
14 Vereinfachte Verfahren
siehe Merkblatt
15 Beförderung
entfällt bei Passiver Veredelung
16 Zusätzliche Angaben
Sicherheit
Hier ist - in den Fällen des Standardaustausches mit vorzeitiger Einfuhr - über eine gegebenenfalls zu leistenden Sicherheit bzw. über eine Abstandnahme von der Sicherheitsleistung für die Einfuhrabgaben und/oder die sonstigen Eingangsabgaben (zB EUSt) abzusprechen. Wird eine Sicherheit eingehoben, sind die näheren Modalitäten (geldwirksame, geldunwirksame Sicherheit, Zahlungsaufschubkonto, Bürgschaft, usw.) festzulegen.
Sonstiges
Hier sind ergänzende Anordnungen zu treffen, soweit diese für die Überwachung des Verfahrens für zweckmäßig erachtet werden, insbesondere:
- besondere Überwachungsmaßnahmen
- Hinweis auf die Anzeigepflicht von "Drawback"-Fällen
- Anordnung besonderer Mitteilungspflichten
- Verantwortlicher Zollsachbearbeiter
- Festlegung der An- bzw. Abschreibemodalitäten (zB Ergänzungsblatt VV) im Zuge der Abfertigung
Zusätzliche Anordnungen können auch in einer Anlage getroffen werden.
Begründung
Wird der Antrag abweichend festgesetzt, ist die Entscheidung zu begründen.
17 Unterschrift, Name, Datum, Dienststempel
Unterschrift des ausstellenden Zollorgans, Name in Druckschrift, Datum und Amtsstempel. Bei Verwendung eines Zusatzblattes ist nur das Zusatzblatt zu unterfertigen und die makrogesteuerten Angaben im Feld 17 wieder zu löschen.
8.4.2.2. Zusatzblatt Passive Veredelung
Bewilligungsnummer
Die entsprechende Aktenzahl (Bescheidzahl) wird aus der Anfangsdialogmaske übernommen.
18 Verfahren
Mittels Dropdownfeld ist auszuwählen, ob der Standardaustausch (mit oder ohne vorzeitige Einfuhr) bewilligt wird.
19 Ersatzerzeugnisse
Wird der Standardaustausch bewilligt, sind hier die Ersatzerzeugnisse, sowie die Überwachungsmaßnahmen festzulegen.
20 Artikel 147 Abs. 2 ZK
Sofern beantragt und die erforderliche vorherige wirtschaftliche Prüfung positiv ausgefallen ist, ist "Ja" auszuwählen. Ansonsten ist "entfällt" auszuwählen.
21 Artikel 586 Abs. 2 ZK
Wird die Äquivalenz nach Art. 586 Abs. 2 ZK-DVO bewilligt, sind hier die zugelassenen Waren sowie die Überwachungsmaßnahmen festzulegen.
22 Zusätzliche Angaben
Hier sind alle sonstigen Angaben zu vermerken, die im Hinblick auf die Felder 18 bis 21 für zweckmäßig erachtet werden. Diese können auch in der Anlage festgelegt werden.
23 Unterschrift, Name, Datum und Dienststempel
Unterschrift des ausstellenden Zollorgans, Name in Druckschrift, Datum und Amtsstempel. Bei Verwendung eines Zusatzblattes ist nur das Zusatzblatt zu unterfertigen.