Richtlinie des BMF vom 12.02.2021, 2021-0.100.214 gültig von 12.02.2021 bis 01.06.2022

UP-3000, Arbeitsrichtlinie Allgemeine Bestimmungen

  • 2. Präferenznachweise - allgemeine Bestimmungen

2.7. Allgemeine Hinweise betreffend die Präferenznachweise

2.7.1. Ausfüllung und Änderungen

Werden die Präferenznachweise handschriftlich ausgefertigt oder handschriftlich ergänzt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen. Radierungen oder Überschreibungen sind unzulässig. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümliche Eintragung leserlich gestrichen und die richtige Eintragung hinzugefügt wird. Derartige Änderungen müssen paraphiert und bei Verwendung eines nur vom Zollamt zu bestätigenden Formulars auch von diesem bestätigt werden.

Hinweis:

Änderungen führen bei den Zollbehörden in vielen Partnerländern oft zu besonderen Kontrollen, was zu einer Verzögerung bei der zollamtlichen Abfertigung der Waren und sonstigen Problemen (zB Einleitung eines zwischenstaatlichen Verifizierungsverfahrens) führt. Es wird daher empfohlen, nur korrekt ausgefüllte Warenverkehrsbescheinigungen zu verwenden und Änderungen zu vermeiden.

2.7.2. Ausführer

Die Präferenznachweise sind vom Ausführer auszustellen. Als Ausführer ist derjenige anzusehen, der veranlasst, dass die Waren zu einem Empfänger im Bestimmungsland verbracht werden; er muss in dem Staat, aus dem die betreffende Ausfuhrlieferung erfolgt, ansässig sein. Beim Ausführer kann es sich um den Produzenten, den Exporthändler oder jede andere natürliche oder juristische Person handeln, auf die die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen und welche über die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft verfügt. In der Regel wird die Person, die die Ausfuhrrechnung ausgestellt hat, auch als Ausführer im Präferenznachweis aufscheinen. Die Zusammenfassung mehrerer Sendungen verschiedener Ausführer auf einem Ursprungsnachweis ist unzulässig.

Sonderfall:

Da die Gemeinschaft in den Zollpräferenzmaßnahmen als Einheit auftritt, kann sich auch als Konsequenz des EU-Binnenmarktes innerhalb der Gemeinschaft bei Ausfuhren in ein Drittland die Situation ergeben, dass der Rechnungsleger in das Drittland zwar in einem Mitgliedstaat ansässig ist, die Ausfuhr der Warensendung aber direkt aus einem anderen Mitgliedstaat, zB Österreich, erfolgen soll und bei dieser Gelegenheit auch in Österreich der Präferenznachweis beantragt wird.

In diesem Fall muss im Feld 12 ein in Österreich ansässiger Vertreter unterzeichnen und über die entsprechenden Unterlagen über den Ursprung verfügen, dh. dass eine Lieferantenerklärung des Ausführers vorhanden sein muss. Dies gilt auch bei Selbstabholungen von einer in einem Drittland ansässigen Person.

Eine Bestätigung eines EUR.1 Vordruckes eines anderen Mitgliedstaates ist unzulässig.

2.7.3. Unterschrift

Ob Präferenznachweise die im Rahmen der Selbstzertifizierung zu unterschreiben sind, ist der jeweiligen ARL zu entnehmen.

2.7.4. Urkundencharakter

Ein Präferenznachweis gemäß den Zollpräferenzmaßnahmen ist eine Urkunde, die durch das österreichische Strafgesetzbuch (§§ 223, 224 StGB) geschützt ist und daher nur vom Aussteller ergänzt oder berichtigt werden darf. Ergänzungen ausländischer Präferenznachweise sind daher im Inland weder mit mündlichem noch mit schriftlichem Auftrag zulässig.

2.7.5. Geltungsdauer

Die Präferenznachweise haben je nach Abkommen unterschiedliche Geltungsdauer, die von 4 bis 12 Monaten reicht. Sie sind bis dahin nach dem Datum der Bestätigung durch die Zollbehörden des Ausfuhrlandes (beim Formblatt A der allenfalls sonst zuständigen Behörde) bzw. durch den Ausführer (im Falle der Erklärung auf der Rechnung, Erklärung auf der Rechnung MED oder des Formblattes EUR.2) gültig und müssen den Zollbehörden des Einfuhrlandes auch grundsätzlich innerhalb dieser Frist vorgelegt werden.

Wenn der Anmelder nachweist, dass die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte, wäre ein solcher Präferenznachweis anzuerkennen, auch wenn er einem Zollamt nach Ablauf der oben angeführten Frist erstmals vorgelegt wird.

Bei nachträglich ausgestellten Präferenznachweisen beginnt die Frist ab dem Datum ihrer Ausstellung zu laufen.

2.7.6. Fristgerechte Vorlage - EU-Leitlinie

Unterschiedliche Vorgangsweisen in den einzelnen Mitgliedstaaten, unter welchen Voraussetzungen eine Präferenzbehandlung für eine Ware gewährt werden kann, wenn die Gültigkeit des Präferenznachweises bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgelaufen ist, haben die Europäische Kommission veranlasst, zwecks Einhaltung einer einheitlichen Rechtsanwendung innerhalb der Union nachstehende Unionsleitlinien herauszugeben. Diese nachfolgenden Leitlinien sind seit 1. April 2006 anzuwenden.

(1) Ein Ursprungsnachweis gilt nur dann als "vorgelegt", wenn er den Zollbehörden gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Union zusammen mit einer Anmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt wird, auf deren Grundlage eine Präferenz in Anspruch genommen wird oder werden kann.

Ursprungsnachweise für Waren, die in ein Zollverfahren "Besondere Verfahren" (Nichterhebungsverfahren) oder eine Freizone übergeführt wurden, müssen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Union den Zollbehörden nicht vorgelegt werden, und können daher gemäß der Bestimmung zum Zeitpunkt der Überführung in das genannte Verfahren oder in die Freizone nicht als "innerhalb ihrer Geltungsdauer vorgelegt" betrachtet werden.

Waren, die in eine Freizone verbracht werden, müssen den Zollbehörden nicht gestellt werden. Die diesen Behörden in Absatz 3 der Bestimmung gebotene Möglichkeit, die verspätete Vorlage eines Nachweises zuzulassen, kann somit für Waren, die in eine solche Freizone übergeführt werden, nicht genutzt werden, es sei denn sie werden den Zollbehörden auf Veranlassung des Einführers zu diesem konkreten Zweck gestellt.

(2) Gemäß den in Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen findet die den Behörden in Absatz 3 der Bestimmung gebotene Möglichkeit, die verspätete Vorlage eines Nachweises zuzulassen, wenn die Waren vor Ablauf seiner Geltungsdauer gestellt wurden, auch auf Waren Anwendung, die in ein Zollverfahren "Besondere Verfahren" (Nichterhebungsverfahren) oder eine Freizone übergeführt wurden.

(3) Dem Einführer dürfte die unter Absatz 2 genannte Möglichkeit insofern entgegenkommen, als es den Zollbehörden möglich ist, den Präferenzursprung zu kontrollieren, wenn ein entsprechender Ursprungsnachweis zusammen mit einer Anmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt wird.

Daraus ergibt sich Folgendes:

Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Waren in das Zollverfahren "Besondere Verfahren" (Nichterhebungsverfahren) oder die Freizone übergeführt werden:

  • muss außer in Fällen, die eine nachträgliche Ausstellung rechtfertigen, der Ursprungsnachweis für die betreffenden Waren vorliegen, gültig und in den Unterlagen des Einführers ordnungsgemäß eingetragen sein;
  • muss die Ware gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Union (siehe insbesondere Art. 5 Z 33 UZK) und innerhalb der Geltungsdauer des Ursprungsnachweises den Zollbehörden gestellt werden.

Zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr:

  • muss sich eindeutig feststellen lassen, dass sich der Ursprungsnachweis auf die in das Nichterhebungsverfahren, die Freizone bzw. das Freilager übergeführten Waren bezieht;
  • sollten die Zollbehörden einen verspätet vorgelegten Ursprungsnachweis nicht annehmen, wenn eine Überprüfung der Echtheit des Nachweises und der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren nicht möglich ist und somit nicht gewährleistet werden kann, dass der auf dem Spiel stehende Abgabenbetrag gegebenenfalls nachträglich buchmäßig erfasst wird. Sie müssen insbesondere den zeitlichen Rahmen für die Aufbewahrung der Begleitdokumente im Ausfuhrland und die zeitlichen Zwänge des Verfahrens der nachträglichen Prüfung des Ursprungs berücksichtigen. Daher sollte ein Ursprungsnachweis, der mehr als zwei Jahre nach dem Ausstellungsdatum vorgelegt wird, nicht akzeptiert werden.

Bei Ersatzzeugnissen (siehe Abschnitt 3.6.) sollte die Zweijahresfrist am Tag der Ausstellung des ursprünglichen Ursprungsnachweises beginnen. Diese verlängerte Zweijahresfrist sollte nicht systematisch, sondern nur beim Vorliegen hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände, zB in Fällen höherer Gewalt, weiter verlängert werden.

Bei einem Duplikat, das vorgelegt wird, weil im Rahmen einer Prüfung ein in der Zollanmeldung als "vorhanden" gekennzeichneter Präferenznachweis nicht mehr als Original vorgelegt werden kann, ist Folgendes zu beachten:

Ein Duplikat, das das Ausstellungsdatum des ursprünglichen Präferenznachweises tragen muss, tritt vollumfänglich an die Stelle des Originals. Daher genügt es, wenn die vorstehende Zweijahresfrist zu dem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, in dem eine Präferenzbehandlung beantragt worden ist und der (ursprüngliche) Präferenznachweis in der Zollanmeldung als vorhanden angegeben worden ist.

2.7.7. Druck und äußere Form der Warenverkehrsbescheinigungen und Formblätter

(1) Die Formulare für Warenverkehrsbescheinigungen und Formblätter dürfen in Österreich gemäß § 53 Abs. 3 ZollR-DG nur durch die Printcom Druck+Kommunikation GmbH und durch Druckereien, welchen eine entsprechende Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen erteilt wurde, aufgelegt werden. Derzeit verfügen folgende Druckereien bzw. Verlage über eine solche Bewilligung:

  • Fa. Mäser GmbH (Seriennummern beginnend mit Bst. "Y"),
  • Fa. Bohmann (Seriennummern beginnend mit Bst. "W")
  • Fa. Kitzler (Seriennummern beginnend mit Bst. "X")

(2) Die Verwendung und Bestätigung von Formularen, die durch andere Druckereien in Österreich oder in anderen Staaten hergestellt wurden, ist somit bei der Ausfuhr von Waren aus Österreich unzulässig.

(3) Die österreichischen Formulare bestehen aus drei Blättern:

  • das erste Blatt dient als Warenverkehrsbescheinigung bzw. Formblatt für die Zollbehörden des Bestimmungslandes; es wird dem Ausführer nach der Bestätigung durch das Zollamt ausgehändigt, bzw. von einem ermächtigten Ausführer im Warenverkehr mit der Türkei (Zollunion) selbst bestätigt;
  • das zweite Blatt dient als "Antrag des Ausführers auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung bzw. Formblattes; es verbleibt beim zuständigen Zollamt oder beim ermächtigten Ausführer;
  • das dritte Blatt ist für den Ausführer bestimmt.

(4) Das zweite und dritte Blatt des Formulars sind entweder im Durchschreibeverfahren (entsprechender Vordruck mit Kohlepapier bereits ausgestattet) oder EDV-mäßig auszufüllen. In letzterem Fall sind bei nachträglichen Prüfungen jedenfalls vorrangig die Angaben auf dem Original zu berücksichtigen bzw. jene auf dem beim Zollamt verbleibenden Antrag, wenn eine solche Überprüfung ohne Original durchgeführt wird.

2.7.8. Hinweise zum Ausfüllen der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED sowie sinngemäß für die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. und das Formblatt EUR.2

2.7.8.1. Seriennummer

Die Warenverkehrsbescheinigungen haben zur Kennzeichnung oberhalb des Feldes 2 eine Seriennummer zu tragen. Fehlt diese Seriennummer, sind die Warenverkehrsbescheinigungen nicht anzuerkennen.

2.7.8.2. Ausführer und sein Vertreter (Feld 1)

Im Feld 1 sind der Name und die Anschrift des Ausführers anzugeben. Bei der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen kann sich der Ausführer von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen. Auch in diesem Fall hat der Ausführer im Feld 1 der Warenverkehrsbescheinigung genannt zu werden; lediglich aus dem Feld 12 ist ersichtlich, dass die Ausfüllung durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgte, der ebenfalls im ausstellenden Staat ansässig sein muss. Das Vorliegen eines solchen Vollmachtsverhältnisses muss im Nachweis selbst nicht durch Hinweise wie "laut Vollmacht" oder "im Auftrag" zum Ausdruck gebracht werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Zollbehörde des Ausfuhrstaats das Vollmachtsverhältnis prüft.

Ein Speditionsunternehmen kann nur dann Ausführer sein, wenn es die Ausfuhrlieferung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätigt.

2.7.8.3. Präferenzverkehr (Feld 2)

Im Feld 2 ist der Präferenzverkehr zwischen den beteiligten Partnerländern (Ausfuhrland und Einfuhrland) zu bezeichnen, für den die Warenverkehrsbescheinigung gilt. In der Einfuhr hat im Feld 2 grundsätzlich die EU aufzuscheinen. Warenverkehrsbescheinigungen sind auch anzuerkennen, wenn an Stelle der EU zB Österreich oder ein anderer EU-Mitgliedstaat angeführt ist.

2.7.8.4. Empfänger (Feld 3)

Die Angabe des Empfängers im Feld 3 ist freigestellt.

2.7.8.5. Ursprungsland (Feld 4)

Im Feld 4 ist das Ursprungsland einzutragen. Das betreffende Ursprungsland kann auch durch eine Abkürzung (ISO-Alpha-Code) angegeben werden. Für die EU sind die Abkürzungen EEC, CEE, CE und EU möglich, empfohlen wird jedoch, den ISO-Alpha-Code "EU" zu verwenden.

Haben die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht, ihren Ursprung in verschiedenen Ländern oder Gebieten, so können in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung entweder

  • die verschiedenen Ursprungsländer eingetragen werden, sofern in der bezüglichen Rechnung für jeden Warenposten der Name oder die amtliche Abkürzung des jeweiligen Ursprungslandes angegeben ist, oder
  • der Hinweis "siehe Feld 8" eingetragen und in Feld 8 (laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung) für jeden Warenposten der Name oder die amtliche Abkürzung des jeweiligen Landes angegeben werden.

Hinweis:

In der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist kein Ursprungsland vorgesehen. Stattdessen ist im Feld 5 das Ausfuhrland einzutragen.

2.7.8.6. Bestimmungsland (Feld 5)

Im Feld 5 ist das Bestimmungsland einzutragen und in der Einfuhr muss grundsätzlich die EU aufscheinen. Warenverkehrsbescheinigungen sind auch anzuerkennen, wenn an Stelle der EU zB Österreich oder ein anderer EU-Mitgliedstaat angeführt ist. Bei der Ausfuhr ist darauf zu achten, dass mit dem Bestimmungsland überhaupt eine Präferenzmaßnahme besteht und die Ausfuhr laut Angaben in der Ausfuhrzollanmeldung auch tatsächlich in dieses Land erfolgt.

2.7.8.7. Angaben über die Beförderung (Feld 6)

Die Angaben über die Beförderung im Feld 6 sind freigestellt. Wenn Angaben gemacht werden, führt dies bei Zollbehörden in vielen Partnerländern oft zu besonderen Kontrollen. Im Falle von Unstimmigkeiten (dazu zählen auch erkennbare Tippfehler bei zB Containernummern oder Kennzeichen von Fahrzeugen) drohen Verzögerung bei der zollamtlichen Abfertigung der Waren und sonstige Probleme. Es wird daher empfohlen, nur korrekt ausgefüllte Warenverkehrsbescheinigungen zu verwenden und Änderungen zu vermeiden.

2.7.8.8. Bemerkungen (Feld 7)

Dieses Feld ist vorgesehen für zwingende Vermerke wie zB "issued retrospectively", "duplicate", "replacement.." und "derogation..".

Bei der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist zwingend anzugeben, ob der Ursprung mit oder ohne Kumulierung erzielt wurde (das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen). Wurde der Ursprung durch Kumulierung erzielt, so sind auch die Ursprungsländer der Vormaterialien im Feld 7 einzutragen.

2.7.8.9. Warenbezeichnung (Feld 8)

Im Feld 8 sind die Waren nach handelsüblicher Bezeichnung einzutragen. Jeder Warenposten ist mit einer laufenden Nummer zu versehen; zwischen den Warenposten sind keine Zwischenräume zu lassen. Unmittelbar nach der letzten Eintragung ist ein waagrechter Schlussstrich zu ziehen; der nicht ausgefüllte Teil des Feldes ist zu streichen. Im Abkommen mit Mexiko ist zusätzlich für jede Warenposition die 4-stellige HS-Position anzugeben. Zwischen der EU und Zentralamerika wurden Erläuterungen zum Ursprungsprotokoll vereinbart, wonach auf jeden Fall die zolltarifliche Einreihung auf Positionsebene (vierstelliger Code) des Harmonisierten Systems angegeben werden sollte (siehe UP-6300 Abschnitt 12.)

Enthält eine Sendung Ursprungserzeugnisse und drittländische Waren, sind nur die Ursprungserzeugnisse in die Warenverkehrsbescheinigung aufzunehmen; dies ist auch bei der in Feld 9 anzugebenden Menge zu berücksichtigen. Wenn in der Warenverkehrsbescheinigung bezüglich der erfassten Waren ein Hinweis auf die Rechnung aufscheint, ist es auch zulässig, wenn nur in der Rechnung eindeutig festgelegt ist, welche Waren vom Präferenznachweis erfasst werden und welche nicht.

Reicht insbesondere bei umfangreichen Sendungen das zur Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf der Warenverkehrsbescheinigung nicht aus, um alle zur Feststellung der Nämlichkeit erforderlichen Angaben zu machen, so kann der Ausführer die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht, auf den beiliegenden Rechnungen für diese Waren oder notfalls auf jedem anderen Handelsdokument bezeichnen, sofern

  • er die Rechnungsnummern in Feld 10 der Warenverkehrsbescheinigung vermerkt,
  • die Rechnungen und gegebenenfalls alle anderen Handelspapiere der Warenverkehrsbescheinigung vor ihrer Vorlage bei den Zollbehörden auf Dauer beigefügt werden und
  • die Zollbehörden auf den Rechnungen und gegebenenfalls auf allen anderen Handelspapieren einen Stempel angebracht haben, durch den sie der Warenverkehrsbescheinigung zugeordnet werden können.

2.7.8.10. Maßeinheit (Feld 9)

In dieses Feld sind zwingend das Rohgewicht bzw. andere Maßeinheiten einzutragen. Enthält eine Sendung Ursprungserzeugnisse und drittländische Waren, wird auf die Bemerkungen zu Feld 8 verwiesen.

2.7.8.11. Rechnung (Feld 10)

Die Angabe der Rechnung ist freigestellt. Enthält eine Sendung Ursprungserzeugnisse und drittländische Waren, wird auf die Bemerkungen zu Feld 8 verwiesen.

2.7.8.12. Sichtvermerk der Zollbehörde (Feld 11)

Die Warenverkehrsbescheinigung ist im Regelfall von jenem Zollamt zu bestätigen, das die Abfertigung (Vorabfertigung) zur Ausfuhr vornimmt. Zum Verfahren über die Bestätigung von österreichischen Warenverkehrsbescheinigungen in der Ausfuhr und die dafür erforderlichen Angaben des Ausführers im Antragsformular (zweites Blatt der Warenverkehrsbescheinigung) siehe Abschnitt 4.

2.7.8.13. Erklärung des Ausführers (Feld 12)

Die Warenverkehrsbescheinigung ist unter Angabe von Ort und Datum vom Ausführer oder seinem bevollmächtigten Vertreter in Original zu unterschreiben.