Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008
- 3. Sondervorschriften für ausländische Fonds
- 3.2. Meldefonds mit einer inländischen kuponauszahlenden Stelle
3.2.2. Im Betriebsvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person
3.2.2.1. Allgemeines
Siehe Rz 177 f.
3.2.2.2. Ordentliche Erträge (Zinserträge und Dividendenerträge)
Siehe Rz 179 ff.
3.2.2.3. Substanzgewinne
Substanzgewinne sind unabhängig davon, ob sie durch den Verkauf von Forderungswertpapieren lukriert werden oder nicht, in voller Höhe steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
3.2.2.4. Sonstige Erträge
Siehe Rz 284.
3.2.2.5. Ertragsausgleich
Siehe Rz 286 ff.
3.2.2.6. Tatsächliche Ausschüttungen
Siehe Rz 289 f.
3.2.2.7. Ausschüttungsgleiche Erträge
Zum Begriff des ausschüttungsgleichen Ertrages siehe Rz 142.
Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gelten Substanzgewinne als sonstige Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 (§ 42 Abs. 3 InvFG 1993). Die Substanzgewinne müssen in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten sein. Die Besteuerung erfolgt bereits in dem Wirtschaftsjahr, in dem die ausschüttungsgleichen Erträge als ausgeschüttet gelten (bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988), bzw. zu bilanzieren sind (bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder 3 oder § 5 EStG 1988). Im Gegensatz dazu wären bei einem inländischen Kapitalanlagefonds im Betriebsvermögen die ausschüttungsgleichen Erträge erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschüttung oder anlässlich der Veräußerung des Investmentfondsanteils als Betriebseinnahmen zu versteuern.
Zum Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge siehe Rz 47 ff.
3.2.2.8. Kapitalertragsteuer von betrieblich gehaltenen Anteilen
Zur Erhebung der Kapitalertragsteuer siehe Rz 297 ff.
Insoweit die Ausschüttungen bzw. die ausschüttungsgleichen Erträge Substanzgewinne enthalten, besteht für die inländische kuponauszahlende Stelle keine Pflicht zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer bzw. zur Belastung des Verrechnungskontos mit der Kapitalertragsteuer. Die Substanzgewinne sind - unabhängig davon, ob sie aus der Veräußerung von Forderungswertpapieren resultieren oder nicht - im Wege der Einkommensteuerveranlagung mit dem Einkommensteuertarif des Anteilinhabers zu versteuern. Eine allenfalls bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer ist im Rahmen der Veranlagung auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen.
3.2.2.9. Endbesteuerung
Der Kapitalertragsteuerabzug auf die tatsächlichen Ausschüttungen und die Belastung des Verrechnungskontos mit dem Betrag der auf die ausschüttungsgleichen Erträge entfallenden Kapitalertragsteuer ist grundsätzlich mit einer Endbesteuerungswirkung verbunden.
Dem Kapitalertragsteuerabzug auf Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge kommt keine Endbesteuerungswirkung zu, soweit er
- auf Zinserträge aus Forderungswertpapieren, die bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;
- auf Substanzgewinne;
- auf Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e EStG 1988, die durch eine gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 ergangene Verordnung von der Versteuerung mit einem besonderen Steuersatz ausgenommen worden sind (§ 97 Abs. 1 vierter Satz EStG 1988) entfällt.
3.2.2.10. EU-Quellensteuer
siehe Rz 303.
3.2.2.11. Darstellung in Tabellenform
Besteuerung von Meldefonds |
|||||
|
|||||
Ausschüttung oder ausschüttungsgleicher Ertrag |
|||||
Steuerplicht |
KESt |
Steuersatz |
endbesteuert |
Quellensteuer
|
|
Zinsen Inland |
ja |
ja |
25% |
ja 1) |
--- |
Zinsen Ausland |
ja |
ja |
25% |
ja 1) |
§ 240 BAO 2) |
Dividenden Inland |
ja |
ja (indirekt) |
25% |
ja 1) |
--- |
Dividenden Ausland |
ja |
ja |
25% |
ja 1) |
§ 2 analog Auslands-KESt VO 2003 3) |
Substanzgewinne Anleihen |
ja |
nein 4) |
Tarif |
--- |
--- |
Substanzgewinne Aktien |
ja |
nein 4) |
Tarif |
--- |
--- |
sonstige Erträge |
ja |
nein |
25% |
--- |
--- |
1) Tarifveranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 auf Antrag möglich.
2) Nur bei Endbesteuerung erfolgt die Entlastung auf Antrag des Anteilinhabers. Bei einer Antragsveranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 sind anrechenbare ausländische Quellensteuern im Wege der Veranlagung anzurechnen.
3) Ausländische Abzugsteuern können unmittelbar beim KESt-Abzug durch die inländische kuponauszahlende Stelle in Höhe von maximal 15% der Kapitalerträge angerechnet werden.
4) Eine allenfalls zu Unrecht einbehaltene KESt ist im Wege der Einkommensteuerveranlagung anzurechnen.