Richtlinie des BMF vom 01.01.2021, 2020-0.825.881 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Anlage 14

Einfuhr von Weizen und Weizenmehl aus Kanada

140.0. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltenen Einfuhrbeschränkungen ist:

(2) Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 besteht für Drittländer vor der Ausfuhr von Lebensmitteln die Möglichkeit, diese Produkte spezifischen Kontrollen zu unterziehen und somit nachzuweisen, dass diese Waren den Anforderungen der Union entsprechen. Die von Kanada vor der Ausfuhr von Weizen und Weizenmehl in Bezug auf die Einhaltung der in den Unionsvorschriften festgelegten Höchstgehalte an Ochratoxin A durchgeführten Prüfungen wurden mit der Verordnung (EU) 2015/949 genehmigt.

140.1. Gegenstand

(1) Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in Kanada:

Warenkatalog

KN-Code

Warenbezeichnung

Ursprungsland

ex

1001

Weizen (Lebensmittel und Futtermittel)

Kanada

ex

1101

Mehl von Weizen (Lebensmittel und Futtermittel)

Kanada

 

(2) Bei den in Abs. 1 angeführten KN-Codes in Verbindung mit einem dort genannten Ursprungsland ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7019" anzugeben.

140.2. Anwendungszeitpunkt

(1) Im Sinne der Verordnung (EU) 2015/949 ist als Einfuhr das Befördern von Weizen und Weizenmehl aus Kanada in die Europäische Union zu gewerblichen Zwecken zu verstehen.

(2) Für die Prüfungen nach Abschnitt 140.3. wurden keine Eingangszollstellen festgelegt, sodass die Abfertigung durch alle Zollstellen durchgeführt werden kann. Die Prüfungen können grundsätzlich bei allen Arten des beantragten Zollverfahrens durchgeführt werden, müssen aber spätestens bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgeschlossen sein. Hinsichtlich der Aufteilung von Sendungen siehe jedoch Abschnitt 140.3.2. Abs. 4.

140.3. Einfuhrbeschränkung

140.3.1. Einfuhr von Weizen und Weizenmehl mit Ursprung in Kanada

(1) Für jede Warensendung mit den in Abschnitt 140.1. angeführten Waren mit Ursprung in Kanada, die vor dem 1. Oktober 2011 in die Union verbracht worden ist, müssen folgende Dokumente vorliegen:

  • ein Bericht mit den Ergebnissen der Probenahmen und Analysen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 oder gemäß gleichwertigen Anforderungen von einem durch die "Canadian Grain Commission" zu diesem Zweck zugelassenen Labor durchgeführt wurden (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C685"), und
  • eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Abschnitt 140.5., die von einem Vertreter der "Canadian Grain Commission" ausgefüllt, überprüft und unterzeichnet wurde (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C684"); die Bescheinigung gilt vier Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung.

(2) Der Bericht und die Bescheinigung gemäß Abs. 1 können grundsätzlich auch in elektronischer Form vorliegen.

(3) Jede Sendung mit Lebensmitteln muss mit einem Identifikationscode versehen sein, der in dem Bericht und in der Bescheinigung gemäß Abs. 1 anzugeben ist. Jeder einzelne Sack, jede sonstige Verpackungseinheit oder jedes Packstück der Sendung muss diesen Code aufweisen.

140.3.2. Abfertigungsvoraussetzungen

(1) Die materielle Prüfung der in Abschnitt 140.3.1. angeführten Dokumente obliegt ebenso wie die stichprobenartig erforderliche Probenahme und Analyse nicht der Zollverwaltung, sondern dem Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch den Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Lebensmittelkontrolle erforderlich) zu beantragen. Die Zollstellen haben vor der Durchführung des Zollverfahrens die österreichweite Kontaktstelle des Grenzkontrolldienstes des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern der Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bereits vom Anmelder informiert wurde.

(3) Die Überführung von Weizen und Weizenmehl mit Ursprung in Kanada in den zollrechtlich freien Verkehr ist jedenfalls erst zulässig, wenn eine Lebensmittelaufsichtsbehörde (in Österreich der Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003"). Dabei ergeben sich folgende Varianten:

  • Teilt der Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Zollstelle schriftlich (per Telefax) mit, dass die durchgeführte Dokumentenprüfung keinen Anlass zu einer Beanstandung gibt, und eine zollamtliche Überlassung (ohne weitere Probenahme) erfolgen kann, kann das beantragte Zollverfahren durchgeführt werden. Die in Abschnitt 140.3.1. angeführten Dokumente sind der Partei zu retournieren.
  • Teilt der Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Zollstelle schriftlich (per Telefax) mit, dass eine Probenahme bzw. Prüfung der Erzeugnisse erfolgen soll, hat die Sendung vorerst unter vorübergehender Verwahrung zu verbleiben bzw. ist sie im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung unter zollamtliche Kontrolle zu jenem Ort zu befördern, an dem die Probenahme und Kontrolle erfolgen soll. Die Sendung hat weiterhin unter vorübergehender Verwahrung zu verbleiben bis der Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Zollstelle schriftlich (per Telefax) das Untersuchungsergebnis bekannt gibt und mitteilt, dass eine zollamtliche Überlassung erfolgen kann. Die Abschnitt 140.3.1. angeführten Dokumente sowie ein allenfalls vom Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermitteltes Untersuchungsergebnis sind an die Partei zu retournieren. Die beantragte Zollabfertigung kann sodann durchgeführt werden.

Hinweis: Die Bestätigung der Lebensmittelaufsichtsbehörde (in Österreich des Grenzkontrolldienstes des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), mit der der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt wird (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003"), kann auch auf Vordrucken des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE - Muster siehe Abschnitt 30.5.) erteilt werden.

(4) Soll eine Sendung aufgeteilt werden, so ist jeder Teilsendung eine amtlich beglaubigte Kopie des Berichts und der Bescheinigung gemäß Abschnitt 140.3.1. Abs. 1 beizufügen. In Österreich werden diese Unterlagen vom Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ausgestellt. Die stichprobenartige Probenahme und Analyse gemäß Abs. 1 kann auch nach der Teilung für jede Teilsendung gesondert erfolgen.

(5) Die im Abschnitt 140.3.1 angeführten Berichte (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C685") und Bescheinigungen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C684") bilden bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und müssen daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten. Die Einfuhr ist von der Zollstelle unter Festhaltung der Abfertigungsdaten mit Stempel und Unterschrift des Abfertigungsorganes auf den Unterlagen, die an die Partei zu retournieren sind, zu bestätigen.

140.3.3. Zolltarif und Codierungen in e-zoll

(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Weizen und Weizenmehl sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-14: Lebensmittel - Weizen und Weizenmehl aus Kanada" (VuB-Code "020N") gekennzeichnet.

(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Informationscodes und Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Zusätzliche Information Code

Code

Text

Hinweise

70200

Lebensmittelkontrolle erforderlich

siehe Abschnitt 140.3.2.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit dem Code 7019 verwendet werden

Dokumentenarten

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

C684

Bescheinigung entsprechend dem Muster im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2015/949, S. 2.

siehe Abschnitt 140.3.1., Abschnitt 140.3.2. und Abschnitt 140.5.; dieser Code darf nur gemeinsam mit dem Code "C685" verwendet werden

C685

Bericht mit den Ergebnissen der Probenahmen und Analysen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006, oder gemäß gleichwertigen Anforderungen von einem durch die "Canadian Grain Commission" zu diesem Zweck zugelassenen Labor durchgeführt wurden

siehe Abschnitt 140.3.1. und Abschnitt 140.3.2.; dieser Code darf nur gemeinsam mit dem Code "C684" verwendet werden

7003

Zustimmung/Begleitdokument einer Lebensmittel- bzw. Futtermittelaufsichtsbehörde

siehe Abschnitt 140.3.2.

7019

Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel) nicht erfasst

Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 140.4.oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 140.1. bzw. Abschnitt 140.3.1. für Sendungen, die vor dem 1. Oktober 2011 in die Union verbracht worden sind; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes 70200, C684, C685 oder 7003 verwendet werden

 

140.3.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.

(2) Die Waren sind bei einer Zollstelle zur Durchführung der Einfuhrkontrolle zu gestellen. Die Anschreibung der Waren in der Buchführung darf erst erfolgen, wenn von einer Lebensmittelaufsichtsbehörde (in Österreich vom Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) für die Sendung eine Freigabe für den freien Verkehr in der Europäischen Union erteilt worden ist.

140.4. Ausnahmen

Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Europäischen Union durchgeführt werden. Für solche Sendungen besteht daher keine Verpflichtung zur Vorlage der angeführten Dokumente.

140.5. Muster der Bescheinigung für die Einfuhr von Weizen und Weizenmehl, das der Verordnung (EU) 2015/949 unterliegt

Muster der Bescheinigung für die Einfuhr von Weizen und Weizenmehl, das der Verordnung (EU) Nr. 844/2011 unterliegt - Seite 1 

Muster der Bescheinigung für die Einfuhr von Weizen und Weizenmehl, das der Verordnung (EU) Nr. 844/2011 unterliegt - Seite 2