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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007
gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016
ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel VII Zollschuld

Kapitel 3 Erhebung des Zollschuldbetrags

Abschnitt 1 Buchmäßige Erfassung des Zollschuldbetrags und Mitteilung an den Zollschuldner

zu Artikel 868 - 876 ZK-DVO

Artikel 217

(1) Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag - nachstehend "Abgabenbetrag" genannt - muss unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).

Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht

a) in Fällen, in denen ein vorläufiger Antidumping- oder Ausgleichszoll eingeführt worden ist;

b) in Fällen, in denen der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag höher als der Betrag ist, der auf der Grundlage einer verbindlichen Auskunft festgelegt wurde;

c) in Fällen, in denen die Zollbehörden aufgrund von nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften davon befreit sind, Abgabenbeträge, die unter einem bestimmten Betrag liegen, buchmäßig zu erfassen.

Die Zollbehörden können von der buchmäßigen Erfassung eines Abgabenbetrages absehen, der nach Artikel 221 Absatz 3 dem Zollschuldner nach Ablauf der vorgesehenen Frist nicht mehr mitgeteilt werden darf.

(2) Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Abgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können unterschiedlich sein, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Voraussetzungen, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung dieser Beträge für die Zollbehörden gesichert ist oder nicht.

 

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:05.03.2008
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Schlagworte:Zollkodex
Systemdaten: Findok-Nr: 27378.1
aufgenommen am: 05.03.2008 15:12:00
zuletzt geändert am: 12.03.2008
Dokument-ID: 137a2056-5799-400c-bf91-c9f2d1a70f1e
Segment-ID: 84809758-5965-4b32-b652-0700b65f3c7c
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