Richtlinie des BMF vom 14.12.2009, BMF-010222/0217-VI/7/2009 gültig von 14.12.2009 bis 12.12.2018

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 11 STEUERSÄTZE UND STEUERABSETZBETRÄGE (§ 33 EStG 1988)

11.7 Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988)

11.7.1 Allgemeines

790

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,9058,40 Euro für jedes Kind zu.

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Die Auszahlung erfolgt in allen Fällen gleichzeitig mit der Auszahlung (Überweisung) der Familienbeihilfe. Der Kinderabsetzbetrag ist nicht teilbar. Für ein Kind steht nur einer Person - der auch die Familienbeihilfe ausgezahlt wird - der Kinderabsetzbetrag zu. Der Kinderabsetzbetrag beeinflusst weder die laufende Lohnverrechnung noch die Ermittlung der Lohn- und Einkommensteuer im Veranlagungsverfahren, wohl aber die Höhe einer erstattungsfähigen Kapitalertragsteuer gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988.

791a

Sind die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung im Sinne des § 4 FLAG dem Grunde nach erfüllt, steht der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zu, und zwar auch dann, wenn die inländische Familienbeihilfe geringer als die gleichartige ausländische Beihilfe ist.