Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00 gültig von 22.03.2005 bis 06.05.2018

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
  • 5.7 ABC der Betriebsausgaben

Opting-Out in der Sozialversicherung

1606

Siehe Rz 1251 ff.

Öffentliche Unternehmensverwaltung

1607

Die Entlohnung des öffentlichen Verwalters eines Unternehmens (zB Zwangsverwalter kraft behördlicher Anordnung) ist Ausgabe, auch wenn dieser zusätzlich Gesellschafter des (zwangsverwalteten) Unternehmens ist (VwGH 20.11.1953, 1138/51). Die zwangsweise Vermögensverwaltung von Betriebsvermögen (durch Gesetz oder letztwillige Verfügung) ist abzugsfähig (VwGH 15.3.1957, 0771/54).

Pachtzins

1608

Der Pachtzins für betrieblich genutzte land- und forstwirtschaftliche Grundstücke stellt eine Ausgabe dar.

Parteisteuern und Parteispende

1609

Zur Abzugsfähigkeit der Parteisteuer siehe Rz 1420.

Parteispenden sind keine Betriebsausgaben (auch nicht, wenn als "Gegenleistung" eine unternehmerfreundliche Handlung des Empfängers erwartet wird).

Pensionskassen

1610

Zu Beiträgen an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes siehe Rz 1275 ff. Beiträge an ausländische Pensionskassen sind nach dem allgemeinen Betriebsausgabenbegriff Betriebsausgaben. Zur Behandlung beim Arbeitnehmer siehe LStR 2002 Rz 245 und 764.

Personalverpflegung

1611

Die Kosten der Verpflegung der Ehegattin sind Lohnbestandteil, wenn dies üblich ist (zB Gastgewerbe) und die anderen Dienstnehmer eine Verpflegung gleicher Art und gleichen Umfanges erhalten (VwGH 30.6.1987, 85/14/0109); siehe Rz 1165.